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Achtung Xing


jedi

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Ich wäre dafür Anwälte die haltlos Abmahnen selbst abgemahnt werden und ihnen ihre "Lizenz" entzogen wird überhaupt noch Anwalt zu sein. :thumbdown:

Im Prinzip gibt es das. Wenn Abmahnungen nur versandt werden um Anwaltskosten zu generieren ist das rechtsmissbraeuchlich. Prinzipiell koennte hier dann eine Anwaltskammer auch die Zulassung entziehen. Sowei ich mich erinner kann ist das einem Äbmahnänwalt aus Muenchen auch vor einigen Jahren passiert.

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Im Prinzip gibt es das. Wenn Abmahnungen nur versandt werden um Anwaltskosten zu generieren ist das rechtsmissbraeuchlich. Prinzipiell koennte hier dann eine Anwaltskammer auch die Zulassung entziehen. Sowei ich mich erinner kann ist das einem Äbmahnänwalt aus Muenchen auch vor einigen Jahren passiert.

Wahrscheinlich spielst du auf den bekannten Abmahnanwalt an. Seine Tanja-Briefe sind bekannt geworden.

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Ich wäre dafür Anwälte die haltlos Abmahnen selbst abgemahnt werden und ihnen ihre "Lizenz" entzogen wird

überhaupt noch Anwalt zu sein. :thumbdown:

Ein bekannter Abmahnanwalt steht oder stand auch schon vor Gericht. Frag mich jetzt aber nicht nach dem Namen, das ist schon gut ein Jahr her.

Ach ich sehe gerade, das ist bereits geschrieben worden - ich hatte noch nicht alle Beiträge gelesen.

Das Problem mit den Abmahnanwälten könnte man umgehen, wenn ein Anwalt für ein reines Abmahnschreiben kein Honorar erzielen dürfte, sondern der Profilinhaber nach einer ersten "Rüge" die Möglichkeit bekäme, diesen Mangel zu beheben. Meinetwegen noch eine kleine Strafgebühr an den Staat.

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Über so was könnte ich mich total aufregen, über Abmahn-Anwälte die jeden und für alles einen abmahnen nur um Geld zu generieren. Ich wäre dafür Anwälte die haltlos Abmahnen selbst abgemahnt werden und ihnen ihre "Lizenz" entzogen wird überhaupt noch Anwalt zu sein. :thumbdown:

Anwälte werden von Mandanten beauftragt um einen bestimmten Konkurrenten abzumahnen. Dabei wird meistens das Ziel verfolgt die Kalkulation des selben durcheinander zu bringen.

Anwälte die Massenabmahnungen verschicken trifft man eher im Filesharing an. In dem Fall bei Xing ist es ein Anwalt der seine Kollegen abmahnt. Irgendwie lustig.

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Auch Anwälte haben manchmal possierliche Rechtsauffassung. Ich hab mal mit einer meinen Vertrag diskutiert und sie meinte "mindestens 3 Tage wöchentlich" könnte drei, vier, aber auch zwei Tage wöchentlich bedeuten.

:blink:

Von daher kann ich mir ein fehlerhaftes Impressum eines Anwaltes durchaus vorstellen.

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So, hier noch mal ein paar Informationen, dass ein Impressum nicht nur Jux und Dollerei ist. Diese Infos sind nicht von mir, sondern von einem Xing-Kontakt, einer Rechtsanwältin, Stephanie Boer-Nießing

https://www.xing.com/profile/Stephanie_BoerNiessing

http://www.boer-niessing.de/

Es gibt verschiedene gesetzliche Grundlagen, aus denen sich ergibt, wer ein Impressum vorzuhalten hat. Diese sollen wenigstens grob angerissen werden.

In Deutschland sind das wenigstens:

- § 5 TMG (Telemediengesetz): Hier gilt die Impressumspflicht für alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Diese haben die vorgeschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Was ist ein „Diensteanbieter“?

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. „Telemedien“ sind alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Hierzu gehören daher Websites, Accounts bei Social Media-Plattformen und Blogs ebenso wie Emails und Newsletter.

-§ 1 DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung): Hiernach sind zusätzlich zum Impressum weitergehende Angaben insbesondere zu einer Berufshaftpflichtversicherung etc. durch Personen zu machen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen, auch wenn Dienstleistungen (nur) in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.

Die einzelnen Definitionen würden hier den Rahmen sprengen, betroffen sind aber insbesondere Freiberufler (Ärzte, Architekten, Steuerberater, Coaches, Rechtsanwälte etc.) und Dienstleister im weiteren Sinne entsprechend der angegebenen EG-RL.

- § 55 I RStV (Rundfunkstaatsvertrag): Danach haben allgemeine Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, an Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

-§ 55 II RStV: Hiernach haben Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte die Angaben nach § 5 TMG zu machen und zusätzlichen einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift zu benennen.

In Österreich ergeben sich vergleichbare Vorschriften:

- nach § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig zumindest die dort vorgegebenen Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen.

- §§ 24 und 25 MedienG: hiernach haben Medieninhaber die vorgeschriebenen Angaben zu veröffentlichen, was sie – wenn sie gleichzeitig Diensteanbieter sind, zusammen mit den Angaben nach § 5 ECG tun können.

In der Schweiz sind die erst seit 01.04.2012 geltenden Vorgaben für die im Internethandel geltende Anbieterkennzeichnung teils sparsamer, teils noch nicht gerichtlich geklärt.

Allerdings haben auch viele Seitenbetreiber diese Pflichten noch nicht umgesetzt. Die Regelung in Art 3 UWG (Gesetz zum Schutz unlauteren Wettbewerbs) statuiert nicht, was Pflicht ist, sondern regelt den Verbotsfall:

-„Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen…“

Art 3 UWG ist anhand anderer gesetzlicher Vorschriften auszulegen, um den Inhalt des vollständigen Impressums, also den Begriff „klare und vollständige Angaben“ auszufüllen.

-Nach Art 322 Strafgesetzbuch haben Zeitungen und Zeitschriften ein Impressum vorzuhalten, in dem erweiterte Angaben erforderlich sind, die sich auch auf den wirtschaftlichen Status beziehen

Zu beachten bleibt: wer seine Leistungen und Angebote (auch) in andere EU-Staaten als den Staat des Firmen- oder Wohnsitzes ausrichtet, hat auch die dortigen Pflichten zur Vorhaltung eines Impressums nebst sämtlicher vorgeschriebener Informationen zu erfüllen.

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