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Kann neuer Arbeitgeber altes Gehalt einsehen?


epyon

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Hauptjob war Steuerklasse 1. (Wann kommt man eigentlich in eine andere Steuerklasse, wenn man unverheiratet ist?)

- wenn man alleine lebt und ein steuerliches Kind hat, das bei einem wohnt (Stkl. 2)

- wenn man ein weiteres Beschäftigungsverhältnis auf LSt-KArte ausübt (Stkl. 6)

Verstehe ich es also richtig, dass der neue Arbeitgeber mein altes Gehalt schon allein für Abrechnungszwecke braucht, wenn ich dieses Jahr noch einsteige?

Ja, wenn er sicher sein will, dass die Abrechnung korrekt ist.

Aber warte einfach darauf, dass die Lohnbuchhaltung die Vorarbeitgeberwerte verlangt.

Somit lautet also das Fazit, dass ich aufgrund der genannten Umstände einen Einstieg erst ab 1.1.2013 anstreben sollte. Oder?

Wenn du es davon abhängig machen möchtest? Du musst jedenfalls damit rechnen, dass er oder ggf. die Steuerkanzlei, falls die Löhne von einer Kanzlei erstellt werden, danach fragt.

Wie wäre eigentlich der Fall, wenn Elsta sich nochmals verzögert und nicht zum 1.1.2013 startet?

Ich nehme an, die meinst ELStAM:

Das spielt hier keine Rolle. Das besagt nur, dass die Lohnsteuermerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, ....etc) vom Finanzamt elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Arbeitnehmer braucht keine Lohnsteuerkarte mehr vorzulegen (deswegen gibt es ja seit 2011 keine mehr). Das Verfahren erstetzt also nur die Karton-Lohnsteuerkarte.

Die Lohnsteuerbescheinigung bekommst du nach wie vor jährlich vom Arbeitgeber ausgehändigt.

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1) Gut, auf die Frage, die absolut zu erwarten ist, muss man sich vorbereiten, dann überumplet einen auch niemand

2) Man kann das Gehalt über die Lohnsteuerkarte einsehen, aber die liegt dem Unternehmen ja erst nach Vertragsabschluss vor

3) Gibt es die schöne Vertragsfreiheit bei uns...soll heißen, da bist du selbst dabei, was du dir vorstellst und ob dir das ANgebot zusagt oder eben nicht, gleiches gilt für den Arbeitgeber....

4) Es gibt nicht immer einen Zusammenhang zwischen altem und neuem Gehalt, abgesehen davon, wenn du zuvor z.B. 40k p.a. hattest und nun

aufgrund Stelleanforderungen oder was auch immer 60k p.a. für sinnvoll ansiehst und er Arbeitgeber dir die Steigerung vorrechnet und auf dem jetzigen Gehalt rumdisktutiert, Unternehmen z.B. ERA hat und das bekannt ist, kann der neue Arbeitgeber eine Einschätzung vonehmen (wie gut auch immer die sein mag), aber...siehe 1) 3) 4) ;-)

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na ja, jetzt mal aus Krankenkassensicht:

- es gibt tatsächlich Arbeitnehmer, die möchten nicht, dass der Arbeitgeber ein anderes Entgelt erfährt - in diesen Fällen müssen wir sämtliche Lohnabrechnungen anfordern um alle notwendigen Infos zu haben - ist allerdings nicht der Regelfall

- wenn es Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten gibt, können/müssen Krankenkassen auch entscheiden, ob die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird

- die Kassen kennen zwar dein Entgelt, geben das aber nicht an Dritte weiter (mit Ausnahme anderer Behörden - dann müssen diese aber auch begründen, wieso sie es wissen wollen)

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Danke für Eure hilfreichen Beiträge.

Ich wundere mich ein wenig, dass das Wort Mehrfachbeschäftigung so oft fällt.

Ist es Mehrfachbeschäftigung, wenn man unter dem Jahr den Arbeitgeber wechselt, also innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist bzw. war, jedoch nicht bei zwei gleichzeitig?

Aufgrund des Gesamtverhaltens der beim Gespräch anwesenden Personen, muss ich befürchten, dass diese es mir übel nehmen und entsprechend bestrafen werden, sollte herauskommen, dass ich als bisheriges Jahresbruttogehalt einen höheren ,als den tatsächlichen Wert genannt habe.

Es kommt noch besser. Ich dachte es wird nach dem monatlichen Bruttogehalt gefragt und nannte den entsprechenden Wert.

Der Gesprächsführer rechnete daraufhin plötzlich hoch, nahm diesen Wert jedoch als Nettowert und nannte am Ende das Jahresbruttogehalt, das entsprechend hoch ausfiel.

Er meinte daraufhin, dass das Gehalt recht hoch sei.

Daraufhin sagte ich nichts, da ich selbst noch am rechnen war, da mir nicht gleich bewusst war, wie er auf diesen Wert kam und er sagte, dass dieser Wert machbar sei, während er mit der anderen Person Blicke austauschte.

Daraufhin ergriff die zweite Person das Wort und stellte noch fachliche Fragen.

Ganz am Ende warf einer der beiden noch ein, dass man das bisherige Gehalt ja dann an der Lohnsteuerkarte sehen werde.

Ihr könnt Euch meine Situation sicher bildlich vorstellen.

Ich war viel zu überrascht, da auch Fragen über Familienplanung etc. kamen.

Soweit ich Eure Erklärungen bislang verstanden habe sieht der neue Arbeitgeber auf jeden Fall, was ich bisher wann verdient habe, wenn ich noch dieses Jahr die neue Beschäftigung antrete.

Wäre es gefahrlos, wenn ich die neue Stelle erst im neuen Jahr antrete?

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Danke für Eure hilfreichen Beiträge.

Ich wundere mich ein wenig, dass das Wort Mehrfachbeschäftigung so oft fällt.

Ist es Mehrfachbeschäftigung, wenn man unter dem Jahr den Arbeitgeber wechselt, also innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist bzw. war, jedoch nicht bei zwei gleichzeitig?

Bei dieser GKV-Monatsmeldung bedeutet Merhfachbeschäftigung: gleichzeitige Beschäftigungen

Wäre es gefahrlos, wenn ich die neue Stelle erst im neuen Jahr antrete?

Ich würde sagen: Gefahrloser. (Mal eine andere Frage: kannst du dir vorstellen, dass du dich in der Firma wirklich wohlfühlst, wenn du bei dem Vorstellungsgespräch doch ein etwas "merkwürdiges" Gefühl hattest?)

Wenn du dort wirklich hin willst, du den Arbeitsvertrag mit dem hohen Gehalt unterschrieben hast,

dann können die doch nix mehr machen? Du hast es doch nicht schriftlich abgegeben

und du kannst ja immer noch damit argumentieren, dass du aufgrund deines Austrittes vor Ende des Kalenderjahres evt. Tantiemenvereinbarungen nicht bekommen hast, deinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, etc. vertan hast. Außerdem könntest du auch ein paar Tage/Wochen unbezahlten Urlaub genommen haben, was ja wieder das Bruttoeinkommen schmälert.

Sei einfach froh, dass es so "dumm" gelaufen ist, für dich hats ja nur Vorteile in Bezug auf dein Gehalt, oder :-)

[

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Mehrfachbeschäftigung bedeutet gleichzeitig mehr als ein Arbeitsverhältnis, nicht aber hintereinander.

Du kannst dich ja immer noch darauf berufen, dass du dein Bruttogehalt genannt hast. Wenn man über ein Gehalt verhandelt, ist es eigentlich üblich über das Bruttogehalt zu sprechen, da das Nettogehalt ja von deiner Steuerklasse abhängig ist. (Es gibt zwar auch Nettolohnvereinbarung, aber das ist nicht die Regel).

Du hast geschrieben, dass du freiwillig versichert bist. Also schließe ich mal daraus, dass du bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hast. Wenn du dies in geeigneter Form dem Arbeitgeber vorlegen kannst (z.B. durch ein Schriftstück der Krankenkasse), sehe ich eigentlich keinen Anlass, dass er das genaue Gehalt 2012 benötigt. Den Nachweis, dass du 2012 schon die Grenze überschritten hast, benötigt er aus diesem Grund:

"Seit dem Jahr 2011 gilt für Arbeitnehmer wieder die Regelung, wie sie bei Einführung der Gesundheitsreform (01.01.2007) gegolten hat. Dies bedeutet: Arbeitnehmer werden mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, in welchem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (bzw. Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb dieser Grenze liegen wird."

Zitat von: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/versicherungspflichtgrenze-beitragsbemessungsgrenze.htm#ixzz2B0hi0W4E

Wärest du 2012 darunter gelegen, würdest du die Voraussetzung in 2013 nicht erfüllen.

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Aufgrund des Gesamtverhaltens der beim Gespräch anwesenden Personen, muss ich befürchten, dass diese es mir übel nehmen und entsprechend bestrafen werden, sollte herauskommen, dass ich als bisheriges Jahresbruttogehalt einen höheren ,als den tatsächlichen Wert genannt habe.

Es kommt noch besser. Ich dachte es wird nach dem monatlichen Bruttogehalt gefragt und nannte den entsprechenden Wert.

Der Gesprächsführer rechnete daraufhin plötzlich hoch, nahm diesen Wert jedoch als Nettowert und nannte am Ende das Jahresbruttogehalt, das entsprechend hoch ausfiel.

Also jetzt bin ich gewaltig irritiert. Sie haben Ihr Bruttogehalt genannt Ich nehme jetzt mal als Beispiel 3000 Euro, das ergäbe im Jahr 36.000 Euro. Aber das wurde für das Nettogehalt gehalten. Bei Hochrechnung wären das brutto etwa 5400 Euro, als im Jahr über 60.000 Euro.

Stimmt das so? Wenn ich da nichts falsch gelesen habe, dann brauchen Sie sich vermutlich keine Gedanken machen. Denn da liegen ja Welten dazwischen - es ist praktisch doppelt so viel - und man sieht schon im Lebenslauf und in Zeugnissen, ob die alte Stelle so ein Gehalt überhaupt hergegeben hat. Ich denke, man hat sehr genau durchschaut, dass diese Angaben nicht stimmen können.

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  • 4 Wochen später...

Ziemlich genau so verhält es sich in der Tat.

Die alte Stelle war als Technical Writer and Editor / Information Designer.

Grundsätzlich hätte die Stelle auch das hochgerechnete Gehalt hergegeben, wie ich von Kollegen weiß, die im Gegensatz zu mir für 40 Stunden pro Woche angestellt waren und einen vergleichbaren Lebenslauf aufweisen.

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  • 10 Monate später...

Hallo!

Bin zufällig auf diesen Thread gestossen. Auch wenn er schon etwas älter ist, muss mal meinen Senf dazugeben.

Warum sollten für den neuen Arbeitgeber bei einem unterjährigen Wechsel die Vortragswerte wichtig sein?

Bezüglich der Steuer:

Hierzu erfasst man einfach die Steuertage und gut ist. Der Rest wird bei der Einkommenssteuer glatt gemacht.

Beispiel: AN war vom 01.01 - 31.05 beschäftigt. Neuer AG. Vortragswerte = 150 Tage!

Sozialversicherung:

JAEG

Nimmt jemand eine neue Beschäftigung auf, ist sein Gehalt ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme für die nächsten zwölf Monate für die Beurteilung maßgebend. Maßgeblich ist dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an diesem Tag gilt.

Märzklausel

War der Arbeitnehmer im Vorjahr nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt, kommt die Märzklausel nicht in Betracht. Die Vergleichsberechnung ist stets auf den Arbeitgeber beschränkt, der die Einmalzahlung leistet.

Außerdem gilt ab 2004

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2004 neue Mitarbeiter einstellen, sind diese nicht mehr verpflichtet, Ihnen als dem neuen Arbeitgeber die Ausfertigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus dem vorangegangenen ersten Dienstverhältnis desselben Kalenderjahres vorzulegen.

Gruß

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