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Ergebnis 7 bis 11 von 11

Prozentualer Aufschlag auf Gehalt

  1. #7
    Alexa2001 ist offline Benutzer
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    Danke!!!

  2. #8
    Avatar von chillie
    chillie ist offline Moderator
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    Das klingt aber arbeitsrechtlich nach einer tollen Geschichte. Vertraglich geregelte Überstunden sind soweit ich mich an meine Vorlesungen erinnern kann gar keine Überstunden
    Fernstudent an der HFH (... nur noch bis 30.06.2012 )
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  3. #9
    Avatar von ChrisgoesMSc
    ChrisgoesMSc ist offline Benutzer
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    Es gibt wohl auch die Regelung (weis nicht ob Gesetz, oder ob das im Tarifvertrag steht), dass niemand durch Einzelvertragliche Regelung schlechter gestellt werden darf als durch den Tarifvertrag. Vermute das es damit zusammenhängt. Also das keiner der im Einzelvertrag zusätzliche Stunden vereinbart hat, auf die Zuschläge, die ein andererer der diese Stunden als Überstunden abrechnet, verzichten muss.
    Bachelor of Engineering 01/2008-12/2011 - WBH
    Master of Sience ab 01/2012 - WBH

  4. #10
    Alexa2001 ist offline Benutzer
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    Also mit Überstunden im eigentlichen Sinn hat das bei mir nix zu tun, weitere Überstunden über meine (dann) 42,5 Stunden laufen über Gleitzeitkonto. Also in der Hinsicht keine Gefahr schätze ich

  5. #11
    Avatar von MysteryWriter
    MysteryWriter ist offline Moderator
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    Zitat Zitat von ChrisgoesMSc Beitrag anzeigen
    Es gibt wohl auch die Regelung (weis nicht ob Gesetz, oder ob das im Tarifvertrag steht), dass niemand durch Einzelvertragliche Regelung schlechter gestellt werden darf als durch den Tarifvertrag. Vermute das es damit zusammenhängt. Also das keiner der im Einzelvertrag zusätzliche Stunden vereinbart hat, auf die Zuschläge, die ein andererer der diese Stunden als Überstunden abrechnet, verzichten muss.
    Stimmt, du sprichst hier das Günstigkeitsprinzip an. Obwohl im Arbeitsrecht gilt: Tarifvertrag vor Arbeitsvertrag (Rangprinzip) kann beispielsweise im Arbeitsvertrag eine zum Tarifvertrag abweichende Vereinbarung wirksam sein, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Zum Beispiel wenn gem. Tarifvertrag 26 Tage Urlaub gewährt werden und gem. Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub.

    LG Steffi
    BWL an der PFH 2007-2010 - Dipl.-Betriebswirtin (FH)

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