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Steuerliche Anrechenbarkeit

  1. #1
    sportfreak3 ist offline Neuer Benutzer
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    Weiterbildung steuerlich absetzbar?


    "Die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und Arbeitsmarkt haben dem Bundesfinanzhof mit einem Grundsatzurteil seine bisherige Rechtsprechung ändern lassen. Danach haben sich für Sie als ILS-Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeiten für die steuerliche Absetzbarkeit von Studiengebühren erheblich verbessert.


    Haben Sie beispielsweise die Absicht, durch einen ILS-Lehrgang


    - Ihre Kenntnisse in Ihrem zur Zeit ausgeübten Beruf aufzufrischen oder zu erweitern?

    - neue Kenntnisse zu erwerben, um in Ihrem zur Zeit ausgeübten Beruf weiterzukommen oder beruflich aufzusteigen?


    DANN SIND DIE STUDIENGEBÜHREN IN VOLLER HÖHE STEUERLICH ALS WERBUNGSKOSTEN ABSETZBAR



    Aber auch wenn Sie die Absicht haben, bei einer bereits vorhandenen Berufsausbildung


    - einen neuen Beruf zu erlernen um damit Einkünfte zu erzielen oder

    - sich neue Berufsfelder zu erschließen,



    SIND IHRE STUDIENGEBÜHREN JETZT IN VOLLER HÖHE STEUERLICH ALS WERBUNGSKOSTEN ABSETZBAR!!!








    Meine Frage nun, bedeutet das nun im Klartext, das ich im Endeffekt mein Geld in voller Höhe ende des Jahres wieder kriege?



    Ich wäre dankbar um jede Antwort!



    Gruß
    sportfreak3

  2. #2
    Schneemaus ist offline Erfahrener Benutzer
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    Hi Sportfreak,

    nein, das Finanzamt wird Dir Deine Fortbildung nicht bezahlen. Denn das wäre es ja, wenn Du die Gebühr komplett wiederbekommst.
    Aber Du kannst die Kursgebühren, Fahrtkosten evtl. auch zusätzliches Lehrmaterial bei der Einkommensteuererklärung (falls Du normal berufstätig bist und Einkommensteuer zahlst) als Werbungskosten angeben und bekommst dann die Steuern zurück, die Du dafür gezahlt hast.
    Bei mir waren es knapp 40% meiner Ausgaben.
    Je nach Kurs kann das eine ganze Menge sein, aber Du mußt trotzdem einiges investieren.

    Gruß
    Schneemaus

  3. #3
    Avatar von HolgerSchwarz
    HolgerSchwarz ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    Oft neigen Finanzämter dazu, ein erstes Studium, welches aber z. B. einer Berufsausbildung folgt, als Sonderausgaben einzustufen und damit gem. § 10 EStG auf 4.000 EUR zu begrenzen.

    So erging es mir. Für alle Betroffenen hilft vielleicht die Anlage:
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Viele Grüße
    Dr. Holger Schwarz
    Lehrbeauftragter an der Diploma/Mannheim und SRH/Heidelberg,
    Dozent an der IHK/Darmstadt

  4. #4
    stefka ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    12.11.2005
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    Hallo Holger,

    ach, das ist ja interessant! Ich dachte nämlich auch bislang, dass die Aufwendungen für das Fernstudium oder den Fernunterricht grundsätzlich als Werbungskosten, bzw. bei z.B. mir als Selbstständige als Betriebsausgaben gelten.

    Danke für das aufschlussreiche pdf.

    Viele Grüße
    Steffi

  5. #5
    Avatar von HolgerSchwarz
    HolgerSchwarz ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    02.03.2006
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    641
    Zitat Zitat von stefka
    Hallo Holger,

    ach, das ist ja interessant! Ich dachte nämlich auch bislang, dass die Aufwendungen für das Fernstudium oder den Fernunterricht grundsätzlich als Werbungskosten, bzw. bei z.B. mir als Selbstständige als Betriebsausgaben gelten.

    Danke für das aufschlussreiche pdf.

    Viele Grüße
    Steffi
    Hallo Steffi,

    leider nein. Es kommt tatsächlich darauf an, "Wer macht was, weshalb wofür".
    Worst Case kann es sogar in den § 12 EStG rutschen, also Kosten privater Lebensführung und damit überhaupt nicht absetzbar.
    Viele Grüße
    Dr. Holger Schwarz
    Lehrbeauftragter an der Diploma/Mannheim und SRH/Heidelberg,
    Dozent an der IHK/Darmstadt