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Kindergeld bei Fernabi?


Lindarina

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Was ich dann noch etwas differenzierter beitragen kann: Auch Renten gelten meines Wissens als Einnahmen im Sinne des Kindergeldes. Liegen Rentenzahlungen, Kapitalerträge usw. abzüglich der jeweiligen Freibeträge über 8.004 Euro im Jahr, so verfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Aber auch hier gilt: Gerade in besonderen Lebenssituationen einfach überall anfragen. Mehr als ablehnen geht nicht. und nicht nur aufs Kindergeld achten. Wenn z.B. durch Abi und Studium wieder eine Erwerbstätigkeit möglich wird, kann das z.B. von der Rentenkasse auch als Reha-/Wiedereingliederungsmaßnahme etc. gefördert werden (verzeiht die ungenaue Terminologie, bin hier kein Experte, möchte das nur anregen).

Gruß

Stonie

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Inkorrekt.

Um Kindergeld zu beziehen über 18 MUSS eine Ausbildung durchgeführt werden, während die Auszahlung bei 25 endet.

Wird eine Ausbildung gemacht UND es liegt eine Behinderung vor, kann Kindergeld länger gezahlt werden.

Kindergeld wird nicht WEGEN eines Behinderung bezahlt, wenn keine Ausbildung durchgeführt wird. Es wird ERSATZWEISE gezahlt in Ergänzung anderer Leistungen.

Das ist ein rechtlicher Unterschied.

@Stonie:

Für Fernabitur wird kein Kindergeld bezahlt. Siehe Palandt oder anderen Kommentar zum Einkommensteuergesetz.

Und schon GAR NICHT ist das Abitur eine Berufsausbildung! Es ist eine Ausbildung, aber keine Berufsausbildung. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied.

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Für Fernabitur wird kein Kindergeld bezahlt. Siehe Palandt oder anderen Kommentar zum Einkommensteuergesetz.

Und schon GAR NICHT ist das Abitur eine Berufsausbildung! Es ist eine Ausbildung, aber keine Berufsausbildung. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied.

Ich weiß nicht, inwiefern sich die gesetzlichen Grundlagen bisher geändert haben, aber ich habe damals während des Abiturs noch Kindergeld bekommen. Und ich war über 18. Ich weiß auch definitiv von Fernabiturienten (ohne Behinderung oder dergleichen), die das Kindergeld bezahlt bekommen haben. Es gibt auch immer wieder Hinweise darauf, dass nur während der letzten 12 Monate des Fernabiturs Kindergeld bezahlt.

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Es liegt im Ermessen der Kindergeldstelle.

Die Kommentieren sind jedoch eindeutig, sodass grundsätzlich vom worst case auszugehen ist und dieser ist, dass kein Anspruch besteht, da ein Fernabitur keine "strukturierte Präsenzveranstaltung" ist.

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Inkorrekt.

Um Kindergeld zu beziehen über 18 MUSS eine Ausbildung durchgeführt werden, während die Auszahlung bei 25 endet.

Naja, ein Blick ins Gesetz schlägt der Rechtskenntnis eine Bresche. § 32 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html) sagt in (4) ganz klar "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. [unter 21 und arbeitslos ist] oder 2. [in Ausbildung ist] oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Oder ist das Gesetz auch inkorrekt?

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Hallo Ratford,

wir können hier im Forum (schon allein wegen unzureichender Informationen durch den Fragenden) keinerlei Auskunft erteilen und nur allgemeine Hinweise und Tipps geben.

Inkorrekt.

Um Kindergeld zu beziehen über 18 MUSS eine Ausbildung durchgeführt werden, während die Auszahlung bei 25 endet.

Wird eine Ausbildung gemacht UND es liegt eine Behinderung vor, kann Kindergeld länger gezahlt werden.

Kindergeld wird nicht WEGEN eines Behinderung bezahlt, wenn keine Ausbildung durchgeführt wird. Es wird ERSATZWEISE gezahlt in Ergänzung anderer Leistungen.

Das ist ein rechtlicher Unterschied.

Aus Artikel 2 Absatz 2 des BKGG geht hervor, dass junge Erwachsene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als arbeitssuchend gemeldet sind Kindergeld beziehen (es muss also keine Ausbildung absolviert werden). Der Bezug von Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr erweitert werden, wenn man sich "für einen Beruf ausgebildet". Da auch Studenten Kindergeld beziehen können, sofern sie unter 25. Jahre sind, wird also ein Studium als eine Maßnahme verstanden, die "für einen Beruf ausbildet". Auch für Abituriennten, die bereits über 18 Jahre sind wird Kindergeld bezahlt. Somit wird also auch der Schulbesuch als eine Maßnahme verstanden, die "für einen Beruf ausbildet".

Außerdem kann auch eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, zur Zahlung von Kindergeld führen. Inwieweit hierfür eine Berufsausbildung notwendig ist, steht nicht im Gesetz ... :ohmy:

Für Fernabitur wird kein Kindergeld bezahlt. Siehe Palandt oder anderen Kommentar zum Einkommensteuergesetz.

Und schon GAR NICHT ist das Abitur eine Berufsausbildung! Es ist eine Ausbildung, aber keine Berufsausbildung. Das ist rechtlich ein erheblicher Unterschied.

Das BKGG spricht nicht von einer Berufsausbildung.

Wie hier bereits berichtet wurde, kann man Kindergeld beziehen, wenn man den Abiturfernlehrgang belegt und glaubhaft machen kann, dass man es ernst meint. Weitere Quelle.

LG,

Inés

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Lieber Ratford,

You've made my Day. Ich soll also in den Palandt ODER einen anderen Kommentar zum Einkommensteuerrecht schauen. Aha. Schade, dass der Palandt überhaupt kein Kommentar zum Einkommensteuerrecht sondern "nur" zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist, von daher würde mich interessieren, was genau ich da nachschauen soll.

Aber selbst wenn die Kommentierenden übrigens noch so eindeutig meinen würden (was sie nebenbei nicht tun), dass vom Worst Case auszugehen ist, gilt in Deutschland, dass das nicht die Kommentierenden entscheiden, sondern Richter (die sich in Kommentaren höchstens Argumente und Verweise holen) und da verweise ich nochmal auf das entsprechende Urteil. Wenn Dir das Aktenzeichen googlen nicht reicht, hier der Link (auf Langtext klicken). Hast Du etwas besseres?

Zu der von Dir gerade erdachten Unterscheidung zwischen Ausbildung und Berufsausbildung: Zur Ausbildung für einen Beruf gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fachschulen und Hochschulen. DAS kann man - so denke ich - nicht nur als herrschende sondern sogar als unwidersprochene Meinung bezeichnen. Es wäre ja auch geradezu widersinnig, den Eltern eines 18jährigen, der gerade Abitur macht, im Jahr des Abiturs die Zahlungen zu verweigern, um sie dann wieder zu beginnen, wenn der Sprössling eine Ausbildung beginnt. Nimm das einfach von jemandem an, der als 18 und 19jähriger Schüler Kindergeld bekommen hat. Wenn Du es immer noch nicht glaubst, schau Dir die Merkblätter und Formulare der Arbeitsagentur an, welche die Kindergeldzahlungen vornimmt.

Gruß

Stonie

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Schöne Idee, Leuten Hoffnung auf Gewährung von Leistungen zu machen, die ihnen dem Grunde nach nicht zustehen.

Solche Fälle landen häufiger auf meinem Tisch.

Ich bin Justitiar in einer Rechtsanwaltskanzlei, wo Leute ankommen mit den Worten: "ich habe gelesen, man könnte es mal probieren ...".

Und am Ende gehen sie leer aus: Richter übrigens neigen aus Bequemlichkeit gerne dazu, sich geltenden Kommentarmeinungen anzuschließen.

Aber bitte sehr, ich enthalte mich in Gänze.

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Schöne Idee, Leuten Hoffnung auf Gewährung von Leistungen zu machen, die ihnen dem Grunde nach nicht zustehen.

Die Erklärung, warum der Anspruch hier nicht bestehen sollte, bist Du immer noch schuldig. Insbesondere bleibt völlig unklar, warum hier ein Anspruch dem Grunde nach nicht zusteht, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen beinahe buchstabengetreu erfüllt werden (berufsqualifizierende Ausbildung einer unter 25jährigen).

Ich bin Justitiar in einer Rechtsanwaltskanzlei

ROFL ... ja, ist klar. Eine Rechtanwaltskanzlei mit eigener interner Rechtsabteilung/Rechtsberatung? Spannend. Was macht man dort? Den Palandt umschreiben, damit er statt des BGBs das EStG abdeckt? Mach Dich doch bitte nicht weiter lächerlich. Wenn Du tatsächlich eine juristische Ausbildung hättest, würdest Du hier nicht so stümperhaft Recht auslegen und vor allem würdest Du Dich mit den möglichen Rechtsfolgen individueller Rechtsberatung auskennen, die für Dich gelten und Du würdest Dich hier nicht unnötig outen und verschiedene Ansprüche provozieren. Ich tue einfach mal so, als hättest Du das nicht geschrieben.

Und am Ende gehen sie leer aus: Richter übrigens neigen aus Bequemlichkeit gerne dazu, sich geltenden Kommentarmeinungen anzuschließen.

1.) Richter neigen erst einmal dazu, sich an geltendes Recht zu halten. Nochmal: Warum sollte hier kein Anspruch bestehen?

2.) Es ist genau umgekehrt. Die Kommentare bieten eine Auslegungshilfe unter Berücksichtigung der wesentlichen Rechtsprechung zu einem Bereich. Wenn die Gerichte zu einer gängigen Rechtsprechung gefunden haben oder insbesondere wenn es eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, so findet sich das in Kommentaren wieder und natürlich nutzen Richter diese Aufbereitung. Die Rechtsfortbildung erfolgt aber durch die Rechtsprechung, nicht durch die Kommentarschreiber.

3.) Es fehlt immer noch an jeglichem Nachweis, dass es eine vorherrschende Meinung in Deinem Sinne gibt.

4.) Das einzige Urteil, dass hier bisher genannt wurde, ist gerade nicht in Deinem Sinne.

Aber bitte sehr, ich enthalte mich in Gänze.

Nein, tust Du leider nicht, Du hast schon wieder einen Beitrag produziert, der uns nicht weiterbringt.

Gruß

Stonie

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