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Rechtliche Anerkennung von PLen


boernie81

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Hallo zusammen,

wer von Euch, der/die an der HFH studiert, hat einen Wechsel aus einem Vollzeitstudium zur HFH hinter sich und massive Probleme mit der Anrechnung von PLs?

Ich habe mal recherchiert und bin auf Namen "Dirk Naumann zu Grünberg" gestoßen, der mir Mut auf eine rechtliche Anerkennung in mehreren Fächern der HFH macht.

Die HFH lehnte dies zwar mit der Begründung "nicht übereinstimmend in Inhalt und Umfang" ab, aber wenn ich in den Fächern mehr SWS habe, als die HFH angibt, dann stimmt der Umfang schon mal überein, bzw. übertrifft dies sogar.

Und die Inhalte haben die sich gar nicht richtig angesehen, da ich nicht eine begründete Ablehnung erhlate.

Es kann doch nicht sein, dass es mit so ner Standartfloskel getan ist.

Eine Ablehnung oder Nichtanerkennung muß doch begründet sein.

Hat jemand schon mal Erfahrungen mit Anwälten oder gar Gerichtsverfahren gemacht?

Anfang des Jahres stand in einer Zeitung mal drin, wie viele Studenten sich einklagten bzw. gegen eine Hochschule klagten.

das waren weit über 20.000 (!) Studenten.

Für Eure Erfahrungen bin ich dankbar.

Grüße,

Börnie

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Das HambHG überträgt die Freiheit zur Anerkennung von Leistungen direkt an die jeweilige Hochschule. Ein Rechtsanspruch besteht nur wenn die HFH die Gleichwertigkeit anerkennt was sie wohl nicht getan hat.

Was ich aber nicht verstehe ist, dass du einen - wahrscheinlich doch recht teuren - Jurist einschalten möchtest um dich bei der HFH einzuklagen anstatt PLs einfach abzulegen, was normalerweise ja kein Problem sein sollte. Immerhin hast du die Kenntnisse ja bereits, sonst würdest du ja nicht versuchen etwas anerkennen zu lassen.

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Und wieso solltest Du Deiner Meinung nach einen Rechtsanspruch auf Anerkennung inkl. Begründung Anerkennung/Ablehnung haben???

Deine Vorleistungen "können" anerkannt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber. Das ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung.

§ 40 Hamburgisches Hochschulgesetz

Sonstige Leistungsnachweise, Frühstudierende

(1) 1 Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39, die auf andere Weise als durch ein Studium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten angerechnet werden.

(2) 1 Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2 Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.

Und wenn man sich denn die HFH-Prüfungsordnung anschaut:

§ 13 Anrechnung von Studienleistungen, Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten

(1) Studienleistungen, Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten an einer Hochschule werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit durch die HFH festgestellt wurde. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studienganges ... an der HFH im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamt- betrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienleistungen, Prü- fungsleistungen sowie Studienzeiten die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz- vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Prüfungsleistungen, die in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworben wurden, können gem. § 40 HmbHG auf Studien- und/oder Prüfungsleistungen mit „bestanden“ angerechnet werden, wenn sie in Inhalt, Umfang und Bildungsziel denjenigen des ...Studienganges an der HFH im Wesentlichen entsprechen.

(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß der Absätze 1 oder 2 angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; in diesem Fall ist eine Kennzeichnung der Anrech- nung im Zeugnis vorzunehmen.

(4) Wer gemäß Absatz 1 bis 3 grundlegende Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die ein erfolgreiches Betreiben des Studiums erwarten lassen und die Hochschulzugangsberechtigung zu dem ge- wählten Bachelor-Studiengang besitzt, kann durch Einstufungsprüfung zu einem höheren Studien- semester zugelassen werden.

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