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Urlaubsanspruch bei Kündigung


Lumi

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Naja, dass man nach 6 Monaten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat und dass dann (durch Urlaubsbescheinigung) verhindert wird, dass man ihn beim neuen Arbeitgeber noch mal nimmt, ist, glaube ich unstrittig (auch wenn dadurch der erste Arbeitgeber mehr "Urlaubslast" trägt als der zweite, siehe § 6 Abs. 2 BUrlG). Im Falle des zu wenig genommenen Urlaubs scheint es nicht so eindeutig. Wenn ich mir das Gesetz anschaue, scheint es mir, als müsste der Urlaub in diesem Falle ausbezahlt werden. Ich hatte das anders in Erinnerung, scheinbar gibt es da auch was, siehe z. B. https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/urlaubstage-abgelten-oder-uebertragen.aspx - aber ich sehe jetzt eigentlich nicht, auf welcher Grundlage. Im Gesetz scheint die Auszahlung vorgesehen zu sein.

Edit: Das sollte Antwort auf Nikdo sein, mir wurde mal wieder die Existenz einer zweiten Seite verschwiegen.

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Danke für den Hinweis zu den gesetzlich gewährten UT. Angenommen ich habe 27 UT bei meinem alten Arbeitgeber, dann ist dieser mir also nur zu 24 UT verpflichtet (im Ausgangsszenario).

Das sehe ich aber nicht. Wenn Du (durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, was weiß ich) Anspruch auf mehr Urlaub als gesetzlich hast, steht der Dir auch im Jahr des ausscheidens zu - anteilig oder voll nach 6 Monaten. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, die sich auf sozusagen die Durchführung der Urlaubsgewährung beziehen, werden bei längeren Urlaubsanprüchen analog angewandt. Das heißt nicht, dass man nur noch den gesetzlichen Anspruch hätte, wenn man die Regelungen anwendet.

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Das sehe ich aber nicht. Wenn Du (durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, was weiß ich) Anspruch auf mehr Urlaub als gesetzlich hast, steht der Dir auch im Jahr des ausscheidens zu - anteilig oder voll nach 6 Monaten. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, die sich auf sozusagen die Durchführung der Urlaubsgewährung beziehen, werden bei längeren Urlaubsanprüchen analog angewandt. Das heißt nicht, dass man nur noch den gesetzlichen Anspruch hätte, wenn man die Regelungen anwendet.

§13 Absatz 1 räumt eine evt. abweichende tarifliche Regelung ein.

Von daher weiß ich nicht, ob z.B. 36 vereinbarte Urlaubstage automatisch bei Ausscheiden zum 31.07. gelten, wenn im Tarifvertrag von einer Zwölftelung pro Beschäftigungsmonat gesprochen wird?

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Puuuh, ich hatte ja nicht gedacht, dass es soviel zu bedenken und abwägen gibt in diesem Bereich. Sehr interessant! Für mich persönlich greift kein Tarifvertrag. Es gibt nur einen Vertrag mit 27 UT. Also mehr als gesetzlich vorgeschrieben.

Es wäre für meine Studienplanung durchaus praktisch mehr als 27/12*Monate UT in den ersten acht Monaten des Jahres zu haben. Aber noch ist ja alles blasse Theorie. *seufz*

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§13 Absatz 1 räumt eine evt. abweichende tarifliche Regelung ein.

Von daher weiß ich nicht, ob z.B. 36 vereinbarte Urlaubstage automatisch bei Ausscheiden zum 31.07. gelten, wenn im Tarifvertrag von einer Zwölftelung pro Beschäftigungsmonat gesprochen wird?

Die rechtliche Reihenfolge lautet doch: 1. Gesetz, 2. Tarifvertrag, 3. Arbeitsvertrag.

Wobei hier immer nur eine Besserstellung erfolgen darf. Wenn keine explizite Erwähnung in einem höher gestellten Punkt erfolgt, greift immer der darunter liegende. Soll heißen, erwähnt der Arbeitsvertrag nichts zur Abgeltung bei Kündigung, greift der Tarifvertrag (falls gültig), usw. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Tarifvertrag nur die einteilige Geäwhrung erwähnt, aber nicht den Anspruch auf Abgeltung nach 6 Monaten. Ist doch eigentlich alles ganz klar geregelt.

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