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Steuerlich absetzbar?


Serginho11

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Auch wenn da ein BFH-Urteil für Aufregung und Diskussionen gesorgt hat, hat sich da grundsätzlich nichts geändert. Ein Erststudium ist grundsätzlich nicht im Rahmen von Werbungskosten absetzbar, sondern nur als Sonderausgaben bis 4.000,- Euro bzw. ab 2012 bis 6.000,- Euro. Ein berufsbegleitenden Erststudium, dass den aktuell ausgeübten Beruf unterstützt, kann man als Werbungskosten für eben diesen Beruf auffassen. Da jedoch die meisten Studiengänge weniger als 4.000,- bzw. 6.000,- Euro im Jahr kosten, ist dies nur in Grenzfällen praktisch relevant.

Siehe auch http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,794644,00.html

Zu beachten ist aber, dass Finanzgerichte zuweilen unter einem Zweitstudium bereits ein Studium verstehen, das absolviert wird, nachdem man bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss hat. D.h. auch z.B. nach einer Burufsausbildung kann man ein folgendes Studium mitunter als Wrbungskosten absetzen.

Gruß

Stonie

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Das aktuelle BFH-Urteil bezog sich auf VOLLzeitstudiengänge. Es gibt aber schon eines von Anfang des Jahrtausends, dass die steuerliche Absetzbarkeit von klassisch berufsbegleitenden Studiengängen in Fächern beschreibt, die im Zusammenhang mit der ausgeübten, hauptberuflichen Tätigkeit steht. Ich glaube grundsätzlich wurde das 2001 oder 2002 entschieden. Daneben gibt es ein weiteres Urteil VI R 14/07, dass dieses expliziet für berufsbegleitende Studiengänge zulässt, die quasi auf passenden Ausbildungsberufen fußen. Dagegen haben sich die Bundesfinanzminister nie gestreubt.

Typisches Beispiel: Der Industriekaufmann der ein BWL-Studium neben seiner Tätigkeit im Rechnungswesen beginnt. In dem Fall sind und bleiben es Werbungskosten!

Abgeändert wg. eigener Leseschwäche ;)

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