Auch wenn da ein BFH-Urteil für Aufregung und Diskussionen gesorgt hat, hat sich da grundsätzlich nichts geändert. Ein Erststudium ist grundsätzlich nicht im Rahmen von Werbungskosten absetzbar, sondern nur als Sonderausgaben bis 4.000,- Euro bzw. ab 2012 bis 6.000,- Euro. Ein berufsbegleitenden Erststudium, dass den aktuell ausgeübten Beruf unterstützt, kann man als Werbungskosten für eben diesen Beruf auffassen. Da jedoch die meisten Studiengänge weniger als 4.000,- bzw. 6.000,- Euro im Jahr kosten, ist dies nur in Grenzfällen praktisch relevant.
Siehe auch http://www.spiegel.de/unispiegel/stu...794644,00.html
Zu beachten ist aber, dass Finanzgerichte zuweilen unter einem Zweitstudium bereits ein Studium verstehen, das absolviert wird, nachdem man bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat. D.h. auch z.B. nach einer Burufsausbildung kann man ein folgendes Studium mitunter als Wrbungskosten absetzen.
Gruß
Stonie


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