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Krankenversicherung im Fernstudium


Gast

Empfohlene Beiträge

ja, du hast recht: bis 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit geht man davon aus, dass das Studium im Vordergrund steht, bei mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit geht man davon aus, dass der Job im Vordergrund steht.

aber es handelt sich dabei wie gesagt um eine Vermutung, die man mit guten Argumenten widerlegen kann.

Für die Krankenkasse ist das auch gleich oder sogar besser. Sofern der Student weniger als 921 EUR verdient, bekommt sie in jedem Fall den Mindestbeitrag von 160 EUR. Bei höherem Verdienst eben die 14,9% + Pflegeversicherung + evtl. Kinderlosenzuschlag aus allen Einnahmen, nicht nur der Tätigkeit aus dem Angestelltendasein. Wenn der besser verdienende Ehepartner privat versichert ist, zählt sogar sein Einkommen mit.

der Krankenkasse ist es vollkommen egal, wie hoch die gezahlten Beiträge sind - die werden nämlich taggleich an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Von dort erhält die Kasse wieder Geld zurück - allerdings nach Kriterien, die mit den gezahlten Beiträgen nichts zu tun haben.

die Kasse hat aber Interesse an zufriedenen Kunden :thumbup: daher kann es Sinn machen, die Kasse zu überzeugen

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ja, laut Gesetz für sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Das Krankengeld der Krankenkasse nach sechs Wochen entfällt, da keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Wie das bei Krankheit der Kinder ist, weiß ich nicht, normalerweise kann die Mutter ja zehn (?) Tage pro Jahr ihr krankes Kind hüten. (Nicht zu vergessen, dass man als Vollzeitstudent auch kein Arbeitslosengeld o.ä. bekommen kann. Ich plädiere daher immer noch für ein Teilzeitstudium, das ist "ungefährlicher".)

Krankengeld entfällt bei Werkstudenten, da dort keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes entfällt aus dem gleichen Grund.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das anders: da besteht ein Anspruch auf Krankengeld und auch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Das sind übrigens 10 Tage pro Kind pro Jahr, maximal 25 Tage im Jahr. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich dieser Anspruch.

Der Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld hat aber nix damit zu tun, dass du Vollzeitstudent bist. Schau dir nochmals diese Tabelle an: http://www.ikk-suedwest.de/wp-content/uploads/uebersichtstabelle-studenten-2014.pdf Da steht was von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, aber pflichtig in der Rentenversicherung. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass du in den vergangenen 24 Monate 12 Monate versicherungspflichtig warst

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_%28Deutschland%29

Ein Teilzeitstudium ist also nicht "ungefährlicher", wie gesagt könnte aber es aber ein Argument dafür sein, dass der Job überwiegt => also für eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Aber es kamen auch schon häufiger Berichte, dass Minijobber oder Studenten, die Lohnfortzahlung einforderten, dann "rausgeekelt" wurden oder später statt Studenten eben freie Mitarbeiter oder Leiharbeiter gesucht wurden.

das kommt sicherlich vor, daher auch der Hinweis, dass man diese Ansprüche auch noch nach dem Ende der Beschäftigung einklagen kann :)

auch interessant:

Jobben und Versicherung

Wer neben dem Studium Geld verdient, dessen "Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden", um seine günstige studentische Versicherung zu erhalten. Um jedwede Schwierigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, maximal 19 Stunden zu jobben. Allerdings: Wer regelmäßig Scheine macht und Vorlesungen hört, kann in begründeten Ausnahmefällen auch länger arbeiten. Innerhalb der studienfreien Zeit an Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien kann die Arbeitszeit-Grenze auch überschritten werden, ohne dass eine Versicherung als Beschäftigter mit höherem Beitragssatz verpflichtend wird. Ausnahmen bilden berufsmäßig beschäftigte Studenten.

Quelle: http://www.vz-nrw.de/Krankenversicherung-fuer-Studenten

du kannst also als Werkstudent betrachtet werden, wenn du mehr als 20 Stunden/Woche arbeitest - wenn du hauptsächlich während der vorlesungsfreien Zeit arbeitest (z. B. Medizinstudenten, die am Wochenende als Nachtwache im Krankenhaus arbeiten). Genauso kann deine Beschäftigung als versicherungpflichtig durchgehen, wenn du weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitest - du brauchst allerdings Argumente. Bei einem Fernstudium, dass ja naturgemäß so konzipiert ist, dass du "nebenbei", also nach Feierabend und am Wochenende studierst, sollte das kein allzu großes Problem sein.

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Die Krankenkasse hat heute ausgesagt, solange es kein Minijob ist und der Arbeitgeber mich nicht abmeldet, sei es unwichtig im Fernstudium weil bei dieser Variante das Berufsbegleitende im Vordergrund steht.

Ich habe aus dem Rundschreiben herausgelesen, dass man ohnehin nicht ordentlicher Student wenn man im Berufszweig studiert..Oder hab ich da was falsch interpretiert?

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würde ich so nicht sehen...

Was versteht man unter "Ordentliche Studierende"?

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten

Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden

Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung

dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden

bei den meisten Fernstudenten dürfte das Problem darin bestehen, dass nicht die ganze Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen wird

es ist auch ein Unterschied, wann die Beschäftigung aufgenommen wird - vor Beginn des Studiums oder danach? auch das ist ein Punkt, der bei Fernstudenten eher relevant sein dürfe als bei den "Durchschnitts-Präsenzstudenten"

ich zitiere mal aus einer Publikation der Deutschen Rentenversicherung:

(ich hoffe, das ist ok, Markus)

Ein Student, der während seines Studiums eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, kann in dieser Beschäftigung als Werkstudent versicherungsfrei sein. Wie ist es umgekehrt zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt und seine bisherige Beschäftigung fortsetzt? Wird dieser Arbeitnehmer versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums anpasst? Diese Rechtsfrage hatte das Bundessozialgericht (BSG) im November letzten Jahres in mehreren Verfahren zu entscheiden.

In einem der Verfahren hatte ein gelernter Bankkaufmann nach einigen Jahren der Vollzeittätigkeit ein Jurastudium begonnen und dabei die bisherige Beschäftigung auf Basis von zwölf Wochenstunden beibehalten. Für diese Fallgestaltung, also die Studienaufnahme aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung heraus, vertraten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass das Werkstudentenprivileg [Werkstudentenprivileg ] in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht anwendbar sei, auch wenn die fortgesetzte Beschäftigung vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. Dieser Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist das BSG nicht gefolgt. Es hat vielmehr dem Kläger Recht gegeben: Zweck des Studentenprivilegs sei es unter anderem, Studenten, die sich ihr Studium durch eine Beschäftigung finanzieren, wirtschaftlich von Beiträgen zu entlasten. Dieser Gesetzeszweck treffe auf Studenten, die schon vor dem Studium beschäftigt waren und ihre bisherige Beschäftigung wegen des Studiums in eingeschränktem Umfang und mit geringerem Arbeitsentgelt fortsetzen, gleichermaßen zu wie auf diejenigen, die erst während des Studiums eine Beschäftigung aufnehmen. Eine generell unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen sei nicht gerechtfertigt.

Für die Prüfung der Versicherungsfreiheit müssten vielmehr für beide Fälle dieselben Kriterien zu Grunde gelegt werden.

Maßgebend sei jeweils, ob es sich um ordentliche Studierende [ordentliche Studierende] handelt und das Studium Haupt-, die Beschäftigung dagegen Nebensache und dem Studium untergeordnet sei. Sofern – wie im zu entscheidenden Fall – zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung kein prägender, enger innerer Zusammenhang bestehe, der insgesamt dem Erscheinungsbild als Student entgegenstehe, sei daher auch bei Studenten, die erst während einer Beschäftigung ein Studium aufnehmen, von der 20-Stunden-Grenze auszugehen (Urteile vom 11. 11. 2003 – B 12 KR 4/03 R; B 12 KR 5/03 R und B 12 KR 24/03 R).

Umsetzung der Entscheidungen durch die Sozialversicherungsträger

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geben aufgrund dieser Urteile ihre bisherige Rechtsauffassung auf und folgen den Entscheidungen. Auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach Aufnahme des Studiums bei demselben Arbeitgeber weiterarbeiteten, findet somit künftig die Werkstudentenregelung Anwendung. Sofern die Arbeitszeit auf 20 Stunden in der Woche oder weniger reduziert wurde, besteht damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Außer zur Rentenversicherung müssen also keine Beiträge aus dem Arbeitsentgelt mehr entrichtet werden. Bisher anders abgerechnete Beschäftigungsverhältnisse haben die Arbeitgeber umzustellen. Die betroffenen Studenten werden dann in aller Regel über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten versichert sein (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGBV und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 i.V. m. mit Satz 1 SGB XI). Diese Pflichtversicherung besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. Vollendung des 30. Lebensjahres (mit verschiedenen Verlängerungstatbeständen). Gegenwärtig belaufen sich diese Beiträge, die die Studenten selbst aufzubringen haben, auf 54,52 Euro monatlich (46,60 Euro für die Kranken- und 7,92 Euro für die Pflegeversicherung). (Anmerkung von mir: die Höhe der Beiträge ist nicht aktuell)

Sofern in der Vergangenheit Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung im Sinne der BSG-Entscheidungen zu Unrecht gezahlt wurden, kann die Erstattung der Beiträge [Erstattung der Beiträge] beantragt werden. Der Zahlbetrag steht demjenigen zu, der die Beiträge wirtschaftlich getragen hat, dem Arbeitgeber also der Arbeitgeber-, dem Arbeitnehmer der Arbeitnehmerbeitragsanteil. Zuständig für die Erstattung ist die Einzugsstelle, an die die Beiträge abgeführt wurden. Voraussetzung für die Beitragserstattung nach § 26 SGB IV ist zwar, dass im betreffenden Versicherungszweig keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die rückwirkende Umstellung der Versicherungsverhältnisse und der Wegfall der Arbeitnehmerpflichtversicherung werden allerdings in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig im Nachhinein eine Pflichtversicherung als Student auslösen (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGBV und § 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 i.V. m. Satz 1 SGB XI). In diesen Fällen wird dem Arbeitgeber gleichwohl sein Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet. Der studentische Arbeitnehmer erhält lediglich den Arbeitnehmerbeitragsanteil abzüglich der Beiträge zur studentischen Pflichtversicherung zurück. Diese beliefen sich beispielsweise im Wintersemester 2002/2003 und im Sommersemester 2003 auf 45,67 Euro (Krankenversicherung) und 7,92 Euro (Pflegeversicherung). Für die Erstattungsansprüche gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 27 Absatz 2 SGB IV. Eine Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Ausblick

Das BSG hat dargelegt, dass die Vielzahl der anzutreffenden Lebenssachverhalte und die zunehmende Verzahnung von Beschäftigung und Studium zu erheblichen Schwierigkeiten in der Anwendung des Werkstudentenprivilegs führen. Es hat angedeutet, dass die jüngst erfolgte Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie die Einführung der Gleitzone [Gleitzone] geeignet sein könnten, das Werkstudentenprivileg teilweise zu ersetzen. Denn erst ab einem Monatsverdienst von ca. 700 Euro ist die studentische Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als der Arbeitnehmerbeitragsanteil. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber hieraus weitere Konsequenzen zieht.

Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/204590/publicationFile/11708/2004_1.pdf

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/204584/publicationFile/11705/2003_4.pdf

Anmerkung von mir: bislang gab es keine gesetzlichen Änderungen, das bedeutet, die Schwierigkeiten bestehen weiter. 2009 gab es eine weitere höchstrichterliche Entscheidung - dieses Mal zum Thema "Duales Studium" http://www.aok-business.de/praxis-aktuell/newsletter/2012/0112-duales-studium/

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Und heute habe ich von der gleichen Kasse eine andere Aussage...

Zum Thema Fernstudium ist wohl nur Uni Hagen "anerkannt". Die PfH sei keine richtige Uni...

Also ist es wohl damit auch egal, alles bleibt wie es ist, egal wieviele Stunden unter 20 h...

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Ich habe nun eine ganze Weile hier mitgelesen, und klinke mich nun doch noch ein.

Grundsätzlich gilt zu unterscheiden, zwischen sozialversicherungspflichtiger und anderer Anstellungsarten. Ein TZ- Job ist ein sozilaversicherungspflichtiger Job, ergo werden KV, RV und der sonstige Kladderadatsch abgezogen.

Werkstunden sind explizit anders gelagerte Anstellungsformen (haben auch einen anderen Schlüssel). Siehe hier >>. Sie sind also explizit beim Arbeitgeber als solche ausgewiesen. Für mich bedeutet das im Umkehrschluss, dass nicht jede Tätigkeit als Werkstudentenstelle angelegt werden darf / kann (man möge mich eines Besseren belehren, wenn falsch).

Um einen offiziellen Studentenstatus zu wahren, darf man nicht mehr als 19 h / Woche arbeiten, da der Fokus auf dem Studium liegen muss. In vorlesungsfreien Zeiten darf man jedoch mehr arbeiten.

Der Nachteil eines vollen Studentenstatus ist, dass man im Fall von Arbeitslosigkeit nach Kündigung keinen Anspruch auf ALG hat (ist ja auch klar, weil man keine Beiträge bezahlt).

Ich kann nun noch aus meiner persönlichen Erfahrung berichten:

Juni 2004 verheiratet, 1 Kind, Ende der Elternzeit, Eignungsprüfung dann Studium. Zu Beginn ohne Job (nichts gefunden) >> familienversichert bei KV.

Oktober 2004 Werkstudentenjob gefunden, immernoch familienverischert.

2006 Scheidung, Verzicht auf Unterhalt >> freiwillig versichern, da über 30 Jahre alt. Ich habe ein Fernstudium gemacht (oncampus.de), was jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit einer Studentenversicherung hatte. Ich war ja eh zu alt. Aber, selbst wenn ich jünger gewesen wäre, hätte die KK das Fernstudium anerkannt. Grund: ich hätte im Zuge eines Semesters Prüfungen im Umfang eines Vollzeit- Studiums abgelegt (30CP). Wieviel Zeit ich dafür privat investiere, ist ja meine Sache (der eine braucht mehr, der andere weniger).

Anfang 2007 kam ein Schicksalsschlag >> ich hatte keinen Kopf mein Studium zu beenden. Ergo: Studium abgebrochen, und damit ist (logischerweise) der Werkstudentenjob auch weg.

Daher mein GANZ PERSÖNLICHER Tipp: bleibe in Deinem TZ- Job, zahle das (etwas) mehr an KV- Beiträgen, aber habe

a) einen Job, der nicht wegfällt, wenn Du das Studium evtl. abbrechen / unterbrechen musst

B) wahre Deinen Anspruch alf ALG. Man weiiß nie, was kommt.

Ich verstehe nicht, warum dieses Thema Studentenversicherung im Raum steht.

Du hast einen Job (sozialversicherungspflichtig) und Du studierst nebenher. Das ist im Grunde Dein Privatvergnügen.

Solange Dein AG nichts ändert (was er - wie bereits weiter vorne erwähnt) nicht einfach kann, ändert sich auch bei Dir nichts.

Weniger TZ zu arbeiten bedeutet nicht, dass man einen Minijob hat. Die Zeit bestimmt hier nicht den Status, sondern der Tätigkeitsschlüssel.

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Danke für Eure Antworten!

Ich möchte mich nicht studentisch versichern und muss ja prüfen ob ich Freiwillig versichert sein muss, da über 30!

Bei Teilzeit mit weniger als 20 h möchte ich wissen ob ich mich aus rechtlicher Sicht freiwillig versichern lassen muss.

Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis...

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Warum solltest Du Dich dann freiwillig versichern müssen?

Das ergibt keinen Sinn.

Du bist sozialversicherungspflichtig in TZ angestellt und hast einen dementsprechenden Arbeitsvertrag, ergo bist Du versichert.

Warum sollte sich da auf Grund einer Stundenreduktion etwas ändern?

Wie kommst Du darauf? (nicht böse gemeint...ich verstehe nur den gedanklichen Auslöser nicht)

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Ich habe jetzt schon viel im Internet gelesen und das es wohl diese 20h Regel gibt, daher als eingeschriebener Student und einer Arbeitszeit von max. 20 h zählt man als Werkstudent, demzufolge müsste man sich nicht bzw. in meinem Fall (über 30) freiwillig versichern...

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Du zählst NIE automatisch als Werkstudent, wenn Du studierst und bis 20 Std / Woche arbeitest. Das hat mit der Klassifizierung einer Stelle seitens des Unternehmens zu tun. Hatte ich aber schon weiter oben geschrieben.

Werkstudentenstellen werden EXPLIZIT als solche durch das Unternehmen ausgeschrieben. Und exakt das steht dann auch in deinem auf in der Regel ein Semester befristeten (aber verlängerbaren) Arbeitsvertrag.

Werkstudentenstellen dürfen auf nicht mehr als 20 Std / Woche ausgelegt sein.

Er darf nicht mehr als arbeiten, kann aber weniger.

Du zäumst das Pferd von hinten auf.

Du hast weder eine Werkstudentenstelle, noch musst Du Dich in Deiner aktuellen Situation freiwillig versichern. Du BIST über Deinen TZ-Job versichert.

Oder, steht in Deinem Arbeitsvertrag, dass Du eine Werkstudentenstelle hast?

Ich bezweifle das, denn dann hättest Du definitiv KEINEN unbefristeten Vertrag.

Ein TZ- Job an der Kasse bei Aldi an der Kasse ist auch kein Werkstudentenjob, nur weil er auf 20 Std ausgelegt ist - auch dann nicht, wenn das ein Student neben seinem Studium macht.

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