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Wenn der C für die K übt um bei H zu bestehen

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von am 25.03.2009 um 08:59 (560 Hits)
Student Chillie (C) übt fleissig für seine Klausur (K) in Recht am Samstag. Schließlich möchte er an seiner Hochschule HFH (H) auch gut bestehen.

Eines ist klar, einen Vertreter wird C nicht ins Rennen schicken können, auch wenn dessen Willenserklärung direkt gegen C wirken würden, schließlich muss die K höchstpersönlich vor der H abgelegt werden.
Eventuell kann C von H Schadenersatz verlangen, dies ist schließlich auch für immateriellen Schaden (Psyche ) möglich. Wichtig wird vor allem sein, das C am Samstag den 28.03. nicht wegen Unmöglichkeit die Leistung endgültig verweigert - denn das würde auch H zum Rücktritt ermächtigen. Dann doch lieber die Verpflichtung erfüllen und somit auf die Gegenleistung bauen.
Somit findet sich C am Samstag am Leistungsort ein um seine Bringschuld gegenüber H zu erbringen - wichtig ist das trotz Wind und Wetter kein Verzug vorherrscht, denn wenn dann die Leistung (der H?) zufällig untergeht, guckt C in die Röhre.

Wenn die Geschichte nicht bald vorbei ist, werde ich mich eindeutig für nicht Geschäftsfähig erklären lassen

Aktualisiert: 25.03.2009 um 09:22 von chillie (Tipp- und Denkgicht)

Stichworte: Wahnsinn, WPR
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Kommentare

  1. Avatar von Engel912
    ich möchte darauf hinweisen, dass man "vor" mit V schreibt und C K bei der H wohl am 28.03. statt am 28.02. ablegen wird. Wir wollen ja nicht, dass die Willenserklärungen NICHT übereinstimmen

    und vielleicht sollte man sich für so eine Geschichte manchmal für nicht zurechnungsfähig erklären lassen ok, das war böse

    Dir weiterhin viel Erfolg!
  2. Avatar von chillie
    f(v)erdammt ...
  3. Avatar von Markus Jung
    Wenn der C für die K übt um bei H zu bestehen
    Ich dachte schon, ich wäre hier bei Twitter ;-)
  4. Avatar von UdoW
    Ob es sich bei Klausuren um eine beidseitige Willenserklärung handelt .. bin ich mir nicht mehr so sicher ... der Wille mag zwar da sein, aber das mit der Erklärung .... :-)
  5. Avatar von Rhinoa
    Chillie, wie wärs mit einer WPR-Geschäftsunfähigkeit nach §104 2.Alt. BGB?
  6. Avatar von chillie
    Die Grundlage gilt nicht, denn noch muss ich davon ausgehen das es nur vorübergehend ist
  7. Avatar von Nachteule
    Recht ist doch voll geil!!
    Leider muss ich noch bis zum 20.6 warten, bis ich meine Bringschuld erfüllen kann.

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