Zunächst einmal ist der Begriff Fernunterricht nicht geschützt und darf auch für Bildungsangebote verwendet werden, die nicht alle Merkmale des Fernunterrichts erfüllen. Das war mir bisher so nicht klar, hat Michael Vennemann, der Leiter der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, aber in einem Lehrmaterial eindeutig so bestätigt. Die Ursache liegt wohl darin, dass zwar der Geltungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes in dem Gesetzt geregelt wird, der Begriff selbst aber nicht definiert wird.

Damit es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt, der eine Zulassungspflicht durch die ZFU zur Folge hat, müssen vier Merkmale erfüllt sein, die in § 1 des FernUSG enthalten sind (Anwendungsbereich).

1. Räumliche Distanz zwischen Lehrendem und Lernenden

Die Entfernung spielt hier keine Rolle, es darf lediglich keinen direkten (synchronen) Kontakt zwischen Lernenden und Lehrenden geben. Findet zum Beispiel ausschließlich Unterricht in einem Virtuellen Klassenzimmer statt, so handelt es sich nicht um Fernunterricht.

Die räumliche Distanz muss dabei "überwiegend" gegeben sein - also zu mehr als 50 Prozent.

2. Vertragliche Basis

Dem Fernunterricht muss ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegen. Somit können auch Hochschulen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Private sowieso, aber auch staatliche, sofern ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegt. Findet das Studium hingegen rein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage statt, so ist keine Zulassung durch die ZFU notwendig.

3. Entgeltpflicht

Es muss sich um ein kostenpflichtiges Bildungsangebot handeln.

4. Lernerfolgskontrolle

Es handelt sich nur dann um Fernunterricht im Sinne des FernUSG, wenn auch eine Lernerfolgskontrolle statt findet. Allerdings ist der Begriff weit auszulegen. Außerdem kommt es auch nicht darauf an, ob ein Teilnehmer die Lernerfolgskontrolle in Anspruch genommen hat, sondern nur darauf, dass er die Möglichkeit dazu hat.

Reine formalisierte Rückmeldungen wie Multiple-Choice-Aufgaben oder Musterlösungen sind keine Lernerfolgskontrolle, sondern es muss ein individuelle Rückmeldung geben, zum Beispiel auf Fragen der Teilnehmer.

Disclaimer: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist eine Darstellung meines persönlichen Verständnisses - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit.