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Studienkosten nach Arbeitgeberwechsel innerhalb Bindungsfrist absetzen


Markus94h

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Hallo zusammen,

 

ich plane ein Fernstudium zu beginnen. Momentan befinde ich mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Vertriebsinnendienst und möchte mit "Sales & Managment" an der Euro-FH studieren. Da die Kosten dort bekanntermaßen ordentlich zu Buche schlagen wäre es für mich eine finanzielle Erleichterung wenn mein Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Oftmals geht dies mit einer befristeten Bindungsfrist auch nach dem Studium einher. Da ich mir womöglich meine Verhandlungsposition bei Gehaltsgesprächen durch diese Bindungsfrist schädige stellt sich mir nun die Frage wie es sich mit den übernommenen Kosten bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Bindungsfrist steuerlich ausschaut.

 

Angenommen mein jetziger Arbeitgeber übernimmt die kompletten Studienkosten und vereinbart mit mir eine Bindungsfrist. Innerhalb dieser wechsel ich den Arbeitgeber und bin daher verpflichtet die übernommenen Studienkosten selbst zu tragen. In dem Fall kämen knapp 14.000€ auf einen Schlag zusammen.

 

Und trotz ewig langer Internetrecherche scheint sich bisher niemand im Internet die Frage gestellt zu haben ob der Gesamtbetrag nun steuerlich abgesetzt werden kann.

 

Da dies den Betrag um einige Tausend Euro senken würde macht es finanziell einen erheblichen Unterschied ob man nun direkt von Beginn an die Kosten selbst trägt und jährlich steuerlich in voller Höhe absetzt oder ob man am Ende die kompletten Kosten tragen muss und diese Kosten ggf. nicht oder nicht in voller Höhe absetzen kann.

 

Sofern ich die Gesamtkosten auch nach dem Studium absetzen kann, ist die Bindungsfrist für mich kein Nachteil. Falls der Steuervorteil jedoch entfällt kann die Entscheidung nun, also vor Beginn des Studiums, ggf. einige Tausend Euro kosten, sofern ich den Arbeitgeber innerhalb der Bindungsfrist wechsel.

 

Ich hoffe hier jemanden zu finden der über genau diesen Fall berichten kann. Ansonsten hilft mir wohl nur noch der Steuerberater.

 

Vielen Dank schon jetzt.

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Ohne Steuerberatung machen zu wollen/können: Ich sehe nicht, warum der Betrag nicht absetzbar sein sollte. Gemäß Zuflussprinzip musst Du es in dem Jahr machen, in dem Du zahlst. Einziges Problem könnte sein, dass Du, wenn es Sonderausgaben sind, den Höchstbetrag überschreitest. Bei Werbungskosten ist es höchstens dann nachteilig, wenn Du sowenig verdienst, dass Du weniger als 14000 überhaupt versteuerst.

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Leider finde ich gerade den Artikel nicht, den ich in meiner Zeit als Dozentin für Berufspolitik oft genutzt habe. Denn dort Schlüsselt eine Juristin am Beispiel Pflege das Thema auf.


Es ist immer so, dass zunächst die Bindung in einem angemessenen Rahmen zu Kosten sind. Dabie musst du nicht nur die 14000 sehen, sondern es werden noch zusätzlich hinzugerechnet Fehlzeiten im Betrieb für Seminare, Fahrtkosten etc. es sei denn du nutzt Urlaub oder Bildungsurlaub.

 

Auf Basis dessen erfolgt dann die Festlegung der Zeitspanne. Es ist allerdings nicht so, dass ein Arbeitgeber dich am Weiterziehen hindern kann. Auch kann er nicht die gesamten Kosten von dir zurückfordern sondern immer nur anteilig dessen, was bereits abgegolten ist. Kündigst du also beim AG eine Woche nach Studienbeginn und nachdem er die Rechnung bezahlt hat wirst du noch mehr Geldersatzleistung bringen müssen als z.B. zwei Monate vor Ende.

 

Auch muss in diese Bindung mit einbezogen werden, welcher Mehrwert ggf. schon während der Weiterbildung dem Unternehmen zugute kommt, also ob du das Erlernte dort im Rahmen deiner Position schon bewusst einsetzt bzw. es geplant wird dass du dies tust, das wirkt sich dann auch darauf aus, wie lange über den Abschluss hinaus die Bindung ist.

 

So nun zur Absetzbarkeit. Da der Arbeitgeber gar nicht alle 14000 Euro von dir zurückfordern kann es sei denn du hast dich auf solch einen Vertrag eingelassen, da gerade in deinem Bereich ja auch ein unmittelbarer Profit dem AG zugute kommt, dürften diese Kosten auch nicht auf dich zukommen. Wenn du eine Rechnung über 14000 bezahlt hast kannst du sie steuerlich geltend machen. Wenn weniger dann weniger. Wenn aber alles dein AG zahlt, dann nichts :D.

 

An der APOLLON durcke ich mir am Ende des Jahres meine Rechnung über die gezahlten Gebühren aus und reiche es ein, fertig. Es kann auch sein, dass das FA dir das Anteilig über mehrere Jahre mit einebrechnet ähnlich wie bei einem enorm teuren PC etc.

 

Da ich kein Jurist oder Steuerberater bin natürlich alles ohne Gewähr

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Vielen Dank für eure schnellen und hilfreichen Antworten. :91_thumbsup:

 

Das hört sich ja schon mal alles positiv an. Ich bin bislang halt davon ausgegangen, dass bis zum Ende des Studiums erst einmal die gesamten Kosten vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden dürfen und es dann nach Ende der Bindungsfrist allmählich weniger wird.

 

Da ich weiterhin quasi Vollzeit arbeiten werde, wäre es auch kein Problem 14.000€ Werbungskosten in einem Jahr abzusetzen. Werde genügend verdienen.

 

Da ich für die Seminare usw. ohnehin auf meine Urlaubstage sowie den gesetzlichen Bildungsurlaub (5 Tage pro Jahr) angewiesen bin wird meine Arbeit während des Studiums nicht durch zusätzliche Fehlzeiten belastet.

 

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@Markus94h

Meine beiden Vorredner haben dir ja schon ein paar Hinweise zum Thema gegeben. Ggf. solltest du dir aber, bevor du dich auf ein solches "Abenteuer" einlässt, für dich selber nochmal klären, für wie groß du die Wahrscheinlichkeit eines AG-Wechsels einschätzt - während bzw. 2 - 5 Jahre nach dem Studium.

 

Des Weiteren begehst du sicherlich keinen kardinalen Fehler, wenn du zu diesem Thema noch mal einen Steuerberater oder ggf. einen Anwalt, spezialisiert auf Steuerrecht, konsultierst, um auch die entsprechende Form zu wahren und im Vorwege mögliche Fallstricke zu beseitigen. Sicherlich eine lohnende Investition. Im Rahmen dessen könntest du auch klären, wie eine entsprechende Vertragsklausel aussehen könnte bzw. eben nicht formuliert sein sollte. Bedenke, hier ist ja nicht nur eine steuerrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Komponente von Relevanz.

 

Auch wenn der Sachverhalt eigentlich recht klar zu sein scheint, lauern hier diverse rechtliche und steuerrechtliche Fallstricke.

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