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Versteuerung: AG bezahlt Studium


solfolango

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Hallo miteinander, 

 

Vorausschickend: Ich kenne mich im Steuerrecht überhaupt nicht aus. Ich formuliere hier, was ich glaube, verstanden zu haben und bitte um etwas Nachsicht.

 

Situation: Mein Arbeitgeber hat meine Idee eines Masterstudiums dankbar aufgenommen und mein direkter Vorgesetzter unterstützt das. Ich bin Mitarbeiter an einer Universtität, die auch berufsbegleitende Masterstudiengänge anbietet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Dezernat Finanzen kam von diesem die Aussage: "Generell kann man das unterstützen, allerdings sehen wir hier nicht nur ein betriebliches Interesse an dieser Weiterbildungsmaßnahme, sondern sehen das als Win:Win-Situation an, daher bezahlen wir das, es muss aber als geldwerter Vorteil behandelt werden. Schließlich steigt der Marktwert des Mitarbeiters und auch die Aussicht auf eine Höhergruppierung ist ein Vorteil für den Mitarbeiter."

 

Man möchte einen Zusatzvertrag /-vereinbahrung zum Arbeitsvertrag aufsetzen, der auch eine entsprechende Klausel beinhaltet, nach der ich mich um x Jahre nach Ende des Studiums weiterhin hier verpflichte. Ich habe dieses Schreiben noch nicht vorliegen, darum hier nur einmal der Wortlaut, der mir gesprochen mitgeteilt hat.

 

Ich versuche nun durchzusteigen, welche Steuerlast deshalb auf mich zukommt, und bin auf die Steuerrichtlinie LStR 2015 gestossen (http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2015/r19.7.html). Hier sagt (2), Satz 1: "Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll." Dies ist faktisch der Fall (es ist eine vorbereitende Maßnahme in Richtungs Führungsposition, gleichzeitig hätte man bei uns Know-how welches jetzt noch nicht vorhanden ist), so sieht es mein Vorgesetzter und auch der Chef der Verwaltung, das Dezernat scheint es anders zu sehen. Faktisch ist halt aber auch, dass das Dezernat das Sagen hat. 

 

1. Ich deute nun also, dass mir die Kostenübernahme (unsere Einrichtung bucht entweder direkt um aus unserem Haushalt in den der Stelle, die den Master lehrt oder bekommt deren Rechnung direkt) eine direkte Erhöhung meines Arbeitslohnes bedeutet, auf welche sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsabgaben fällig sind. Ist das korrekt?

2. Dürfen sie per Dekret entscheiden, wie es zu deuten ist, auch wenn Sie gleichzeitig eine Verpflichtungsklausel einfordern und in der Richtlinie explizit erwähnt wird, dass "die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers" erhöht wird?

3. Kann so eine Frage prinzipiell jeder Steuerberater beantworten oder geht man hier zu einem spezialisierten Anwalt? Ich möchte hier nichts einklagen, ich fühle mich von meinen Vorgesetzten sehr gut unterstützt, ich möchte nur Rechtssicherheit und Klarheit über die für mich zu erwartenden Kosten bekommen.

 

Besten Dank fürs Lesen und vielleicht antworten, 

Sebastian

 

 

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Hallo Sebastian.

Nich der AG entscheidet, wie das Studium anzurechnen ist (ob geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht), sondern das Finanzamt. Frag doch dort mal nach. Pauschal vom geltwerten Vorteil auszugehen, obwohl du dich in der Weiterbildungsvereinbarung nach der Weiterqualifizierung an den AG binden sollst, halte ich für nicht zulässig.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-wenn-der-arbeitgeber-das-studium-bezahlt-11860717.html

Viel Erfolg!
Sheldon.

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Wenn Du Dich weiter "verpflichten" sollst bzw. wenn Du im Falle eines früheren Ausscheidens die Studiengebühren ganz oder teilweise zurückzahlen musst, gelten die Studiengebühren m.W. nicht als Arbeitslohn.

2012 hatte das BMF dazu Stellung genommen:

http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/BMF-Schreiben-Ubernahme_Studiengebuhren_durch_AG_12-04.pdf

 

Da steht im Grunde alles drin.

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Hallo Sheldon und Naledi, 

 

danke für eure Antworten, zumindest die Einschätzung, wer denn nun entscheidet wie besteuert wird hilft mir vorerst. Ich werde beim Finanzamt nachfragen, wie sie das sehen, das dürfte wohl das einfachste sein. Mir war zum Beispiel nicht klar, dass das Finanzamt auch für solche Fragen zuständig ist, ich habe sie immer nur als Prüfmaschine und weniger als Dienstleister gesehen. Vermutlich muss ich hier umdenken.

 

@Sheldon: Mir scheint, als hätte ich bereits alles ergoogelt, was es zu dem Thema im Internet zu lesen gibt. Ich war/bin mir nur nicht sicher, was denn heute auch noch gilt und was inzwischen durch andere Regelungen abgelöst wurde. 

 

@Naledi: Genau dieses Dokument habe ich auch gefunden, auch wenn in der aktuell gültigen Richtlinie aus 2015 etwas andere Formulierungen stehen, dort ist es (meiner bescheidenen Meinung nach) etwas unklarer formuliert, bzw. lässt mehr Deutungsspielraum.

 

Ich bedanke mich erst einmal, sobald es konkretere Aussagen gibt werde ich den Thread hier auf jeden Fall aktualisieren, damit auch anderen in ähnlicher Situation geholfen werden kann.

 

Grüße, 

Sebastian

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