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Zweitstudium - Steuern - Werbungskosten


chris67

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Studiengemeinde,

das Finanzamt erkennt ja die Kosten für ein Zweitstudium als abzugsfähige Werbungskosten an. Leider finde ich keine Aufstellung, welche Kostenarten tatsächlich anzuerkennen sind.

Konkret geht es bei mir um die Anerkennung meines Studier-/Arbeitszimmers.

Das Finanzamt behauptet, das Zimmer stellt nciht den Mittelpunkt meiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Das stimmt ja auch, aber ich will das Arbeitszimmer ja auch nicht wegen meines Berufs sonder als Bestandteil meiner Zweitstudiumskosten anerkannt haben. Insbesondere ein Fernstudium lässt sich wohl ohne Arbeitszimmer nicht durchführen.

Hat hier jemand Tipps und/oder ähnliche Erfahrungen?

Herzlichen Dank

Christoph

P.S. Im BMF-Schreiben vom 04.11.2005 sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer explizit als Aufwendungen für die Ausbildung genannt. Allerdings geht es da tatsächlich um die Berufsausbildungskosten. Aber wieso soll bzgl. der Kosten, die nun mal entstehen hier ein Unterschied gemacht werden??

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Hallo Christoph,

vorab: ich bin absoluter Laie wenn es um Steuern geht!

Die Aussage des Finanzamtes ist seit dem Jahr 2007 gültig, soweit ich weiß. Ich meine, dass der Bund der Steuerzahler dagegen Klage eingereicht hat, kann Dir jedoch nichts näheres sagen, da deren Internetseite derzeit eine Fehlermeldung anzeigt.

Viele Grüße

Inés

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Hallo!

Vorgestern war ich beim Steuerberater. Ich bin Aussendienstmitarbeiter und Fernstudent - habe aber kein Firmenbüro. Dennoch wurden die Kosten für das Jahr 2007 nicht anerkannt. Mein Steuerberater wird diese nun für das Jahr 2008 dennoch eintragen, da hier noch ein Urteil des BVG offen ist. Je nach dem, was dieses Gericht beschliessen wird, bekomme ich Geld oder nicht. Es ist ähnlich wie mit den gefahren Kilometern unter 20 km Entfernung - vorübergehend gab es hier keine Abzugsmöglichkeiten, doch im nachhinein durch höchstrichterliche Entscheidung schon.

Somit ist es richtig, dass derzeitig keine Bürokosten angesetzt und abgezogen werden - dennoch macht es Sinn diese anzusetzen um ggf. von einem positiven Gerichtsentschluß zu profitieren. Wenn gar nichts angegeben wird, kann auch im nachhinein dieser Kostenpunkt nicht geltend gemacht werden, da die Wiederspruchsfrist gegen die Abrechnung des Finanzamtes nach einigen Wochen vorbei ist.

Also: Wohnfläche ermitteln - Bürofläche ermitteln - Sämtliche Kosten der Wohnung ermitteln und entsprechend verteilen und ansetzen. Ich weiß, dass für die steuerliche Anerkennung von Büros Voraussetzung ist, dass es separate Räume sein müssen, die ausschließlich für diese Tätigkeit gedacht sind (somit scheidet Küche und Schlafzimmer aus) - wie die Einstellung des Finanzamtes nun gegenüber Fernstudenten ist, weiß ich leider nicht.

Schönen Tag

Oliver

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Hallo und vielen Dank für eure Tipps.

Einspruch ist also immer erstmal gut ;-)

Ich habe mir die Aussagen zum Arbeitszimmer noch mal angesehen. Meiner Meinung nach geht es hier um den Sachverhalt, ob das Arbeitszimmer im Rahmen der Berufstätigkeit relevant ist oder nicht. (Genanntes Beispiel "Lehrer": Arbeitsorte sind Klassenzimmer, Lehrerzimmer und häuslicher Schreibtisch, Aussage Finanzamt: häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt. Da kann man jetzt drüber streiten/klagen, aber es geht immerhin klar um den Sachverhalt "Arbeitszimmer für Beruf - ja/nein".

Beim Thema Studium geht es doch erstmal um den Sachverhalt "Zweitstudium ja/nein?" - Falls ja, dann Ansetzen der Kosten des Zweitstudium als Werbungskosten möglich.

Dann aber doch auch alle Kosten des Zweistudiums, als da wären:

- Kursgebühren

- Fachliteratur

- Fahrten zu Lehrveranstaltungen

-...

und eben auch und gerade beim Fernstudium

- der Arbeitsplatz

Bestimmte Kostenarten hier auszuschließen, obwohl der Grundsachverhalt "Zweitstudium" bejaht wurde, ist doch Behördenwillkür!

Und wenn es denn gerade der Arbeitsplatz ist, dessen Kosten ausgeschlossen werden, wie stellen sich die Finanzbeamten denn vor, dass man ein Fernstudium absolvieren soll?

Viele Grüße

Christoph

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... und wieder vorab: das nun Kommende ist meine Laienmeinung.

Beim Thema Studium geht es doch erstmal um den Sachverhalt "Zweitstudium ja/nein?" - Falls ja, dann Ansetzen der Kosten des Zweitstudium als Werbungskosten möglich.

Dann aber doch auch alle Kosten des Zweistudiums, als da wären:

- Kursgebühren

- Fachliteratur

- Fahrten zu Lehrveranstaltungen

-...

und eben auch und gerade beim Fernstudium

- der Arbeitsplatz

Bestimmte Kostenarten hier auszuschließen, obwohl der Grundsachverhalt "Zweitstudium" bejaht wurde, ist doch Behördenwillkür!

Also, Dein Zweitstudium ist ja nur absetzbar, wenn es mit Deiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht und wenn dies gegeben ist, dann machst Du dieses unter den Werbungskosten geltend. Unter die Thematik Werbungskosten fällt auch das beruflich / gewerblich genutzte Arbeitszimmer, neben Fahrtkosten, berufliche Haftpflichtversicherung etc. pp. und dabei ist es egal für welche Beschäftigung man diese Dinge ansetzt - Hauptsache ist, dass diese Tätigkeit den Erhalt der Arbeit dienlich sind, z.B. durch eine Weiterbildung.

Kurz gesagt, Deine Annahme, dass die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers von der Art der Beschäftigung abhängt, ist nicht stimmig. Alle Arbeitszimmer werden gleich behandelt, sobald die Absetzbarkeit zu den Werbungskosten gezählt wird.

Und wenn es denn gerade der Arbeitsplatz ist, dessen Kosten ausgeschlossen werden, wie stellen sich die Finanzbeamten denn vor, dass man ein Fernstudium absolvieren soll?

Am Esstisch, auf dem Sofa, in der Mensa, im Park, ... ;)

Sollte Dich das Thema Steuern weiter interessieren, dann kann ich Dir den Konz empfehlen.

Viele Grüße

Inés

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