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AW: Kindergeld bei Fernabi?
Für Fernabitur wird kein Kindergeld bezahlt. Siehe Palandt oder anderen Kommentar zum Einkommensteuergesetz.
Und schon GAR NICHT ist das Abitur eine Berufsausbildung! Es ist eine Ausbildung, aber keine Berufsausbildung. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied.
Ich weiß nicht, inwiefern sich die gesetzlichen Grundlagen bisher geändert haben, aber ich habe damals während des Abiturs noch Kindergeld bekommen. Und ich war über 18. Ich weiß auch definitiv von Fernabiturienten (ohne Behinderung oder dergleichen), die das Kindergeld bezahlt bekommen haben. Es gibt auch immer wieder Hinweise darauf, dass nur während der letzten 12 Monate des Fernabiturs Kindergeld bezahlt.
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AW: Kindergeld bei Fernabi?
Es liegt im Ermessen der Kindergeldstelle.
Die Kommentieren sind jedoch eindeutig, sodass grundsätzlich vom worst case auszugehen ist und dieser ist, dass kein Anspruch besteht, da ein Fernabitur keine "strukturierte Präsenzveranstaltung" ist.
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AW: Kindergeld bei Fernabi?
Es liegt im Ermessen der Kindergeldstelle.
Was letztlich bedeutet, dass man es einfach probieren sollte. Punkt.
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AW: Kindergeld bei Fernabi?
 Zitat von Ratford
Inkorrekt.
Um Kindergeld zu beziehen über 18 MUSS eine Ausbildung durchgeführt werden, während die Auszahlung bei 25 endet.
Naja, ein Blick ins Gesetz schlägt der Rechtskenntnis eine Bresche. § 32 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html) sagt in (4) ganz klar "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. [unter 21 und arbeitslos ist] oder 2. [in Ausbildung ist] oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Oder ist das Gesetz auch inkorrekt?
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AW: Kindergeld bei Fernabi?
Hallo Ratford,
wir können hier im Forum (schon allein wegen unzureichender Informationen durch den Fragenden) keinerlei Auskunft erteilen und nur allgemeine Hinweise und Tipps geben.
 Zitat von Ratford
Inkorrekt.
Um Kindergeld zu beziehen über 18 MUSS eine Ausbildung durchgeführt werden, während die Auszahlung bei 25 endet.
Wird eine Ausbildung gemacht UND es liegt eine Behinderung vor, kann Kindergeld länger gezahlt werden.
Kindergeld wird nicht WEGEN eines Behinderung bezahlt, wenn keine Ausbildung durchgeführt wird. Es wird ERSATZWEISE gezahlt in Ergänzung anderer Leistungen.
Das ist ein rechtlicher Unterschied.
Aus Artikel 2 Absatz 2 des BKGG geht hervor, dass junge Erwachsene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als arbeitssuchend gemeldet sind Kindergeld beziehen (es muss also keine Ausbildung absolviert werden). Der Bezug von Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr erweitert werden, wenn man sich "für einen Beruf ausgebildet". Da auch Studenten Kindergeld beziehen können, sofern sie unter 25. Jahre sind, wird also ein Studium als eine Maßnahme verstanden, die "für einen Beruf ausbildet". Auch für Abituriennten, die bereits über 18 Jahre sind wird Kindergeld bezahlt. Somit wird also auch der Schulbesuch als eine Maßnahme verstanden, die "für einen Beruf ausbildet".
Außerdem kann auch eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, zur Zahlung von Kindergeld führen. Inwieweit hierfür eine Berufsausbildung notwendig ist, steht nicht im Gesetz ... 
 Zitat von Ratford
Für Fernabitur wird kein Kindergeld bezahlt. Siehe Palandt oder anderen Kommentar zum Einkommensteuergesetz.
Und schon GAR NICHT ist das Abitur eine Berufsausbildung! Es ist eine Ausbildung, aber keine Berufsausbildung. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied.
Das BKGG spricht nicht von einer Berufsausbildung.
Wie hier bereits berichtet wurde, kann man Kindergeld beziehen, wenn man den Abiturfernlehrgang belegt und glaubhaft machen kann, dass man es ernst meint. Weitere Quelle.
LG,
Inés
"Birthdays are good for you. Statistics show that the people who have the most live the longest."
Larry Lorenzoni
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AW: Kindergeld bei Fernabi?
Lieber Ratford,
You've made my Day. Ich soll also in den Palandt ODER einen anderen Kommentar zum Einkommensteuerrecht schauen. Aha. Schade, dass der Palandt überhaupt kein Kommentar zum Einkommensteuerrecht sondern "nur" zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist, von daher würde mich interessieren, was genau ich da nachschauen soll.
Aber selbst wenn die Kommentierenden übrigens noch so eindeutig meinen würden (was sie nebenbei nicht tun), dass vom Worst Case auszugehen ist, gilt in Deutschland, dass das nicht die Kommentierenden entscheiden, sondern Richter (die sich in Kommentaren höchstens Argumente und Verweise holen) und da verweise ich nochmal auf das entsprechende Urteil. Wenn Dir das Aktenzeichen googlen nicht reicht, hier der Link (auf Langtext klicken). Hast Du etwas besseres?
Zu der von Dir gerade erdachten Unterscheidung zwischen Ausbildung und Berufsausbildung: Zur Ausbildung für einen Beruf gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fachschulen und Hochschulen. DAS kann man - so denke ich - nicht nur als herrschende sondern sogar als unwidersprochene Meinung bezeichnen. Es wäre ja auch geradezu widersinnig, den Eltern eines 18jährigen, der gerade Abitur macht, im Jahr des Abiturs die Zahlungen zu verweigern, um sie dann wieder zu beginnen, wenn der Sprössling eine Ausbildung beginnt. Nimm das einfach von jemandem an, der als 18 und 19jähriger Schüler Kindergeld bekommen hat. Wenn Du es immer noch nicht glaubst, schau Dir die Merkblätter und Formulare der Arbeitsagentur an, welche die Kindergeldzahlungen vornimmt.
Gruß
Stonie
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