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Verkauf und Weitergabe von Studienheften


Markus Jung

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Leider sagt der oben genannte Auszug eben nicht das Gleiche aus. Hier heißt es nämlich: "Bzgl. der HFH kann ich folgenden Hinweis aus dem WebCampus beisteuern

Sehr geehrte Studierende,

die Hamburger Fern-Hochschule möchte Sie im Hinblick auf die besonders leichte Verbreitung von digitalen Kopien ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die Studienbriefe und Klausuren der HFH das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt. Ausschließlich zum wissenschaftlichen oder privaten Gebrauch dürfen diese Dokumente ausgedruckt oder zitiert werden. Insbesondere dürfen Kopien der Dokumente nicht weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der HFH · Hamburger Fern-Hochschule gemeinnützige GmbH zulässig"

Mit keiner einzigen Silbe wird Bezug auf Originalstudienhefte genommen. Aber an dieser Stelle kann wirklich nur noch ein Rechtsexpeter mich vom Gegenteil überzeugen :-D:-D Aber da ich in den rechtswissenschaftlichen Fächern immer sehr gut war, denke ich nicht, dass ich mich irre hehe

Und wo das Problem bei der direkten Nachfrage liegt, habe ich auch schon mehrfach erläutert ;-) Manchmal ist es eben etwas komplizierter;-)

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Wenn die (auch kostenfreie) Weitergabe von Studienheften nicht gestattet ist frage ich mich gerade, was die Absolventen mit den Heften machen sollen, die sie nicht mehr benötigen. An die Hochschule zurücksenden? - Denn einfach in den Papiermüll schmeißen wäre dann ja auch riskant, da sie dort jemand Drittes herausholen könnte. Streng genommen müsste dann jede einzelne Seite geschreddert werden...

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Hier aus Wikipedia:

Freiheit des Werkgenusses

Hierzu zählt zunächst der Werkgenuss als solcher, wie er z. B. durch das Lesen eines Buches oder das Hören von Musik erfolgt. Diese Handlungen sind zulässig, weil der Gesetzgeber sie nicht im Urheberrechtsgesetz dem Umfang des Urheberrechts zugeordnet hat. Einer Schrankenregelung bedarf es hierfür daher nicht.

Was bedeutet Nutzungsrecht?!!! Lesen wird man es ja wohl dürfen, vielleicht

§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

Verkaufen darf man es also, aber die Nutzungsrechte nicht verwerten. Ich will die Studienhefte nur lesen und die Nutzungsrechte nicht weiterverkaufen ;-) Danke, jetzt hast du mir sogar den Paragraphen rausgesucht, der mich in meiner These bestärkt ;-)

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Liebe Viethen,

in unseren allgemeinen Studienbedingungen (Punkt 9) auf der Studienanmeldung ist aufgeführt, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen weder während noch nach dem Studium an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Na wenn ich das so lese, werden die Hefte zur Verfügung gestellt. Damit hat man ja keine Eigentumsübertragung, es geht ja eher Richtung Ausleihung. Nun würde ich als Student fragen, ob ich für die Hefte bezahle. Wenn das mit JA beantwortet würde, hätte die Hochschule ein Problem, da ich dann das Eigentumsrecht an der Sache habe und ich damit, zumindest in Deutschland, tun und lassen kann, was ich will. :thumbup:

Kluger Weise würde die Apollon dann sagen, dass es eine Aufwandsentschädigung für den Druck und den Versand der Studienbriefe ist, dieser aber nicht in ihr Eigentum übergeht. Und das Studentensekretariat wird garnicht lachen, wenn hunderte Studenten ihr Altpapier vor der Bude abladen, denn wie Markus bereits gesagt hat: eigentlich müsste man die Dinger schreddern - oder eben zurückgeben - oder eben behalten :lol: .

Ohne es nun genau zu wissen, vermute ich mal, dass Ayo genau dieses "Inkaufnehmen" als "systemtreu" bezeichnet hat und ich verstehe Dich eigentlich nicht, weshalb Du Dich da so angegriffen fühlst.... :confused:

Bei den Studienbriefen der WINGS steht i.A. nur der Copyrights- Zusatz im Deckel. Lediglich bei Seminar-,Übungs- und Prüfungsaufgaben gibt es noch eine Vertraulichkeitsklausel.

Grüße DA

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Unter anderem aufgrund der Enoren Arbeit die in der Entwicklung von Studiengängen und Studiengangsmaterial steckt. Wenngleich es durchaus positiv sein könnte ist es aus Wettbewerbssicht nicht immer erwünscht mal im Ernst ihr würdet ja auch noch softwareentwickler x in die struktur eurer entwicklung z schauen lassen wenn es euer unternehmen wäre.

Das mag alles sein, aendert aber nichts an der Rechtslage, und die ist klar, dass beim in Verkehr bringen von physischen Kopien eine Kontrolle ueber dieses Exemplar (nicht Kopien) durch den Urheber nicht moeglich ist ("Erschoepfungsgrundsatz"). Wem das nicht passt, der kann eben kein Geschaeft aufbauen, das den Verkauf von Studienbriefen beinhaltet. Man kann sich die Gesetze eben nicht zurechtbiegen (jedenfalls nicht so ohne weiteres durch einfache Erklaerung des Gegenteils, wenn man viel Geld in Lobbying investiert, mag das anders sein).

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@HViehen

Nicht, dass du mich falsch verstehst, aber ist das nicht exakt, das was man im allgemeinen Sprachgebrauch unter sytemgläubig (sytemhörig oder wie auch immer man das nennen mag) versteht?!

Ich bin auf die Rechtsgrundlage sehr gespannt. Denn wie bereits oben erläutert gibt es weder im Urheberrechtsgesetz noch in einem anderen Gesetz eine entsprechende Rechtsgrundlage.

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Genau das! Es zwingt einen ja auch niemanden, einen Vertrag mit einem Anbieter zu unterschreiben. Und wenn der reinschreibt, dass Unterlagen (gedruckt oder digital) nicht weitergegeben werden dürfen, dann ist das erst mal so. Ob das ggf. auch überprüfbar und durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Sache.

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@KanzlerCoAching

Was wollen Sie uns/mir damit sagen? Es geht hier um eine AGB-Klausel. Und wenn eine AGB-Klausel geltendes Recht widerspricht, wird somit dieses Klausel nichtig. Mir ist nicht bekannt, dass hier jemand das Strafrecht herangezogen hätte. Mein Kenntnisstand bezüglich der Systematisierung des deutschen Rechts ist schon ziemlich eingerostet, spielt aber hier absolut gar keine Rolle.

Der Grundsatz der Privatautonomie ist nicht universal für immer und alles geltend, wie Sie richtig erkannt haben. Neben dem Verstoß gegen die guten Sitten, gibt es weitere Schranken. Aber wie gesagt, dass ist absolut nicht das Thema.

@HViethen

Wie lautet denn deiner Meinung nach die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Konnoation von Systemgläubigkeit? Und was verstehtst du darunter? Die Fragen brauchst du nicht zu beantworten. Hier geht es nach wie vor um die rechtliche Beurteilung einer solchen AGB-Klausel.

Boah...eigentlich habe ich für sowas nun wirklich keine Zeit. :-D-D

Ist hier wirklich niemand, der mir die Studienbriefe zur Verfügung stellen kann??

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@KanzlerCoAching

Was wollen Sie uns/mir damit sagen? Es geht hier um eine AGB-Klausel. Und wenn eine AGB-Klausel geltendes Recht widerspricht, wird somit dieses Klausel nichtig. Mir ist nicht bekannt, dass hier jemand das Strafrecht herangezogen hätte. Mein Kenntnisstand bezüglich der Systematisierung des deutschen Rechts ist schon ziemlich eingerostet, spielt aber hier absolut gar keine Rolle.

Der Grundsatz der Privatautonomie ist nicht universal für immer und alles geltend, wie Sie richtig erkannt haben. Neben dem Verstoß gegen die guten Sitten, gibt es weitere Schranken. Aber wie gesagt, dass ist absolut nicht das Thema.

Ich will eigentlich nur sagen, dass Vertragsrecht Zivilrecht ist. Natürlich gelten das HGB und das BGB als Grundlage. Aber ich suche noch einen Juristen, der mir sagen kann, dass in einem Vertrag nicht die Weitergabe von zur Verfügung gestellten schriftlichen Inhalten niedergelegt werden darf. Die FAZ, die ZEIT und andere Zeitungen machen so was übrigens auch. Die verlangen für die Weitergabe ihrer Inhalte teilweise Geld und wer unbefugt einen als kostenpflichtig erklärten Artikel umfassend zitiert, muss mit einer Abmahnung und einer ordentlichen Rechnung rechnen.

Aber machen Sie einfach, wie Sie das für richtig halten. Vielleicht bekommen wir hier ja doch noch verbindliche Auskunft von irgendwelchen Anbietern.

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