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Greetsiel

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Beiträge von Greetsiel

  1. vor einer Stunde schrieb DerLenny:

    Was ich an diesem Thread hier so beeindruckend finde ist, dass klare, offensichtliche Fehler in einer grundlegenden Arbeitsanweisung a) reduziert werden und b) der Hinweis auf diese Fehler in einem negativen Licht präsentiert wird. Dies ist epistomologisch nicht sinnvoll.

     

    Ja, das lässt mich auch ratlos zurück. Hier geht es ja speziell um Zitierregeln, ein Bewertungsmaßstab für schriftliche Arbeiten, auf die sich zu beziehen der Kandidat im Zweifel in der Lage sein muss. Das ist bei Fehlern im Regelwerk unmöglich, wenn er sich beim Abfassen seines Werkes nicht bewußt und entgegen seiner eigenen Kompetenz, an das Falsche anpassen will. Was kann daran falsch sein, so etwas in einem halböffentlichen Raum (dieses Forum) dem richtigen Adressatenkreis (Studenten) bekannt zu machen?

  2. vor 2 Minuten schrieb developer:

    Liebe Leute: Nicht jeder Satz, der aus dem Mund von Angela Merkel kommt, ist eine Regierungserklärung. Und nicht jeder Inhalt einer Hochschule im Außenauftritt ist nach höchsten wissenschaften Standards zu sezieren. Das hier ist Content-Marketing, kein wissenschaftliches Journal.

     

    Eben. Und trotzdem geht jedes Merkel-Wort durch die Bewertungsmaschine. Alles Andere ("Content-Marketing") ist Selbstbeschneidung mit der "eigenen Schere im Kopf". Wer "in die Welt hinausruft" (erst Recht anonyme Organisationen), darf sich über "Echo" nicht wundern.

     

  3. vor 21 Stunden schrieb WiInfo:

    Danke für die Klarstellung. Was ich zuletzt gelesen habe, scheint es ja nicht mal in Bayern (die bei so Prüfungssachen doch eher konservativ sind) wirkliche Hürden für das externe Abitur zu geben.

     

     

    Doch, die Hürde ist die Abiturprüfung. Alles vorher ist für Schulfremde Vorbereitung (die nicht Teil der Abiturprüfung/des Abschlusses ist) und Anmeldungshürden in Bezug auf die Vorbereitung, deren Zweck es ist, alle Beteiligten, insbesondere die Prüflinge cand. vor ihrer Prüfung als einem aussichtslosen Vorhaben, zu schützen.

  4. vor 12 Stunden schrieb AbiFreak:

     

    Blicke da, ehrlich gesagt, kaum noch durch. 

     

    Die beiden Lehrgangsinformationen von ILS zu Beginn des Lehrgangs und zu Beginn der Qualifikationsphase sind sehr klar und verständlich (und widerspruchsfrei).

     

    vor 12 Stunden schrieb AbiFreak:

    Fraglich ist allerdings, ob diese Prüfungsordnung in vollem Umfang auch für ILS-Teilnehmer gilt, oder nur die "anderen Externen" betrifft.

     

    Das Gesetz gilt selbstverständlich ausnahmslos für alle (wie jedes abstrakt-generelle Gesetz). Es bietet aber Gestaltungsspielräume, klärt also nicht alle Fragen ("kann ..."-Formulierungen). Es spricht aber schon verschiedene Personengruppen an, siehe im Gesetzestext die "... Beteiligung sonstiger Bildungseinrichungen.", ILS gehört dazu (z. B. § 3 Abs. 3, aber auch an anderen Stellen).

     

    Es ergibt sich also schon aus dem Gesetz, dass es bei den Prüfungen einen Unterschied machen kann, ob man sie im Rahmen der Abiturvorbereitung und Prüfungsdurchführung einer Bildungseinrichtung wie ILS ablegt oder den Weg alleine geht.

     

     

    vor 12 Stunden schrieb AbiFreak:

    Im Prinzip reicht ein Blick in die Hamburger Prüfungsordnung (Nichtschülerabitur), in der auf solche Dinge eingegangen wird.

     

    Wenn die Antwort im Gesetz steht, dann erübrigt sich ja die Frage an ILS. Allerdings klärt das Gesetz nicht alle Fragen, wie jedes Gesetz, denn der Gesetzgeber hat ja keine Glaskugel um "zukünftige Fragen an das Gesetz" vorherzusehen. Dass die Prüfungsordung nicht alle Fragen klärt ist darüberhinaus Absicht; es lässt Gestaltungsspielräume in der konkreten Anwendung. So gibt es zwischen Hamburger Schulbehörde und ILS eine Vereinbarung (im Verhältnis Staat/Private sind das vom Ergebnis her gesehen staatliche Vorgaben), die die Gestaltungslücken füllen.

     

  5. vor 55 Minuten schrieb Greetsiel:

     

    Zum einen: Im ILS-Kontext nicht ganz, denn die Hamburger Schulbehörde und ILS haben zur Durchführung der Abi-Prüfungen eine Verabredung getroffen, die vom Gesetz durchaus abweichen könnte.

     

     

    Ich hatte nochmal nachgeschaut (siehe meinen vorherigen Beitrag), weil ich bei meiner eigenen Schlussfolgerung stutzig geworden sind, Staat (Hamburger Schulbehörde) und ILS könnten durch Vereinbarung vom Gesetz abgewichen sein. Das geht natürlich auf keinen Fall! Vereinbarungen können sich lediglich im Gestaltungsspielraum des Gesetzes bewegen und das ist bei Hamburger Schulbehörde und ILS auch der Fall. Das Gesetz schreibt Deutsch als schriftliches Prüfungsfach vor und gibt darüberhinaus die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung im selben Fach. In der ILS-Variante wird auf diese Möglichkeit verzichtet.

  6. vor einer Stunde schrieb Greetsiel:

     

    Zum einen: Im ILS-Kontext nicht ganz, denn die Hamburger Schulbehörde und ILS haben zur Durchführung der Abi-Prüfungen eine Verabredung geschlossen, die vom Gesetz durchaus abweichen könnte. Ohne "ILS -wrapping" gilt das Gesetz uneingeschränkt. Auch wer den ILS-Abiturlehrgang absolviert und anschließend außerhalb der "ILS-Welt" das Externenabitur in Hamburg ablegt, kann Deutsch als mündliches Fach wählen. Bei Ablage des Abiturs "innerhalb der ILS-Welt" kann das aber anders aussehen; wie andere Dinge auch, z.B. der Prüfungsort, ILS-Räumlichkeiten.

     

     

    Ich glaube nun, dass bereits im Gesetz steht, dass Deutsch verplichtendes schriftliches Prüfungsfach ist. In der Prüfungsordnung steht § 17 (2): "Schriftlich wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geprüft." Das Deutsch auch mündlich geprüft wird, bedeutet NICHT, dass es nicht schriftlich geprüft wird.

     

    Deutsch kann auch mündlich geprüft werden, aber es kann auch darauf verzichtet werden, § 17 (4) : "Auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses und mit Einverständnis des Prüflings kann auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung in einzelnen Fächern verzichtet werden." Im Rahmen der von ILS durchgeführten Prüfungen ist das der Fall, weil hier kein Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird.

     

    Die Prüfungsordnung gibt also Spielraum für die konkrete Ausgestaltung mit einem Bildungsträger wie ILS. Im Rahmen von ILS ("ILS-wrapping") gibt es 4 schriftliche und 4 mündliche Prüfungen, jeweils in verschiedenen Fächern. Die zwei LKs sowie Deutsch, Mathe und Englisch sind schriftlich, die restlichen vier (die Auswahlregeln garantieren, dass vier übrig bleiben) der acht gewählten Fächer sind mündlich.

  7. vor 36 Minuten schrieb Vica:


    Interessant. Was genau ist dieses ILS-Wrapping?
    Ich kenne es nur so, dass man ganz normal am Hamburger Nichtschüler-Abitur teilnimmt. Da waren wir z.B. ILS-ler und Externe auch gemischt. 

    Das einzige Gimmick: Wer beim ILS eingeschrieben ist, musste dafür keinen Wohnsitz in Hamburg nachweisen. Dafür aber leider zunächst die Probeklausuren bestehen. 

    LG

     

    Die Probeklausuren muss (heutzutage) jeder bestehen, unabhängig vom Wohnsitz. Mit "ILS-Wrapping" meine ich die Durchführung der Externenprüfung im Rahmen der Vereinbarung zwischen Hamburger Schulbehörde und ILS. Dazu  gehört beispielsweise, dass die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Räumlichkeiten des ILS-Gebäudes durchgeführt werden (meiner Annahme nach exklusiv für ILS-Teilnehmer und nicht für sonstige Externenabiturienten) und das kein Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird..

  8. vor 58 Minuten schrieb Vica:



    Letztlich kommt es nur darauf an, was das HH Schulgesetz sagt, denn darauf basiert die staatliche Abiprüfung. 
     

     

    Zum einen: Im ILS-Kontext nicht ganz, denn die Hamburger Schulbehörde und ILS haben zur Durchführung der Abi-Prüfungen eine Verabredung getroffen, die vom Gesetz durchaus abweichen könnte. Ohne "ILS -wrapping" gilt das Gesetz uneingeschränkt. Auch wer den ILS-Abiturlehrgang absolviert und anschließend außerhalb der "ILS-Welt" das Externenabitur in Hamburg ablegt, kann Deutsch als mündliches Fach wählen. Bei Ablage des Abiturs "innerhalb der ILS-Welt" kann das aber anders aussehen; wie andere Dinge auch, z.B. der Prüfungsort, ILS-Räumlichkeiten.

     

    Zum anderen: In meinem Info-Heft "Abitur: Hinweise zur Arbeit in der Qualifikationsphase" (LBH 901/2Q) steht auf Seite 11 unter "Verteilung Ihrer schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer" eindeutig: "Obligatorisch werden im Schriftlichen die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache geprüft."

     

  9. Die letzten Beiträge verstehe sich so, also sei Lektüre in der Schule ein Konsumgut: lesen, lesen, lesen. Ich empfinde die Lektüren, die begleitende Besprechung in den Studienheften und andere Sekundärliteratur sowie die Aufgabenstellungen im Heft und in der Einsendeaufgabe als Kristallisationskeim, wobei der entstehende Kristall die sprachliche und sonstige intellektuelle Kompetenzerweiterung der Schülerin ist, Ergebnis ihrer (mehr oder weniger) ernsthaften Auseinandersetzung mit den Materialien.

     

    Die Auswahl der Literatur halte ich daher für zweitrangig. Für mich sind die Schullektüren immer harte Arbeit, das kann schon beim Lesen anfangen, siehe Goethe/Iphigenie auf Tauris, tut es aber meistens nicht. Der anspruchsvolle Teil beginnt oft erst nach dem Lesen (bei dem man sich Appetit holen soll). Lesen kann jeder in seiner Freizeit (da bleibt es dann meistens beim Lesen, ohne weitere Vertiefung durch Guidance).

  10. vor 7 Stunden schrieb AbiFreak:

     

    Da müssten noch weitere Werke hinzukommen, z.B. Goethes "Faust". Und zusätzliche Werke für den Deutsch-LK; natürlich nur, sofern man Deutsch als LK nimmt.

     

    Beim ILS wurde bis vor einigen Jahren noch "Die Räuber" von Schiller gelesen. Interessant zu erfahren, dass "Die Räuber" mittlerweile durch "Maria Stuart" ersetzt wurden. 

     

     

     

    Ich belege Deutsch als Grundkurs.

     

    Goethe/Faust und Schiller/Die Räuber sind (zumindest im Grundkurs) herausgefallen. Faust war früher in Heft LitO2. Heute gibt es stattdessen LitO2N mit Schiller/Maria Stuart. Die Räuber waren früher in Heft LitO3a; das gibt es aktuell auch nicht mehr.

     

  11. vor 7 Stunden schrieb Kristin_Z:

    Hier ein Link vom Kultusministerium Hamburg:
    Dort solltest du alle Informationen erhalten. 

    https://www.hamburg.de/abitur-2022/13913834/deutsch/

     

    Das gilt für das Hamburger Schulabitur. Für die Hamburger Externenprüfung (Schulfremdenprüfung), z. B. mit ILS, gilt folgendes: https://www.hamburg.de/bsb/allgemeine-hochschulreife/

     

    Beim Hamburger Externenabitur gibt es in Deutsch KEINE sog. Pflichtlektüre; anders beim Hamburger Zentralabi (Schulabitur).

     

  12. Am 6.8.2021 um 22:28 schrieb AbiFreak:

    Beim ILS sind das im Fach Deutsch bei mir bisher:

     

    Der Sandmann (E.T.A. Hoffmann)

    Die Schachnovelle (Stefan Zweig)

    Andorra (Max Frisch)

    Die Leiden des jungen Werther (Goethe)

     

     

    Ich kann obige Liste noch ergänzen:

     

    Leben des Galilei (Brecht)

    In der Sache J. Robert Oppenheimer (Kipphardt)

    Die Physiker (Dürrenmatt)

    Der Untertan (Heinrich Mann)

    Maria Stuart (Schiller)

  13. vor 2 Stunden hat polli_on_the_go geschrieben:

    Hab kein Jura studier ;).

     

    Man muss kein Jura studieren, um sich in die Lage versetzen zu können, die eigenen, ganz elementaren und grundsätzlichen Rechtspositionen (im Verfassungsrecht gegenüber dem Staat, im Vertrags- und Sachenrecht gegenüber Privaten) zu kennen. Die Leute (im allgemeinen) sind nur zu faul, sich damit zu beschäftigen, obwohl es so wichtig ist. Was mich darüber hinaus nur noch nervt, wirklich sehr nervt (stellenweise auch hier im Forum) ist die völlig deplatzierte Zurückhaltung gegenüber den eigenen Rechtspositionen und die "devote Hochachtung" gegenüber rechtlichen Phantasiepositionen der "Schreihälse" (z.B. AGB). Ich finde das absolut Irre, was ich immer wieder lesen muss.

     

    Ich habe mir gemerkt: Das Recht in der EU ist Verbraucherrecht (übrigens auch Mieterrecht und mit deutlichen Abstrichen Arbeitnehmerrecht), wenn es um Rechtspositionen zwischen Unternehmer (Vermieter, Arbeitgeber) und Verbraucher (Mieter, Arbeitnehmer) geht. Im Zweifel hat der Unternehmer (Vermieter, Arbeitnehmer) nicht den Anspruch (§ 194 I BGB) den er begehrt, aber der Verbraucher (Im Zweifel bedeutet lediglich "eine eingehende Prüfung lohnt sich" für den Verbraucher, Mieter, Arbeitnehmer). Die vorgenannten faulen und devoten Leute gehen vom Gegenteil aus, lassen sich "mit dem Nasenring durch die Manege führen" und wissen nicht einmal, wie ihnen geschieht ... schrecklich! Keine Chance der Schere im Kopf!

  14. vor 5 Stunden hat polli_on_the_go geschrieben:

    Das kommt ganz darauf an, was du im Studienvertrag unterschrieben hast.

     

    Wenn sich zwei einigen, gilt es möglicherweise trotzdem nicht. Stichwort "zwingendes Recht" (als Gegenspieler und limitierenden Faktor des dispositiven Rechts) und das kann man auch im Urheberrecht nicht vernachlässigen.

     

    Fernunterrichtsverträge sind immer Allgemeine Geschäftsbedingungen, also gesetzlich zugunsten des Verbrauchers ziemlich reglementiert, §§ 305 ff. BGB.

     

    Gerade Fernunterrichtsverträge sind vom Gesetzgeber zugunsten des Verbrauchers besonders stark reglementiert.

     

    Was unterschrieben wurde, ist eine Sache. Was der Anbieter sich überhaupt traut, in den Vertrag (seine AGB) hineinzuschreiben und rechtswirksam ist eine andere, gerade bei Fernunterrichtsverträgen.

  15. vor 3 Stunden hat polli_on_the_go geschrieben:

    IWenn sich die 1000 genannten Studierenden hier als repräsentative Allgemeinheit wahrnimmt, dann ging es mir lediglich darum, dass es noch 98,33% andere Studierende gibt.

     

     

    Minderheiten (bis hin zu Einzelpersonen), die für ihre Positionen eintreten, repräsentieren NIE die Allgemeinheit. Dieser Umstand kann aber nicht gegen sie ausgelegt werden und diskreditiert sie nicht.

     

    Außerdem, die Allgemeinheit, die große Mehrheit, schweigt IMMER, egal um was es geht.

  16. vor 38 Minuten hat SebastianL geschrieben:

    Ich musste eher über "Deutschlands größte private Hochschule" schmunzeln. Gefühlt "behauptet" das jede Einrichtung von sich.

     

    Ich betrachte jede an ein Zielpublikum gerichtete Äußerung eines Privatunternehmens außerhalb von Vertrags- oder anderen Rechtsverhältnissen als ... Werbung, Akquise.

  17. Genauso ist es. Dafür ist der Richter da, im Rahmen eines Verfahrens, denn "ohne Kläger, kein Richter". Die Klageeinreichung ist der Anfang, die Dinge möglicherweise ins Rollen bringt, nicht das Ende. Die gesamte Rechtsfortbildung und ggf. daraus resultierende Gesetzgebung hängt (auch) am seidenen Faden eines Klägers (sogar im Strafrecht, Kläger ist dort der Staat); kann also überhaupt nicht ohne Klageanstrengungen gedacht werden.

     

    Wer weiß wo heute der Verbraucher- oder Datenschutz stünden, hätte es nicht Kläger gegeben, die es in individuellen Einzelfällen nicht haben dabei bewenden lassen, dass es "nur" um ihren Einzelfall, vermeintliche Pillepalle, geht ....

  18. vor einer Stunde hat HeinerTown geschrieben:

    Ich finde die Klage fernab der Realität... eigentlich schon fast unfassbar, dass sich Gerichte mit so einem Mist auseinander setzten müssen...

     

    Ich bin völlig anderer Meinung. Im Grunde stellst Du damit Art. 103 I GG und alle einfachgesetzlichen Regelungen, die in zwingender Beachtung dieses Prinzip vom Gesetzgeber in Jahrzehnten entwickelt wurden (Prozessrecht, hier das Verwaltungsprozessrecht),  in Frage. Scheitert die Klage schon früh (z.B. wegen abgelaufener Fristen oder Formfehler oder falscher Antragsteller etc.), dann ist das so. Ansonsten geht es weiter zur nächsten Hürde etc.  ... weil unser Staat diese Möglichkeiten dem Bürger einräumt. Ich finde darin nichts unfassbares (höchstens im positiven Sinne), sondern ein nachahmenswertes  Vorbild.

  19. vor einer Stunde hat KanzlerCoaching geschrieben:

    Das kann doch wirklich nicht das Ziel sein, wenn man den Datenschutz vorschiebt, um eine Überprüfung zu verhindern.

     

    Das ist nicht das Problem des Klägers, sondern des Gesetzgebers. Der Kläger fühlt sich lediglich in seinen Rechten verletzt und nutzt das Intrumentarium, das Verfassung und Rechtsstaat für solche Fälle bereit halten. Vorschläge wie "Dann soll er doch lieber ..." verfehlen das Thema gründlich.

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