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Studiengebühren als Werbungskosten bei Freiberuflichkeit


Beetlejuicine

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Moin moin liebe FI Nutzer :-)

Bisher konnte ich meine Studiengebühren von meiner Steuer absetzen, ich war versicherungspflichtig beschäftigt und habe entsprechend auch Steuern gezahlt.

Nun verhält es sich so:

Ich habe einen versicherungspflichtigen Job, in dem ich keine Steuern zahle, weil die Summe einfach nicht so hoch ist.

Daneben habe ich eine Freiberuflichkeit angemeldet, mit der ich zwar dieses Jahr unter der Umsatzsteuerpflicht bleibe, aber sicher über die Einkommenssteuergrenze komme.

Nun war ich natürlich beim Steuerberater und der meinte, dass das Studium für Selbstständige nicht so einfach als Werbungskosten anerkannt wird.

Kann das jemand bestätigen oder hat eine Meinung dazu? Warum sollte das ein Unterschied sein? Irgendwie mag das so nicht in meinen Verstand ;)

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dass das Studium für Selbstständige nicht so einfach als Werbungskosten anerkannt wird.

Bei mir gab es bisher keine Probleme, allerdings stehen meine Studiengebühren auch in einem sehr direkten Bezug zum Job und laufen als Betriebsausgaben über meine Firma. Bei dir ist die Situation ja eine etwas andere.

Welche Probleme sieht denn dein Steuerberater und was meinte er ist nötig, damit es anerkannt werden kann?

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Hallo Markus,

danke für deine Antwort!

Mein Studiengang steht auch im direkten Zusammenhang und ich sehe es auch als Betriebsausgaben.

En Details hat er das gar nicht gesagt, es war ein erstes Info Gespräch wegen der Freiberuflichkeit. Oft kommen einem dann im Verlauf ja erst noch Fragen.

Diese ist eine davon und ich wollte gerne vorab schon mal hören, wie es bei anderen ist. Vielleicht haben wir auch aneinander vorbeigeredet oder er weiß mit Fernstudium gar nichts anzufangen...

Die Aussage war in etwa die, dass das "nicht ohne weiteres" durchgewunken wird. Vermutlich bezieht sich das dann auf den direkten Bezug zur Selbständigkeit.

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Nun ja, also die selbständige Tätigkeit steht einem Abzug grds. nicht im Weg.

Wie Markus bereits angeführt hat, ist es zunächst wichtig, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

Wenn eine solche Veranlassung bejaht werden kann, sind die Aufwendungen "an sich" zu überprüfen. D.h. um was handelt es sich konkret? (Studiengebühren, Reisekosten etc.)

Dein StB könnte ggf. daran gedacht haben, dass im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit auch eine Gewinnerzielungsabsicht überprüft wird (Stichwort "Liebhaberei). D.h. wenn die Betriebsausgaben die vereinnahmten Betriebseinnahmen deutlich übersteigen, könnte das Finanzamt (ggf. nach 3-4 Jahren) zu dem Entschluss kommen, deine Tätigkeit als "Liebhaberei" einzustufen und die Verluste nicht anzuerkennen. Die Bescheide würden insoweit vorläufig ergehen.

Meine Frage jedoch: Wieso behandelt man die Aufwendungen nicht weiter als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit? Denn hier wurde ja anscheinend bisher eine berufliche Veranlassung bejaht- Oder ist der berufliche Zusammenhang etwa weggefallen (Stellenwechsel)?

Du könntest daneben auch noch überlegen, die Aufwendungen zukünftig einfach als Sonderausgaben geltend zu machen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Allerdings scheidet dann ein Verlustvortrag aus und du kannst die negativen Einkünften nicht mit zukünftigen positiven Einkünften in der Zukunft verrechnen. Der Sonderausgabenabzug würde dir nur "etwas bringen", wenn die tatsächlich festgesetzte Steuer nicht 0,00 € beträgt.

Vielleicht besprichst du das einfach noch einmal in Ruhe mit deinem StB :)

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