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Doktorat/DBA an der CIU (Nord-Zypern) - Anerkennung


dadoni

Empfohlene Beiträge

vor 38 Minuten, E-NIX sagte:

 

widerspricht der österreichischen Rechtsmeinung. Ist man sich innerhalb der Europäischen Union noch einig? Worauf kann sich ein Student noch verlassen?

 

Auf seinen Anwalt, z. B. den hier:

 

http://www.frag-einen-anwalt.de/Studium-in-Nordzypern-Titelfuehrung-in-Deutschland--f122570.html

 

Wobei man bei dieser EInschätzung wieder auf das von Stefhk3 aufgezeigte Dilemma verweisen muss.

 

 

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vor 3 Stunden, E-NIX sagte:

Besten Dank! Mir ist nur nicht klar, ob EU-Recht in der EU angewendet wird, oder ob wirklich jedes Ministerium für sich selbst entscheiden kann wie man völkerrechtlich mit Zypern und uns Studenten umgeht.

 

Es gibt nicht "das Recht", weder EU-Recht noch bundesdeutsches, noch österreichisches. Es gibt lediglich Rechtsauffassungen, also die Interpretation von Rechtsvorschriften. Und die können sich völlig unterscheiden. Innerhalb eines Bundeslandes, eine Staates und auch zwischen den Staaten. Das ist auch völlig normal. Der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" kommt ja nicht von ungefähr.

 

Deshalb kurz und kanpp: Im vorliegenden Fall wird eindeutig EU-Recht angewendet. Ob es richtig angewendet wird, ist eine ganz andere Frage. Aber dies kann an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, denn dafür steht jedem Betroffenden der Klageweg offen. Was in einem Forum dazu geschrieben wird, hat keinerlei Relevanz.

 

Wenn Du also persönlich davon betroffen bist, such Dir einen Anwalt Deines Vertrauens, und dann Klageweg beschreiten. In D brauchst Du dafür einen Ablehnungsbescheid auf Deinen Widerspuch (eröffnet den Verwaltungsgerichtsweg).

 

Weil sich Rechtsauffassungen (auch höchstrichterliche!) ändern können, gilt deshalb immer abzuwägen, ob man das Risiko mit einem ausländischen Abschluss eingehen will. Mir persönlich ist es aktuell mit dem Brexit un britischen Abschlüssen schon zu unsicher, aber das muss jeder für sich selbst abschätzen und beurteilen.

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Danke für Deine Ausführungen. Ja, bin auch persönlich betroffen! Bin von der Rechtsstaatlichkeit und dem damit verbundenen Grundsatz der Rechtssicherheit sehr enttäuscht - wozu eine Verfassung, wenn die Inhalte mit Füßen getreten werden!

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Ein  Kommilitone von mir aus dem Promotionsstudiengang hat neben seinem pädagogischen Studium in Deutschland noch einen Management-Masterstudium in den USA gemacht. Dieses wollten ihm die Behörden in Deutschland nicht anerkennen. Da er direkt an der Grenze zu Luxemburg wohnt ist er einfach über die Grenze und die Behörden von Luxemburg haben ihm den Master anerkannt. Somit darf er diesen nun auch gemäß EU-Recht in Deutschland so führen.

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Aufgrund folgender Aussagen des Landesverwaltungsgerichtes: "weil es sich bei der sogenannten Türkischen Republik Nordzypern um kein Ausland handelt, da Nordzypern ungeachtet [..] kein international anerkannter Staat ist, sohin kein Ausland im Sinne der zitierten Bestimmungen darstellt" stellt sich für mich die Frage, ob man die gleiche Dr.-Thesis noch einmal an einer anderen (anerkannten) Universität innerhalb der EU vorlegen darf.

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Die meisten Promotionsordnungen in Deutschland und der EU schließen es aus, eine bereits anderweitig veröffentlichte Dissertation einzureichen. Diesen Punkt findet man in jeder Promotionsordnung einer Uni. Ob sich dies durch die Frage Zypern/Nordzypern ändert, wage ich zu bezweifeln.

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vor 3 Stunden, E-NIX sagte:

Danke für Deine Ausführungen. Ja, bin auch persönlich betroffen! Bin von der Rechtsstaatlichkeit und dem damit verbundenen Grundsatz der Rechtssicherheit sehr enttäuscht - wozu eine Verfassung, wenn die Inhalte mit Füßen getreten werden!

Nun mal langsam mit den jungen Pferden. Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass Du das Verhalten einer Behörde überprüfen lassen kannst. Es bedeutet nicht, dass Du Deine Rechtsauffassung bestätigt bekommst.

Gerade wenn ein nationales Gericht den Status fremden Rechts begutachten soll, ist es nicht unüblich, dass es zu anderen / neuen Einschätzungen kommt.

 

Ich verstehe, dass es besonders ärgerlich ist, wenn man vorher eine Auskunft eingeholt hat. Aber diese kann immer nur den Stand zum Zeitpunkt der Auskunft darstellen. Eine Garantie für die Zukunft stellt es leider nicht dar. Aus diesem Grund ist eben ein Auslandsstudium mit Risiken behaftet, die manchmal größer und manchmal kleiner sind. 

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vor 2 Stunden, E-NIX sagte:

Aufgrund folgender Aussagen des Landesverwaltungsgerichtes: "weil es sich bei der sogenannten Türkischen Republik Nordzypern um kein Ausland handelt, da Nordzypern ungeachtet [..] kein international anerkannter Staat ist, sohin kein Ausland im Sinne der zitierten Bestimmungen darstellt" stellt sich für mich die Frage, ob man die gleiche Dr.-Thesis noch einmal an einer anderen (anerkannten) Universität innerhalb der EU vorlegen darf.

Du durchmischst hier zwei rechtliche Fragestellungen. Das eine ist eine völkerrechtliche Frage (Status von Zypern-Nord), dass andere eine Frage der akademischen "Exklusivität". Eine Diss durfte (so schreiben es die meisten Promotionsordnungen ausdrücklich vor) noch nie vorgelegt worden zu sein. Egal wo: Uni Hamburg, TU Wien, Harvard University Vorgelegt ist vorgelegt. Wenn Du eine PO findest, die dies nicht so regelgt, kannst Du es noch einmal versuchen. Aber ganz ehrlich: Die Chancen sind nahe Null. Denn den Dr. gibt es ja für neue wichtige Erkenntnisse für die Wissenschaft. Und die lieferst Du schlichtweg nicht, wenn du ein und die selbe Arbeit erneut einreichst.  

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