Folgende Anfrage habe ich an wwedu gestellt:

Können Sie mir noch ein wenig erläutern, was es bedeutet, dass Ihre
Lehrgänge "universitären Charakter" haben? Wo steht beispielsweise ein
MBA zu einem in Deutschland an einer Hochschule erworbenem MBA?
Und diese Antwort erhalten:

An einer deutschen Hochschule/Universität erworbene MBA sind in der Regel
Teil der Bologna-Architektur und entsprechen österreichischen nach
ordentlichen Studien erworbenen Mastergraden, berechtigen in der Regel auch
zur Aufnahme eines Doktorstudiums.
Österreichische Mastergrade - Zweitabschlüsse eben - können als Magister-
oder Mastergrad (auch MBA) verliehen werden und berechtigen ebenfalls zum
Doktorstudium.
Daneben gibt es auf Grund österreichischer studienrechtlicher Grundlagen
auch Mastergrade als Abschluss außerordentlicher Studien:

Akademische Mastergrade ("Master of Public Administration", "Master of
Business Administration", "Master of ......") werden nach Abschluss von

· Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr.
120/2002, in der geltenden Fassung),

· Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes
- UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) oder

· Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des
Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt
geltenden Fassung)

verliehen, deren

· Zugangsbedingungen,
· Umfang und
· Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer
Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische
Grade auf der Grundlage

· einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
· mit starkem Berufsbezug,
· für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium,
Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation
Zulassungsvoraussetzung ist.

Diese Mastergrade berechtigen generell nicht zur Aufnahme eines
Doktoratsstudiums, im Einzelfall können jedoch entsprechende Anerkennungen
ausgesprochen werden.

Da die akademischen Mastergrade in außerordentlichen Studien an
Universitäten - also in Universitätslehrgängen (§ 58 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
an Fachhochschulen - also in Lehrgängen zur Weiterbildung § 14a Abs. 2 des
Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt
geltenden Fassung) oder an außeruniversitären Bildungseinrichtungen - also
in Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des
Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt
geltenden Fassung) erworben werden, stellen sie auch keinen Teil des
dreigliedrigen Studiensystems entsprechend der Bologna-Deklaration
(Bakkalaureat - Magisterium - Doktorat) dar, die nur für ordentliche Studien
anzuwenden ist.

Berufsrechtlich können die akademischen Mastergrade fachliche
Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten
sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen
Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit
einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den
privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als
Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den
"Master of Business Administration".

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im
internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in
vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

Im Sinne der Diplomanerkennungsrichtlinie der EU stellen diese Mastergrade
international anerkannte Zweitabschlüsse dar.

Österreichische Mastergrade, auch die Mastergrade nach außerordentlichen
Studien können gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 von den
Inhaber/innen eines Mastergrades im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B.
"MPA", "MA", "MBA", "MSc")geführt werden, d.h. ihrem Namen nachgestellt
werden.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit
verbunden und österreichische Behörden haben den Titel - z.B. im Reisepass,
im Führerschein ... in der abgekürzten Form und dem Namen nachgestellt -
einzutragen.

Der nach österreichischen studienrechtlichen Vorschriften erworbene
akademische Grad MBA kann auch in Deutschland geführt werden, auch ohne
Zusatz der verleihenden Bildungseinrichtung.
Hinweis: Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von wwedu.