§ 15 HmbLVO: (2) Bewerberinnen und Bewerber können vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 auch durch den Abschluss eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums, für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt auch eines gleichwertigen Abschlusses, erwerben. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann für den Erwerb der Befähigung zum Ausgleich nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben verlangt werden.
Ich denke ich habe endlich eine Rechtsgrundlage gefunden. 6 Monate Einführung nehme ich gerne in Kauf ;)