Wenn der C für die K übt um bei H zu bestehen
Student Chillie © übt fleissig für seine Klausur (K) in Recht am Samstag. Schließlich möchte er an seiner Hochschule HFH (H) auch gut bestehen.
Eines ist klar, einen Vertreter wird C nicht ins Rennen schicken können, auch wenn dessen Willenserklärung direkt gegen C wirken würden, schließlich muss die K höchstpersönlich vor der H abgelegt werden.
Eventuell kann C von H Schadenersatz verlangen, dies ist schließlich auch für immateriellen Schaden (Psyche ) möglich. Wichtig wird vor allem sein, das C am Samstag den 28.03. nicht wegen Unmöglichkeit die Leistung endgültig verweigert - denn das würde auch H zum Rücktritt ermächtigen. Dann doch lieber die Verpflichtung erfüllen und somit auf die Gegenleistung bauen.
Somit findet sich C am Samstag am Leistungsort ein um seine Bringschuld gegenüber H zu erbringen - wichtig ist das trotz Wind und Wetter kein Verzug vorherrscht, denn wenn dann die Leistung (der H?) zufällig untergeht, guckt C in die Röhre.
Wenn die Geschichte nicht bald vorbei ist, werde ich mich eindeutig für nicht Geschäftsfähig erklären lassen
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