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IUBH Anerkennung von Vorleistungen


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vor einer Stunde, Ida_Pfeiffer schrieb:

 

vor einer Stunde, Ida_Pfeiffer schrieb:

Wenn es für eine Universität oder Hochschule ist werden sie bei den Städten zweckgebunden, d.h. dann z.B. nur zur Einsendung bei der IUBH kostenfrei beglaubigt. Die Beglaubigung durch Kirchen hat leider bei diesen Dingen nicht die ausreichende Anerkennung.

 

 

Nein das stimmt so nicht da ich es genau so gemacht habe.

 

Bearbeitet von Emily Strange
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vor 7 Stunden, Emily Strange schrieb:

Nein das stimmt so nicht da ich es genau so gemacht habe.

Dann ist es entweder so, dass die IUBH einige der wenigen Hochschulen ist, die keine amtliche Beglaubigung verlangt, oder es nicht aufgefallen ist.

 

Es hat sich da aber auch in den letzten Jahren einiges geändert, wo früher problemlos Kirchen oder verschiedene Glaubensgemeinschaften, die als Vereine eingetragen sind beglaubigen durften (auch solche Dokumente), ist das mitllerweile anders.

Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen für Deutschland findest du hier

SGB VI

Zitat

Amtliche Beglaubigung durch kirchliche Stellen (SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1)

Die öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen in Deutschland sind keine zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden i. S. d. § 29 Abs. 1 i. V. m. § 1 SGB X. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, in denen gesetzliche Regelungen oder Regelungen auf Grund Gesetzes-Bescheinigungen durch kirchliche Stellen zulassen; durch kirchliche Stellen vorgenommene Beglaubigungen selbst ausgestellter Bescheinigungen können in diesen Fällen als amtliche Beglaubigung i. S. d. § 29 Abs. 1 i. V. m. § 1 SGB X anerkannt werden.

 

Verwaltungsverfassungsgesetz

Zitat

Nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 – Bundesgesetzbl. I S. 1749 – wird die Vornahme amtlicher Beglaubigungen von Abschriften oder Unterschriften durch kirchliche Körperschaften im außerkirchlichen Bereich nicht vorgesehen

 

Bitte nicht falsch verstehen, aber aus vielerlei Gesprächen weiß ich, dass da im Allgemeinen Unklarheit herrscht. Die Frage ist also aktuell neben der Frage, wo kostengünstig beglaubigt werden kann, wohl auch die, ob die IUBH eine amtliche Beglaubigung der Dokumente benötigt, eine Sonderreglung hat oder eine öffentliche Beglaubigung benötigt. (Ich habe deswegen einmal @IUBH Kevin Moeller eingefügt, der diese Unklarheit denke ich auch gut für die Hochschule beantworten kann, so dass auch zukünftige Interessenten hier eine entsprechende Information finden können ;) )

 

Ich bin bei meiner vorherigen Antwort davon ausgegangen, dass jedoch, wie in der Regel bei Universitäten und Hochschulen üblich eine amtliche und keine öffentliche Beglaubigung (diese kann vom Notar, kirchliche Stellen erfolgen) gefordert ist, und somit ist die Antwort auch nicht falsch, sondern vielleicht etwas eingeschränkt ;). Zur Verdeutlichung habe ich mir nun deswegen etwas Zeit genommen, dass etwas fundiert-ausführlicher herauszustellen, da sonst, wie in vielen Foren außerhalb dieser Plattform genau die Unklarheiten entstehen könnten, die auch hier aufgetauchen. Also bitte nicht falsch verstehen.

 

 

Bearbeitet von Ida_Pfeiffer
Ergänzung
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Also ich hab auch den staatlich geprüften Betriebswirt. Mein Unternehmen die Sgd war mit meinem Schwerpunkt auch nicht aufgelistet. Ich habe mein Zeugnis beglaubigen lassen und eine Liste der Hefte mit Zuordnung zum jeweiligen Studienfach mitgeschickt. Die Hefte habe ich dann als PDF hin geschickt. Insgesamt wurden mir 59 Credits anerkannt.  Allerdings habe ich einen Studiengang angegeben, da sich ja die Module bei den verschiedenen Studiengängen unterscheiden.

 

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Amtlich beglaubigen können stets nur siegelführende Behörden, weil das Dienstsiegel nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG zur Rechtswirksamkeit einer amtlichen Beglaubigung erforderlich ist. Ohne Siegel ist eine amtliche Beglaubigung nichtig. Zu den siegelführenden Stellen gehören insbesondere Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher), Ortsgerichtsvorsteher in Hessen (§ 13 OGerG) und die Ratschreiber in Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 4 LFGG) sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz (§ 2 BeglG), Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen, Behörden, Polizei, Gerichte oder öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.

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1. Ich habe die Gesetze nicht gemacht

2. Ich kann das einzelne Handeln von bestimmten Institutionen auch nicht bewerten

3. Ja Kirchen haben ein Amstsiegel und auch ein Notar hat eins. Es gilt hier weiterhin zwischen der öffentlichen und der amtlichen Beglaubigung zu unterscheiden

4. Wenn, die Einzelheiten des Verwaltungsverfassungsgesetzes aufmerksam gelesen worden wären, wäre aufgefallen, dass da ein ganz wesentlicher kleiner Punkt steht, ich markiere es noch mal. Nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 – Bundesgesetzbl. I S. 1749 – wird die Vornahme amtlicher Beglaubigungen von Abschriften oder Unterschriften durch kirchliche Körperschaften im außerkirchlichen Bereich nicht vorgesehen - Die Evangelische Landeskirche erklärt das sogar noch genau was das heißt und dass es nicht heißt, dass sie keine amtlichen Beglaubigungen machen, sondern, dass solche zu außerkirchlichen Zwecken nicht vorgesehen sind. Wie es eine Kirche im Einzelnen macht ist eine Sache, wie eine andere Institution damit umgeht eine andere, viele Kirchen beglaubigen heute nicht mehr aus den oben genannten Gründen und entsprechenden Erlassen. Dazu vielleicht noch aus eigener Erfahrung. Ich selber gehöre einer Glaubensgemeinschaft an, die Befugt ist durch den Koordinator, eine Beglaubigung vorzunehmen. Ich habe sogar an meinem Standort den Vorteil, dass dieser Notar ist. Als es genau um die Thematik ging = Beglaubigung für einen außer"kirchlichen" (wie bezeichnen uns nicht als Kirche) Zweck ging, war dies nciht möglich.

 

Verschiedene Hochschulen, haben hier vielleicht eigene Regeln und wenn die IUBH diese entsprechend vielleicht auch zur Vereinfachung für die Studierenden so handhabt dann ist dass eine individuelle Entscheidung, im Sinne einer amtlichen Beglaubigung nach den oben aufgeführten Gesetzen jedoch nicht (mehr) üblich.

 

Dazu einfach aus dem Siegel und Beglaubigungsrecht der Kirchen. Entsprechendes ist von mir hervorgehoben, was deutlich macht, warum  zwar amtliche Beglaubigungen durch die Kirche als Sigelträger möglich ist aber auf was sie sich eigentlich beschränkt und es deswegen einfach sein kann, dass die Kirchen auch darauf verwaisen bzw. mache Hochschulen Beglaubigungen durch Kirchen in dem Sinne NICHT als amtliche Beglaubigung anerkennen. Das sind Auszüge aus dem Fachinformationssystem für Kirchenrecht

 

Zitat

Verfügung über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts

Vom 8. Januar 1991

KABl. 1991, S. 4

A. Verwendung des Kirchensiegels im kirchlichen Bereich

Zur Ausübung ihrer Rechte nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung führen die kirchlichen Körperschaften und ihre Organe ein Siegel, das vorwiegend zur Verwendung im innerkirchlichen Bereich bestimmt ist. 2 Die Verwendung des Kirchensiegels ist in folgenden kirchlichen Angelegenheiten vorgesehen (§ 5 der Rechtsverordnung über das kirchliche Siegelwesen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ›Siegelordnung‹ vom 24. März 1968 – Kirchl. Amtsbl. S. 101 – mit den Änderungen vom 25. Februar 1985 – Kirchl. Amtsbl. S. 40 – und vom 30. März 1989 – Kirchl. Amtsbl. S. 31, RS Nr. 90-7) bei

  1. der Ausstellung von Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. der Erteilung von Vollmachten,
  3. amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit und
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche und staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht. 3 (So sind z. B. nach § 49 Abs. 2 und 3 Kirchengemeindeordnung Erklärungen des Kirchenvorstandes durch die für die Kirchengemeinde oder eine örtliche kirchliche Stiftung Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, von dem Vorsitzenden oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 4 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Pfarramtes versehen worden sind.)

 

Sagen wir einfach so, weil es sich sonst auch zur endlos Diskussion entpuppt, die ja weit weg von der Frage ist. Wenn die  IUBH kirchen anerkennt gut, wenn eine Kirche die Beglaubigung macht auch gut und wenn sie dann dabei auch die Kriterien der amtlichen Beglaubigung erfüllt (nicht nur das Siegel allein, sondern auch das im Kasten ;) )

 

Zitat

Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche (Unterschrifts-) Beglaubigung zu unterscheiden. Diese ist jeweils nur für die Vorlage bei einer Behörde gültig, die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss.

dann ist doch alles gut. Macht die Kirche dann also mit einem entsprechenden Stempel oder Begleitdokument deutlich t für welche Stelle (also z.B. in meinem Fall war es die Bewerbung bei der APOLLON und FH Bielefeld) hat man, was man braucht und wenn dann die Stelle wo man es einreicht es auch noch anerkennt um so besser. Ich kann letztendlich nur für mein Bundesland sprechen und in diesem ist es so, dass hier Kirchen seit dem Jahr 2006 nicht mehr amtlich für außerkirchliche Zwecke beglaubigen und da ich innerhalb des Bundeslandes mehrfach umgezogen bin in verschiedenen Regionen kann ich sagen, dass die Kirchen da auch konsequent sind.

 

So ich klinke mich jetzt aus, denn ich streite auch keinem seine persönlichen Erfahrungen ab, denn ursprünglich wollte ich nur darauf hinweisen, bevor es nachher zu möglicher doppelter Rennerei etc. kommt oder zu Problemen. Wenn es bei euch allen doch anders war ist doch auch gut.


Euch ein schönes Wochenende,

Ida_Pfeiffer

 

Und immer dran Denken am Ende kostet Fragen nichts, sowohl bei der Stelle, wo man es einreichen muss, als auch bei der entsprechenden Stadt in der man wohnt (hatte ich ja oben auch schon etwas zu gesagt, dass es unter manchen Umständen kostenfreie Beglaubigungen gibt) oder eben dann bei einer entsprechenden Kirche oder anderen Siegelträger. Und da die IUBH in dem Dokument ja angegeben hat, dass sie das toleriert, dann ist es doch gut und keiner weiteren Diskussion notwendig.

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vor 33 Minuten, Emily Strange schrieb:

Es gelten aber zusätzlich Landesgesetze. In Hamburg geht es zB nicht.

 

Eben :D . Und ja die Obigen Dokumente sind mir bekannt, manche Unis erlauben es, andere nicht. Also immer fragen und sich dann im Zweifel nicht ägern, dass eine es anders haben will, dann kann es einfach mit den Landesgesetzen zusammenhängen, die sich auf den Paragraphendschungel stützen.

 

@Emily Strange Frieden?:28_hugging:

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