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MBA der TUAS/WWEDU/AFW wird künftig als Lehrgang eMBA (Executive MBA) präsentiert


Markus Jung

Empfohlene Beiträge

Danke für Ihre vielen Beiträge Herr Grabner,

Wir freuen un simmer, wenn sich der Mitbewerb der WWEDU annimmt.

Wir von der WWEDU halten es allerdings dabei so, dass wir uns mit unseren Namen hinter unsere Positionen stellen.

Zu Fragen des eMBA TUAS:

1. Das Programm muss in Österreich als Fernstudienprogramm gar nicht registriert werden:

http://www.bmwf.gv.at/startseite/hochschulen/registrierte_ausl_studien/fragen_und_antworten/wann_bedarf_es_keiner_registrierung_nach_27_hs_qsg/

2. Akademischer Grad oder akademische Bezeichnung:

Das österreichische Wissenschaftsministerium hat den Abschluss nach dem Executive MBA der TUAS immer als akademischen Grad gesehen und auch mehrfach schriftlich bestätigt, dass es sich um einen akademischen Grad handelt.

Das österr. Wissenschaftsministerium änderte diese Rechtsansicht vor einigen Monaten und löste dadurch eine monatelange Diskussion mit der TUAS aus.

Papiere wurden ausgetauscht und stellt sich die Situation nun wie folgt dar:

“The Executive MBA offered by the Turku University of Applied Sciences (TUAS) is of level seven according to the European Qualifications Framework (EQF) and all the modules are fully carried out in an academic institution. The TUAS eMBA studies are generally of higher EQF level than most of the other available eMBA degrees. At the same time the studies are also equivalent to all the other Executive MBA studies offered by other Finnish Universities. The eMBA study courses may also be offered to be recognized for our full MBA degree.”

“The Executive MBA Programme (eMBA) consists of post first-cycle professional specialization studies in Business Administration for a total of 90 ECTS. Some previous studies or bridge studies may be recognized in the programme depending on the level, extent and previous relevant work experience; the maximum amount of recognitions per student is 30 ECTS from previous corresponding Master level studies or 15 ECTS from previous Bachelor ́s level studies. The eMBA studies also include an obligatory Extensive Project Report (30 ECTS). Applicants to the Executive MBA must be holders of a Bachelor’s Degree or a Professional or vocational post-secondary certificate with a minimum of 3 years of relevant work experience. After successful completion of the programme the student is awarded the Executive MBA Diploma and title.”[1]

Titel-Führung in Österreich:

Das österreichische Studienrecht kennt Mastergrade nach dem Abschluss von Masterstudien[2] (§ 51 (2) 11 UG) und nach dem Abschluss von Lehrgängen der Weiterbildung (§ 51 (2) 23 UG).

Sowohl die Mastergrade nach einem Masterstudium also auch die Mastergrade nach einem Weiterbildungslehrgang können in Österreich gemäß § 88 UnivG geführt werden.

Führung akademischer Grade ist deren Verwendung gegenüber Dritten, d.h. ihre Ersichtlichmachung nach außen.

Es geht dabei um eine wichtige Folge der Verleihung eines akademischen Grades, die mit einem hohen Bedarf an Vertrauensschutz gekoppelt ist und daher exakte Regeln für die unterschiedlichen Fälle verlangt.

Die Führung des akademischen Grades ist ein Recht, von dem der/die Träger/in des Grades Gebrauch machen kann, aber nicht muss.

Inländische akademische Grade ...

... können in Österreich wie folgt geführt werden:

• im privaten Verkehr ohne Einschränkung, das heißt Verwendung in Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten u.a.;

• im Verkehr mit Behörden, das heißt Verwendung in Eingaben jeder Art, insbesondere Eintragung in die für akademische Grade vorgesehenen Felder von Formularen;

• als Ersichtlichmachung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings nur in abgekürzter Form.

Ausländische akademische Grade ...

... können in Österreich nach den selben Regeln wie inländische akademische Grade (siehe oben) geführt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Führbarkeit eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine anerkannte ausländische Universität, Hochschule oder andere postsekundäre Bildungseinrichtung, d.h. eine Institution, die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, zu dessen Bildungssystem sie gehört, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

Die Form, in der ein ausländischer akademischer Grad geführt werden darf, ergibt sich aus der ausländischen Verleihungsurkunde, wobei alle offiziell zugelassenen Alternativen – Langfassung, Abkürzung u.a. – in Frage kommen.

Die verleihende Institution braucht nicht beigefügt werden. Ob ein akademischer Grad dem Namen voran- oder nachzustellen ist, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Verleihung erfolgt ist.

Die österreichische Regelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem der Richtlinie über die Anerkennung von Berufs-qualifikationen, 2005/36/EG, konform.

Eine falsche Titelführung ist gem. § 116 UnivG strafbar.

Führung des eMBA TUAS in Österreich:

Das Executive MBA Programms der TUAS wird mit einem MBA abgeschlossen.

Das finnische Studienrecht unterscheidet akademische Grade nach einem Regelstudium (“tutkinto”) und akademische Titel nach einem Master level degree programmes (“ylempi AMK-tutkinto”).

“All degrees and the use of the word degree (“tutkinto” in Finnish) are very strictly regulated and protected by the law in Finland. According to the Finnish law, the use of the word degree is reserved solely for the specific degree study programmes listed in the degree legislation. These listed degrees must give eligibility for governmental and communal jobs in Finland. The Executive MBA is not included in this protected list of official degrees.

The eMBA studies also do not give professional eligibility or diploma degree to any specific profession, e.g. nurses. However, the students who have finished the Executive MBA studies have actually finalized academic studies, are awarded a diploma and they are entitled to use the eMBA title in Finland.”[3]

“TUAS offers second cycle degree studies in seven different educational fields. The Universities of Applied Sciences are, under the Polytechnics Act Section 18 of the Finnish Educational regulations, allowed to offer Master level degree programmes (“ylempi AMK-tutkinto” in Finnish). In the area of Social Sciences, Business and Administration, the official English translation of TUAS second cycle master’s degree eligible for governmental jobs is “Master of Business Administration (MBA)”. In addition to the official degrees and under regulations concerning continuing education, TUAS has the option to offer professional continuing education studies that enhance the professional development of adult students.

The Executive MBA programme of Turku University of Applied Sciences is such a second cycle professional specialization programme as referred in the Finnish law. The differentiation between these two programmes is why we want to locally make a clear difference between the eMBA studies and the MBA degrees in order to avoid any confusion of governmental job eligibility.”

Der eMBA nach dem Executive MBA Programme der TUAS ist als Abschluss eines Master level degree programmes (“ylempi AMK-tutkinto”) in Finnland auch führbar.

Da es sich um einen akademischen Titel nach einem Weiterbildungslehrgang – was das österreichische Wissenschaftsministerium auch anerkennt:[4]

“Es ist unbestritten, dass es sich beim Lehrgang „Executive MBA Programme“ an der Turku University of Applied Sciences - TUAS um einen Weiterbildungslehrgang an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung handelt (professional continuing education studies)”

und nicht um einen akademischen Grad nach einem Regelstudium handelt, ist der finnische akademische Titel eMBA nach einem neuen Erkenntnis des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Österreich nicht in öffentliche Urkunden einzutragen:

“Die Frage, ob der nach erfolgreicher Absolvierung eines continuing education programme verliehene Titel „Executive MBA“ („eMBA“), geführt werden kann, ist also nicht nach § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) zu beurteilen. § 88 UG und der 6. Abschnitt des UG hat nur akademische Grade[5] zum Inhalt.

Da es sich dabei um keinen akademischen Grad im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften handelt und § 88 UG – wie oben schon angeführt – nicht anwendbar ist, kann eine Eintragung dieses Titels in öffentliche Urkunden nach der Bestimmung des § 88 Abs. 1a UG nicht erfolgen.”[6]

Das österreichische Wissenschaftsministerium führt in diesem Erkenntnis auch aus:

“Die Führung des Titel „Executive MBA“ („eMBA“), welcher nach dem Weiterbildungsstudium an der TUAS rechtmäßig verliehen wurde, verstößt nicht gegen die Strafbestimmung des § 116 Abs. 1 Z 1 UG.”[7]

Der akademische Titel eMBA

... kann in Österreich wie folgt geführt werden:

• im privaten Verkehr ohne Einschränkung, das heißt Verwendung in Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten u.a.;

• im Verkehr mit Behörden, das heißt Verwendung in Eingaben jeder Art, insbesondere Eintragung in die für akademische Grade vorgesehenen Felder von Formularen;

Eine Ersichtlichmachung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art kann allerdings nicht erfolgen = Eintragung dieses Titels in öffentliche Urkunden nach der Bestimmung des § 88 Abs. 1a UG.

Der akademische Titel eMBA in Deutschland:

Hier ist es noch komplizierter, weil jedes Bundesland eigene Regeln kennt.

Wir haben einen deutschen Anwalt, spezialisiert auf ausländische akademische Abschlüsse, gebeten, hier eine Klärung herbeizuführen und ist uns das bislang nicht gelungen und wird bundeseinheitlich für Deutschland auch nicht so schnell möglich sein.

Wir werden gerne berichten, wenn wir hier Klarheit haben, dürfen aber abschließend feststellen, dass es sich um ein hochqualitatives Programm handelt und uns inhaltlich keine Kritik darüber bekannt ist. Es geht immer nur um den formalen Abschluss.

Beste Grüße aus Wels

Martin Stieger

[1] Juhani Soini, Ph.D, Adj.Prof.
Dean, Faculty of Life Sciences and Business Turku University of Applied Sciences Lemminkäisenkatu 30, FI-20520 Turku, Finnland; offizielles Schreiben vom 17. 02. 2012 an das österreichische Wissenschaftsministerium

[2] Gemeint damit reguläre also konsekutive Masterstudien

[3] [3] Juhani Soini, Ph.D, Adj.Prof.
Dean, Faculty of Life Sciences and Business Turku University of Applied Sciences Lemminkäisenkatu 30, FI-20520 Turku, Finnland; offizielles Schreiben vom 17. 02. 2012 an das österreichische Wissenschaftsministerium

[4] Schreiben vom 18. April 2012

[5] § 88 Universitätsgesetz 2002 idgF: (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

[6] BMWF-52.290/0007-I/6/2012 vom 29. März 2012

[7] § 116. (1) Wer vorsätzlich


1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder


2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder


3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,


begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;

2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;

3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;

4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

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  • 4 Monate später...
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  • 5 Monate später...

"Wir haben einen deutschen Anwalt, spezialisiert auf ausländische akademische Abschlüsse, gebeten, hier eine Klärung herbeizuführen und ist uns das bislang nicht gelungen und wird bundeseinheitlich für Deutschland auch nicht so schnell möglich sein.

Wir werden gerne berichten, wenn wir hier Klarheit haben, dürfen aber abschließend feststellen, dass es sich um ein hochqualitatives Programm handelt und uns inhaltlich keine Kritik darüber bekannt ist. Es geht immer nur um den formalen Abschluss."

Wir deutschen Absolventen haben nach wie vor keine weiteren Informationen zum Fortschritt dieser Bemühungen geschweige denn Rechtssicherheit. Wer in gutem Glauben auf die Werbung der WWEDU vertraut hat, macht sich im Einzelfall, je nach Bundesland, strafbar. Darüber kein Wort des Bedauerns oder gar eine Entschuldigung. Wie kann ich etwas so bewerben ohne mich mit ALLEN relevanten Stellen verständigt zu haben? Wenigstens mit denen in Österreich und Finnland. Sollte sich herausstellen dass der eMBA der TUAS eben KEIN akademischer Grad ist, dann war der Teil der Werbung "europaweit anerkannt" von vornherein gelogen. Was erfolgt daraus? Was bietet mir die WWDU zur Kompensation an? Einen Abschluss der FH Burgenland die ja jetzt der neue Kooperationspartner ist (sogar mit Akkreditierung)?

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  • 1 Monat später...

Hallo und guten Tag an alle,

ich bin neu hier im Forum und beschäftige mich mit dem MBA der WWEDU in Verbindung mit der Uni in Turku (Finnland) welchen ich im August 2013 beendet habe.

Meine bisherigen Erkenntnisse entsprechen den Informationen welche ich hier gelesen habe- leider aber nur in etwa…

NRW bescheinigt lediglich die Titelführbarkeit. Eine Zuordnung nach dem 2. Bologna Zyklus versuche ich gerade bei der KMK prüfen zu lassen.

Bevor ich allerdings meine Mail abschicke, wüsste ich gerne ob dies schon einmal jemand gemacht hat?!

Ich möchte gerne mit Absolventen in Kontakt kommen, da ich glaube, dass viele das Problem der fehlenden Verortung Ihres Abschlusses haben! Das ist eine höchst unbefriedigende Situation und wird den Anstrengungen dieses Studiums m.E. nicht gerecht.

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