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Anerkennung

  1. #1
    Avatar von Peter_Alexander
    Peter_Alexander ist offline Neuer Benutzer
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    Hallo,

    kann jemand was zur Anerkennung dieses Masterabschlusses in Deutschland sagen?

    Vielen Dank!

    Peter

  2. #2
    Genti ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    Hallo,

    Mir sind EU-weit keine Anerkennungen bekannt, bzw. sie sind nicht vorgesehen. Man darf den Titel des jeweiligen Landes führen.

  3. #3
    Edu
    Edu ist offline Neuer Benutzer
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    Erst einmal ein freundliches "Hallo" an alle. Bin neu hier.
    Muss dieses Forum in den höchsten Tönen loben.


    Von der WWEDU habe ich ein Schriftstück vorliegen, wo demnach der MBA GM in Deutschland ohne Einschränkungen führbar ist.

    Was mich noch etwas nachdenklich stimmt, ist die Benzeichnung als "Lehrgang universitären Charakters". Mich würde eure Meinung dazu interessieren. Wie denkt Ihr über so einen MBA? Ist der seine drei Buchstaben wert?

    SG

  4. #4
    Genti ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    Hallo,

    WWEDU ist keine Hochschule und daher darf sie keine Universitätslehrgänge anbieten.
    Es werden auch in Deutschland viele MBAs von Business Schools, die keine Universitäten sind, angeboten.

    Gesetzliche Grundlagen:
    Was sind Universitätslehrgänge ?
    • Universitätslehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festgelegten Studienplan durchgeführt werden.
    • Der Studienplan enthält die Zielsetzungen, die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrgangs sowie die Voraussetzungen für die Zulassung. Darüber hinaus enthält er die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern sowie eine Prüfungsordnung.
    • Universitätslehrgänge kann man als ordentlicher, außerordentlicher oder Gasthörer besuchen.
    • Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer/innen werden die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Universitäts- und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden oder in Blockveranstaltungen angesetzt.
    • Lehrgänge universitären Charakters, die an anderen Institutionen als Universitäten angeboten werden, sind keine Universitätslehrgänge, haben aber einerseits die gesetzliche Grundlage im § 27 UniStG, anderseits folgen sie auch anderen Gesetzen wie zum Beispiel der Lehrgang der Diplomatischen Akademie.
    • Für Universitätslehrgänge sind Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren zu zahlen, die für die Errichtung und Durchführung verwendet werden.
    Das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) eröffnet für Anbieter und AbsolventInnen von Universitätslehrgängen folgende neue Möglichkeiten:
    • Zuteilung von Anrechnungspunkten für Studienleistungen im Sinne des European Credit Transfer Systems (ECTS) (siehe § 23 Abs. 3 UniStG);
    • Verleihung des akademischen Grades "Master of Advanced Studies " (MAS) mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz an die AbsolventInnen jener Universitätslehrgänge, die den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder einer vergleichbaren Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung nennen und deren Lehrveranstaltungen ein Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen (siehe § 26 Abs. 1 UniStG);
    • Verleihung des akademischen Grades "Master of Business Administration " (MBA), wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt (siehe § 26 Abs. 2 UniStG);
    • Verleihung der Bezeichnung "Akademische ..." bzw. "Akademischer ..." mit einer den Universitätslehrgang charakterisierenden Fachbezeichnung für AbsolventInnen von Universitätslehrgängen, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen (siehe § 26 Abs. 3 UniStG).
    Gesetzliche Grundlagen

    Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) 1993
    §§3 bis 4a. Teilrechtsfähigkeit
    § 30. Lehrbeauftragte (Abs.5)
    §48. Fakultätskollegium
    § 51. Senat
    § 80. Interuniversitäre Institute (Abs. 5)
    Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
    § 4. Begriffsbestimmungen (Z. 17, 18, 19, 22)
    § 7. Blockveranstaltungen (Abs. 4)
    § 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
    § 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
    § 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
    § 25a. Vorbereitungslehrgänge
    § 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
    § 27. 2. Hauptstück: Lehrgänge universitären Charakters, Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters"
    § 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
    § 29. Abs. 1, Z. 12 Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit
    § 41. Zulassung für außerordentliche Studien
    § 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
    § 49. Abs. 3, Abschlußprüfungen
    § 59. Abs. 5, Anerkennung von Prüfungen
    § 66. Abs. 2, Verleihung akademischer Grade
    Weitere Auskünfte erteilen die
    Universitäten und Hochschulen (Außeninstitute),
    das Österreichische Dokumentationszentrum für Auslandsstudien im Club International Universitaire, Schottengasse 1, 1010 Wien, Tel. (01) 533 65 33 und die anderen Anbieter.
    Quelle: BMBWK, In: http://www.bmbwk.gv.at/universitaete...nivers5666.xml, (23.11.2006).

  5. #5
    Edu
    Edu ist offline Neuer Benutzer
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    Hallo Joe,

    habe dir soeben Schriftstück gemailt.

    Auf der Seite WWEDU.COM habe ich noch folgendes Interessantes gefunden.
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Geändert von Edu (23.11.2006 um 20:07 Uhr)

  6. #6
    Genti ist offline Sehr erfahrener Benutzer
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    Hallo Joe,

    In allen Abkommen ist von Hoschschulen oder Studiengägen nach dem Recht des jeweiligen Landes die Rede.
    In Deutschland und Österreich existieren auch postsekundäre Bildungseinrichtungen, die MBA verleihen dürfen.
    In Österreich sind diese anerkannt, warum dann nicht umgekehrt, wenn es bilateral ist?
    D. Führung akademischer Grade
    1. Rechtslage:
    a. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens sind Inhaber/innen deutscher Hochschulgrade berechtigt, ihren Grad in Österreich in der festgelegten Form der Verleihung bzw. in der in Deutschland allgemein üblichen Form zu führen.
    b. Gemäß § 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 haben Personen, denen von einer anerkannten deutschen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form in öffentli-che Urkunden zu verlangen.
    2. Empfehlungen:
    a. Die Führung deutscher Hochschulgrade – sei es dass sie von Hochschulen im Sinne des Abkommens oder von anderen postsekundären Bildungseinrichtungen verliehen wurden – in Österreich in der festgelegten Form der Verleihung bzw. in der in Deutschland allgemein üblichen Form ist gemäß den unter Z 1 genannten Rechtsvorschriften möglich. Die Eintragung in öffentliche Urkunden sollte in der festgelegten bzw. üblichen Abkürzung erfolgen.
    Quelle: Anerkennung von Prüfungen und Studienabschlüssen(Anerkennungsempfehlung Deutschland 2005). GZ 53.201/8-VII/11/2005, S. 4.

    Mir ist nicht klar, warum das nur einseitig sein soll!

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