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Fernstudium Tierphysiotherapeut für Kindergeld als Berufsausbildung anerkannt


Markus Jung

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Die Seite Steuertipps berichtet unter der Überschrift Kindergeld auch bei Fernstudium? über ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein. In diesem ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Fernlehrgang zur Tierphysiotherapeutin als Berufsausbildung gelten kann, um weiter Kindergeld erhalten zu können.

 

Der vollständige Urteilstext ist hier zu finden:

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201870187&psml=bsshoprod.psml&max=true

 

Leitsätze:

Zitat

1. Eine Berufsausbildung ist auch dann anzuerkennen, wenn der Schüler nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist.
2. Eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht an einer schulischen Einrichtung ist bei Schulungsmaßnahmen im Inland nicht gefordert.

 

Im Urteil wurden einige Kriterien genannt, dass es sich hier um eine Berufsausbildung handelt, obwohl Tierphysiotherapeutin kein Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG und die Bezeichnung auch nicht geschützt ist, unter anderem:

  • Im Streitfall ist das Gericht davon überzeugt, dass die Tochter der Klägerin ihr Studium nachhaltig und ernsthaft betrieben hat. Der Umstand, dass das Institut C keine staatlich anerkannte Hochschule ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dieses Institut ist unstreitig von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zum Abhalten von Lehrgängen zugelassen. Die IHK zertifiziert einzelne Lehrgänge, u. a. auch den Lehrgang der Tochter der Klägerin zum Tierphysiotherapeuten.
  • Darüber hinaus ist ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens der Ausbildung durch die Tochter der Klägerin auch der Umstand, dass diese eine nicht unerhebliche Studiengebühr bezahlt, um überhaupt an den Lehrgängen teilnehmen zu können. Dass die Tochter der Klägerin einen Betrag in Höhe von X.XXX,XX € für die Freizeitgestaltung zahlt, hält das Gericht für abwegig.
  • Es ist auch schwer vorstellbar, dass das Kind aus reinem Freizeitvergnügen den Skelett-aufbau von Pferden und Hunden gelernt hat, um sich dann einer Lernkontrolle zu unterziehen.
  • Es mag zwar sein, dass der Beruf „Tierphysiotherapeut“ kein staatlich anerkannter Beruf ist und die Berufsbezeichnung auch nicht besonders geschützt wird. Dennoch ist gerichtsbekannt, dass dieses Berufsfeld existiert und die Tochter der Klägerin nach entsprechendem Abschluss also als Tierphysiotherapeutin arbeiten kann.
  • Die Ausbildung beinhaltet nach dem Akteninhalt zumindest die Physis von Pferden und Hunden. Auf diese Kenntnisse aus diesem Fernstudium kann sich auch ein Studium der Tiermedizin an einer Hochschule bzw. Universität anschließen und darauf aufbauen. Die Tochter der Klägerin erfüllt die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Sie hat ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen.

Das ganze Urteil ist interessant zu lesen. Inwieweit es sich auf andere Fälle übertragen lässt, sei natürlich mal dahin gestellt. Aber sicherlich für einige interessant, die sich auch gerade mit der Frage des Kindergelds während eines Fernstudiums beschäftigen, die auch hier im Forum immer wieder mal aufkommt.

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