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Lohnsteuererklärung - Arbeitszimmer doch abesetzbar?

  1. #1
    oliver87 ist offline Neuer Benutzer
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    Hallo zusammen,

    wie schon häufig diskutiert gibt es mehrere Meinungen zu der Absetzbarkeit des Arbeitszimmer. Speziell für Fernstudenten - wie wir - scheint es aus meiner Sicht jedoch nun doch absetzbar zu sein.

    Ich habe bei Stiftung Warentest folgenden interessante Angaben gefunden:

    Diese Ausgaben für Studium, Ausbildung, berufliche Weiterbildung oder Umschulung können Sie in Ihrer Steuererklärung abrechnen:

    ...

    Arbeitszimmer zuhause
    Geben Sie anteilige Miete, Neben- und Reinigungskosten für das Arbeitszimmer daheim an, wenn Sie keinen anderen Platz zum Lernen haben. Nach derzeitigem Recht lehnt das Finanzamt ab, aber der Bundesfinanzhof muss erst entscheiden, ob die Behörde zumindest bis zu 1 250 Euro pro Jahr anerkennen muss (Az. VI R 13/09, Bundesverfassungsgericht 2 BVL 13/09). Falls Sie Fernstudent sind, muss das Finanzamt Ihre vollen Kosten anerkennen, weil das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer „beruflichen Tätigkeit“ ist.
    Quelle: http://www.test.de/themen/steuern-re...09249/1804969/

    Was ist eure Meinung dazu? Gebt ihr das Arbeitszimmer in euer Lohnsteuererklärung mit an?

    Beste Grüße,
    Oliver87
    Wirtschaftsingenieurwesen
    HFH, SZ Hamburg

  2. #2
    Avatar von Elke Pielmeier
    Elke Pielmeier ist offline Moderator
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    momentan ist der Stand noch wie folgt:

    das Arbeitszimmer muß den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen.

    Deshalb:

    Bei einer berufsbegleitenden Fortbildung ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

    Beschäftigen man sich Vollzeit mit einer beruflichen Fortbildung, kann das Arbeitszimmer in bestimmten Fällen absetzbar sein.

    Inzwischen ist es nicht mehr ganz so einfach festzustellen, wann ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, da es auf den sogenannten "qualitativen" Schwerpunkt ankommt, also nicht nur auf den zeitlichen.

    Ich glaube, dass es auch hierzu noch anhängige Verfahren gibt.

    Fazit:
    Wenn es nicht zuviel Aufwand ist, Arbeitszimmerkosten trotzdem ansetzen und schauen, ob der Bescheid in diesem Fall vorläufig ist. Falls nicht, Einspruch einlegen mit Ruhen des Verfahrens bis über diesen Punkt entschieden worden ist.

    Vorab erst einmal klären, ob die Studienkosten Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, und falls Sonderausgaben, ob diese nicht schon ausgeschöpft sind. Sonst wäre die Arbeit umsonst.

    Elke
    AKAD International Business Communication (BA)

    Mit leerem Kopf nickt es sich leichter
    Zarko Petan

  3. #3
    oliver87 ist offline Neuer Benutzer
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    Danke für die Antwort. Ich finde jedoch den letzten Satz von Stiftung Warentest irritierend:

    ...
    Falls Sie Fernstudent sind, muss das Finanzamt Ihre vollen Kosten anerkennen, weil das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer „beruflichen Tätigkeit“ ist.
    Bedeutet das nun, erst wenn der Bundesfinanzhof entschieden hat oder bereits sofort?
    Wirtschaftsingenieurwesen
    HFH, SZ Hamburg

  4. #4
    Avatar von Elke Pielmeier
    Elke Pielmeier ist offline Moderator
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    wenn man ansonsten nicht berufstätig ist, ist es soweit mir bekannt ist, gleich abzugsfähig.
    AKAD International Business Communication (BA)

    Mit leerem Kopf nickt es sich leichter
    Zarko Petan

  5. #5
    Avatar von HannoverKathrin
    HannoverKathrin ist offline Moderator
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    Ich habe mich letztes Jahr auch zu diesem Thema durchs Internet gewühlt und kann das von Elke soweit bestätigen. Vollzeit berufstätig = Arbeitszimmer nicht relevant.

    (Interessant wird es vermutlich bei Teilzeittätigkeiten....)
    HFH - Studienzentrum Hannover - Studiengang BWL 7. Semester

    Disziplin ist am Anfang schwer. Dann macht sie alles leichter.
    (Edita Gruberova)

  6. #6
    Avatar von Nachteule
    Nachteule ist offline Benutzer
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    Mein Arbeitszimmer wurde in der Einkommenssteuererklärung (ab 2008) mit angegeben. Kommentar des Steuerberaters: Es wird abgelehnt, da aber die gerichtliche Klärung noch läuft, wird der Steurbescheid unter Vorbehalt ausgestellt. Sollte es zu einer Anerkennung durch das Gericht kommen, wird automatisch zurückgezahlt.
    Also angeben und hoffen!
    Der Gedanke, der nicht gefährlich ist, ist gar nicht wert, gedacht zu werden.

    Student HFH, Pflegemanagement 8.Sem., SZ Essen

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