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Fernstudium und Steuererklärung


Miriam.Kaiser

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich stehe im Moment vor der Entscheidung wie ich mich von meinem Betrieb unterstützen lassen möchte.

1. Möglichkeit (M1)

Ich verzichte auf einen Teil meines Gehaltes (also von Brutto) und der komplette Betrag für das Studium wird von meinem Betrieb überwiesen.

2. Möglichkeit (M2)

Ich trage meinen Anteil ganz normal von meinem Nettogehalt und der mein Betrieb bezuschußt mich.

Worüber ich mir nicht ganz im klaren bin, ist wie das mit der Steuererklärung ist. Kann ich mein Studium ansetzten, auch wenn ich M1 wähle? Was ist Steuertechnisch den sinnvoller?

Wäre klasse, wenn sich damit jemand besser auskennt als ich :-)

Vielen Dank für die Antworten schon mal.

Miriam

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Hallo,

als Personaler muss ich zu Möglichkeit M1 folgendes sagen:

Ein wirksamer Gehaltsverzicht, der zugleich Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bewirkt, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich. Z. B. Existenzsicherung des Unternehmens. Der Verzicht muss "zweckungebunden" sein.

Selbst wenn er wirksam wäre, so ist die Bezahlung des Studiums durch den Arbeitgeber aber dennoch Lohn für Arbeit. Auch Sachbezüge, Naturallohn etc. unterliegen als sog. "Geldwerte Vorteile" der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Im Ergebnis bleibt bei M1 also alles gleich, da der Ersatz für das ersparte Bruttoentgelt als Zufluss von Sachleistungen wiederum versteuert und verbeitragt werden muss. Auf der Gehaltsabrechnung ändert sich also nichts.

Da bei M1 keine Kosten für Dich entstehen, finden auch die §§ 8, 9, 10 EStG vermutlich keine Anwendung. Eine Absetzbarkeit als Werbungskosten oder Sonderausgaben bis 4.000 EUR p.a. scheidet somit aus (denn Kosten die nicht entstanden sind, können auch nicht abgesetzt werden).

Alle Angaben ohne Gewähr, da ich keine Rechtsberatung i.S. des. RBerG erledigen darf. Ich empfehle daher eine Klärung mit der Personalabteilung Deines Arbeitgebers bzw. seines Steuerberaters.

Es bleibt also aus meiner Sicht nur M2, wobei der Arbeitgeber hier sicherlich eine Vereinbarung mit Dir Treffen wird, nach der Du nach Beendigung der Fortbildung eine gewisse Zeit an das Unternehmen gebunden sein wirst, was mehr als legitim ist.

Tut er dies nicht - Herzlichen Glückwunsch

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  • 3 Monate später...

Hallo,

hier noch ein paar ergänzende Hinweise (s. Anlage).

Zitat hieraus: "Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn." = keine Versteuerung des geldwerten Vorteils in diesem Fall.

Ansonsten müssten die Fortbildungskosten nicht im Nettolohn sondern im Bruttolohn zufließen.

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Hallo

Neugierige Frage in Bezug auf M1.

Durch die Minderung des Bruttgehalts reduziert sich doch auch der Anteil an den Sozialversicherungsabgaben.

Kann das, sofern man das für 4 Jahre machen würde, eine spürbare Benachteiligung in der späteren Rentenleistung bewirken, oder fällt das nicht in´s Gewicht?

Gruß Lutz

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Hallo Lutz,

ja, die SV reduziert sich damit auch. Beachte aber, dass ein Gehaltsverzicht unter "Verwendungsauflage" nicht zur Bruttolohnminderung führt.

Es ist also nicht möglich, seinen Bruttolohn für eine arbeitgeberfinanzierte Finanzierung von Bildungsmaßnahmen zu verwenden (=Verwendungsauflage)!

Zitat aus BFH-Urteil v. 30.07.1993, VI R 87/92: "An einem Lohnzufluß fehlt es hingegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsminderung vereinbaren, diese tatsächlich durchgeführt wird und der Arbeitnehmer keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft. Verzicht auf Lohn und Verfügung über die Verwendung schließen sich gegenseitig aus (vgl. BFH-Urteil vom 5.Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308; Schmidt/Drenseck"

Der Rentenanspruch wird sich nicht deutlich vermindern, jedoch ist zu beachten, dass für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit immer das Entgelt der letzten 12 Monate zugrunde gelegt wird. Bei eintretender Arbeitslosigkeit kann der Gehaltsverzicht durchaus deutlich ins Gewicht fallen.

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Hallo Miriam, Hallo an alle Anderen,

ich stand vor dem gleichen Problem und habe mich dann mit meinem damaligen Arbeitgeber dahingehend geeinigt, dass das Gehalt auf 3 Jahre "eingefroren", mir das volle Studium bezahlt wurde und ich im Gegenzug mein Wort gab, 5 Jahre im Unternehmen zu verbleiben. Alles nicht schriftlich, sondern mündlich fixiert.

Ging problemlos und war m.E. nach sinnvoller als eine Erstattung seitens des Finanzamtes, bzw. auch der Diskussion mit demselben um Abzugsfähigkeit oder nicht.

Viel Erfolg weiterhin

Michael

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Hallo,

die Frage ist, wer warum was tut. Das beigefügte BMF-Schreiben gibt sicher die eine und andere Antwort.

In meinem Fall (angestellt als Personalreferent mit bereits abgeschlossenen Aus- und Fortbildungen, derzeit im Studium berufsbegleitend) wollte das Finanzamt das Studium nur als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 mit 4.000 EUR für das Steuerjahr 2005 anerkennen.

Unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 04.11.2005, Rd-Ziff. 3 und Bezugnahme auf das dort ausdrücklich genannte Urteil des BFH VI R 137/01 v. 17.12.2002 habe ich im Einspruchsverfahren Recht bekommen und die vollen Studiengebühren als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG angesetzt bekommen.

BMF Schreiben Berufsausbildung v. 04.11.05.pdf

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kommt im Prinzip auf Deine persönliche Situation an:

* 1. oder 2. Studium

* Berufsausbildung/Weiterbildung in einem aus-/ oder nichtausgeübten Beruf

* 1. Studium, dass im Rahmen eines Dienstverh. stattfindet oder dass eben nicht im Rahmen eine Dienstverhältnisses stattfindet

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