Wenn der C für die K übt um bei H zu bestehen
von am 25.03.2009 um 08:59 (560 Hits)
Student Chillie (C) übt fleissig für seine Klausur (K) in Recht am Samstag. Schließlich möchte er an seiner Hochschule HFH (H) auch gut bestehen.
Eines ist klar, einen Vertreter wird C nicht ins Rennen schicken können, auch wenn dessen Willenserklärung direkt gegen C wirken würden, schließlich muss die K höchstpersönlich vor der H abgelegt werden.
Eventuell kann C von H Schadenersatz verlangen, dies ist schließlich auch für immateriellen Schaden (Psyche) möglich. Wichtig wird vor allem sein, das C am Samstag den 28.03. nicht wegen Unmöglichkeit die Leistung endgültig verweigert - denn das würde auch H zum Rücktritt ermächtigen. Dann doch lieber die Verpflichtung erfüllen und somit auf die Gegenleistung bauen.
Somit findet sich C am Samstag am Leistungsort ein um seine Bringschuld gegenüber H zu erbringen - wichtig ist das trotz Wind und Wetter kein Verzug vorherrscht, denn wenn dann die Leistung (der H?) zufällig untergeht, guckt C in die Röhre.
Wenn die Geschichte nicht bald vorbei ist, werde ich mich eindeutig für nicht Geschäftsfähig erklären lassen![]()



) möglich. Wichtig wird vor allem sein, das C am Samstag den 28.03. nicht wegen Unmöglichkeit die Leistung endgültig verweigert - denn das würde auch H zum Rücktritt ermächtigen. Dann doch lieber die Verpflichtung erfüllen und somit auf die Gegenleistung bauen.
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