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Hochschulsemester nachweisen für Rentenversicherung?


Zitroenchen

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Hallo liebes Forum,

aus dem Bekanntenkreis habe ich kürzlich den vagen "Tipp" bekommen, dass man die Nachweise über absolvierte Hochschulsemester auch im Fernstudium (z. B. Exmatrikulationsbescheinigungen) für die Rentenversicherung aufheben und diese zu gegebener Zeit nachweisen muss. Stimmt das? Kann mir jemand den Zusammenhang erklären? Wenn ich doch während meines Studiums in Vollzeit berufstätig bin, dürfte das Studium auf meine Rentenansprüche doch eigentlich keine Auswirkung haben?

 

Viele Grüße

Zitrönchen

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Geht wohl nur darum wenn man "nur Studiert" und nicht nebenbei arbeitet. Dann kann man das wohl. Ich habe mir nie Gedanken darüber gemacht, noch kann ich Dir eine qualifizierte Aussage machen, jedoch habe ich das schon mal gehört. Aber dazu kannst du einfach mal bei der Rentenversicherung anrufen und mal nachfragen, nur die können Dir meiner Meinung nach eine Verlässliche Auskunft geben auf die Du dich auch verlassen kannst.

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Studienzeiten können überhaupt nicht mehr als (fiktive) Beitragszeiten angerechnet werden und damit eventuell die Rente erhöhen. Es ist nur noch eine Berücksichtigung bei verschiedenen Wartefristen. Dabei ist aber eine doppelte Belegung nicht möglich bzw. auch logisch nicht sinnvoll - wenn man schon Beiträge geleistet hat, dann sind diese Zeiten bereits als Wartezeit berücksichtigt. Insofern ist das tatsächlich nicht relevant.

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Ich habe eine E-Mail an den Deutschen Rentenversicherung Bund geschickt und folgende Auskunft erhalten: 

 

Sehr geehrte Frau ...,

Zeiten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule bzw. einer Fach- oder
Hochschule sind rentenversicherungsrechtlich relevant. Sie werden ab dem
17. Lebensjahr als Anrechnungszeit in Ihrem Versicherungsverlauf
vorgemerkt, insgesamt höchstens bis zu acht Jahren.

Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuch haben einen indirekten
Einfluss auf die Rentenberechnung, wenn Sie weitere beitragsfreie Zeiten
zurückgelegt haben ( zum Beispiel Mutterschutz, Fachschulausbildung,
Arbeitsunfähigkeit), die eigenständig bewertet werden.

Zusammenfassend ist zu sagen, die Meldung der Zeiten des Schul- oder
Hochschulbesuch  ist in erster Linie für den Erhalt der Rentenansprüche
notwendig, nicht aus Gründen der Rentensteigerung.

Ein Fachschulbesuch ist direkt rentensteigernd.

Wie Ihrer Anfrage zu entnehmen ist, haben Sie ein Fernstudium absolviert.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit während
Zeiten einer schulischen Ausbildung stehen der Berücksichtigung einer
Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für den
gleichen Zeitraum grundsätzlich nicht entgegen.
Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind jedoch Zeiten der schulischen Ausbildung
neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für
die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat.
Dies ist bei Fernstudienzeiten meistens nicht der Fall.

Sollte jedoch die Fernstudienzeit im Verhältnis zur versicherten Tätigkeit
überwogen haben, dann raten wir Ihnen eine unserer Auskunfts -und
Beratungsstellen aufzusuchen.

Die Anerkennung der Fernstudienzeiten kann sich evtl. negativ auswirken.

Die Anschriften der Auskunfts- und Beratungsstellen erhalten Sie unter
folgender Internetadresse:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine
Terminvereinbarung.

[...]

 

So wie ich das verstehe, sind Fernstudium-Zeiten also nur dann anzugeben, wenn das Studium mehr Zeit eingenommen hat als der Beruf?!  

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