Zum Inhalt springen

Kann neuer Arbeitgeber altes Gehalt einsehen?


epyon

Empfohlene Beiträge

Gesetzt den Fall Ihr macht die Abrechnung und Uebermittlung der hier vorher von Euch angesprochenen Werte der Gehaltsabrechnung eines Eurer Arbeitnehmer der aber noch einen (oder noch mehr) Arbeitgeber parallel in jeweils Lohnsteuerplfichtigen Jobs hat? In diesem Fall stehen Euch doch die Abrechnungsdaten der anderen Arbeitgeber gar nicht zur Verfuegung, oder doch?

In diesem Fall nicht, da hast du recht. Wenn du z.B. selbständig bist und "nebenbei" eine Vollzeitbeschäftigung hast, weiß ja der AG nicht über dein weiteres Einkommen bescheid. Diesen Fall hatte ich erst letztes Jahr, hier hat mich dann die Krankenkasse angeschrieben und mich um entsprechende Korrektur der Beiträge gebeten.

Und: Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungspflichtig ist ja doch unterschiedlich.

Der AG muss bei "Doppelbeschäftigungen" auch an die Krankenkasse eine Meldung machen,

hier weißt auch die Krankenkasse den AG darauf hin, dass noch eine weitere Beschäftigung vorliegt.

Du siehst: Es gibt sehr viele unterschiedliche Fälle,

und es kommt auf die genaue Konstellation an.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Anzeige: (wird für registrierte Benutzer ausgeblendet)

  • Antworten 28
  • Erstellt
  • Letzte Antwort

Ein großer Dank an alle für die sehr konstruktive Diskussion und die große Menge an eingebrachtem Fachwissen.

@Lisa: Danke für Deine Frage.

Nach derzeitigem Plan würde ich gerne noch in diesem Jahr wechseln, da die Stelle sonst wohl an jemand anderen vergeben wird.

Ich bin freiwillig versichert (Jedoch nicht privat)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das sehe ich in der Tat.

Man koennte also, sofern mein Fallbeispiel auch auf mehrere, gleichzeitige lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Jobs anwendbar ist, behaupten das es keine unbedingte Notwendigkeit gaebe das ein neuer Arbeitgeber die Gehaltsinformationen des alten Arbeitgeber erfahren muss; also es stellt fuer den neuen Arbeitgeber prinzipiell auch keine Huerde dar den neuen Arbeitnehmer "ordentlich" anzumelden und abzurechnen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also erfahren würden wir parallele Beschäftigungen inzwischen schon, da wir hierüber von den Krankenkassen - zumindest bei Datev - Rückmeldungen über eine Mehrfachbeschäftigung erhalten; abgesehen davon, würde zumindest der Arbeitgeber, bei dem unter der Steuerklasse 6 gearbeitet wird (zweimal die 1er Steuerklasse kann man nicht haben), nachhaken, ob es ein weiteres Beschäftigungsverhältnis gibt.

Den Fall selbst hatte ich noch nicht (nur die übliche Kombination mit Minijob). Würde ich feststellen, dass jemand noch anderswo arbeitet, müsste ich mich auch erst schlau machen (wie so oft in der Arbeit mit den Löhnen), was alles zu berücksichtigen ist (an vieles denkt man ja nicht: wird zum Beispiel eine Mitarbeiterin schwanger, muss der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld z.B. zwischen den beiden Arbeitgebern aufgeteilt werden; dazu benötigen beide AG den Lohn den der Arbeitnehmer beim anderen AG bezieht).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ein Arbeitgeber Mehrfachbeschaeftigungen erfaehrt davon ging ich ohnehin aus, man redet ja auch mit seinem Arbeitnehmer und an der Lohnsteuerklasse und den Arbeitszeiten und der Arbeitsmenge ist es auch oft erkennbar wie Du schon schreibst Elke.

Ich Danke Euch auch allen, schade das das bis jetzt nicht konkret und abschliessend geklaert werden konnte, ich halte das fuer ein interessantes Thema auch wenn ich als Geschaeftsfuehrender Gesellschafter selbst nicht betroffen bin. Vielleicht ist es auch eher eine Fragestellung fuer einen Datenschuetzer.

Die Hauptsache ist ja das dem Threadersteller geholfen werden konnte :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das sehe ich in der Tat.

Man koennte also, sofern mein Fallbeispiel auch auf mehrere, gleichzeitige lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Jobs anwendbar ist, behaupten das es keine unbedingte Notwendigkeit gaebe das ein neuer Arbeitgeber die Gehaltsinformationen des alten Arbeitgeber erfahren muss; also es stellt fuer den neuen Arbeitgeber prinzipiell auch keine Huerde dar den neuen Arbeitnehmer "ordentlich" anzumelden und abzurechnen?

Anmelden kann er ihn natürlich "ordentlich". Nur stimmt halt ggf. die Abrechnung nicht. Spätestens nach vier Jahren kommt bei der Sozialversicherungsprüfung jeder Fehler ans Licht und muss berichtigt werden.

Und den Fall der selbständigen Tätigkeit kombiniert mit Festanstellung kann man nicht vergleichen mit zwei parallelen Arbeitsverhältnissen. Alleine schon steuerrechtlich, aber auch sozialvesicherungsrechtlich gelten hier wieder andere Regeln.

Die Frage kann eher ein Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, beantworten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im konkreten Fall ist die rechtliche Lage das eine, die betriebliche Praxis aber das andere. Erstens weiß man als neuer Mitarbeiter im Regelfall gar nicht. wie genau im Unternehmen das Prozedere für die Anmeldung bei Krankenkasse etc. ist. Zweitens würde man erhebliche Irritation auslösen, wenn man noch vor Arbeitsantritt die datenschutzrechtlichen Probleme diskutieren würde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass ich beim alten Arbeitgeber bereits ausgeschieden bin und momentan nur den Minijob in der Stadtbücherei mache, den ich zuvor schon parallel zur Haupttätigkeit absolviert habe. Hauptjob war Steuerklasse 1. (Wann kommt man eigentlich in eine andere Steuerklasse, wenn man unverheiratet ist?)

Den Minijob habe ich natürlich beim neuen Arbeitgeber dargelegt und das ok dazu bekommen.

Verstehe ich es also richtig, dass der neue Arbeitgeber mein altes Gehalt schon allein für Abrechnungszwecke braucht, wenn ich dieses Jahr noch einsteige?

Somit lautet also das Fazit, dass ich aufgrund der genannten Umstände einen Einstieg erst ab 1.1.2013 anstreben sollte. Oder?

Wie wäre eigentlich der Fall, wenn Elsta sich nochmals verzögert und nicht zum 1.1.2013 startet?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier habe ich noch etwas gefunden, weil mir gerade eingefallen ist, dass man bei Mehrfachbeschäftigten eine GKV-Monatsmeldung übermitteln muss:

Zitat aus diesem Link:

http://www.gehaltsabrechnung.info/was-versteht-man-unter-der-neuen-gkv-monatsmeldung-305.html

Ab dem 1.Januar 2012 ist eine GKV-Monatsmeldung für unständig Beschäftigte und bei Mehrfachbeschäftigung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung vorzunehmen. Diese dient der Verwaltung des Sozialausgleichs, der bei Krankenkassenzusatzbeiträgen gewährt wird. Die Meldung muss bei den betreffenden Beschäftigten auch dann erfolgen, wenn sie bislang von Zusatzbeiträgen ihrer Krankenkasse nicht betroffen sind. Der Arbeitgeber erstattet die Meldung an die Krankenkasse, Beschäftigte sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern ihre sozialversicherungspflichtigen Mehreinkünfte (auch eine Rente) zu melden.

Wobei ich hier nicht sicher bin, ob die Höhe gemeldet werden muss, oder nur, dass es welche gibt. Das geht aus obiger Formulierung nicht klar hervor und mein Seminar ist schon fast ein Jahr her.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem Fall der parallelen Angestelltentätigkeit, zumindest auch die Beurteilung der SV-Pflicht von den Kassen übernommen wird (hier geht es na nur um den Sozialausgleich).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.




×
  • Neu erstellen...