Zum Inhalt springen

Jura-Student klagt gegen Videoaufzeichnung der Fernuni Hagen


Anyanka

Empfohlene Beiträge

Studenten in Kiel und Hagen müssen Onlineüberwachung dulden .

 

Zitat

Dürfen Hochschulen ihre Studierenden bei Onlineprüfungen per Webcam und Mikrofon kontrollieren? Ja, entschieden zwei Oberverwaltungsgerichte. An einer Uni darf die Hochschule die Prüfung sogar aufzeichnen.


Es gab offensichtlich noch eine zweite Klage (vermutlich aber kein Fernstudent in dem Fall). Wurde ebenfalls abgewiesen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Anzeige: (wird für registrierte Benutzer ausgeblendet)

Einig sind sich die OLGs aber nicht.

Das OLG Schleswig (für Uni Kiel) zielt explizit darauf ab, dass ja keine Speicherung erfolgt. Die Prüflinge dürften sich auch zur Wahrung der Privatsphäre ein eigenes Hintergrundbild einrichten. Oder um es mit den Worten des Spiegels auszudrücken:

 

"Eins aber, sagt Anwältin Sibylle Schwarz, sei zumindest in der Entscheidung aus Schleswig-Holstein ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden: dass die Studierenden sich während der Onlineprüfung ein selbst gewähltes Hintergrundbild installieren.

Der Kieler Student könnte seine Klausur also rein optisch in einer Gefängniszelle schreiben – oder auch auf den Stufen des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig." 😂

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja - das ist ja absolut nachvollziehbar, da jede Hochschule oder Universität (auch während der Pandemie) sicherstellen muss, dass bei der Prüfung kein Betrug stattfindet. Dieses Interesse rechtfertigt eine temporäre Aufzeichnung, zumal ja jeder Prüfling private Gegenstände z.B. abdecken kann. Es sollte halt stets ein freiwilliges Verfahren sein. In der Hauptsache, sofern es einer der Kläger weiter verfolgt, wird im Regelfall sich der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz angeschlossen. Persönlich finde ich es ein Unding, gegen solche Verfahren der Online-Klausuren zu klagen in Zeiten wie diesen. Vermutlich sah einer der Kläger somit eine Möglichkeit einem Drittversuch zu entgehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten hat Maik-1982 geschrieben:

Vermutlich sah einer der Kläger somit eine Möglichkeit einem Drittversuch zu entgehen.

 

Hauptsache mal was unterstellen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute hat pfhler geschrieben:

 

Hauptsache mal was unterstellen...

Eine Vermutung ist keine Unterstellung. Eine Intentionen muss ja vorhanden sein um gegen ein Online-Verfahren gerichtlich vorzugehen, welches in erster Linie dann dem Gesundheitsschutz dient an diesen Hochschulen/Universitäten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Intention könnte auch in Grundrechtsschutz und Datenschutz liegen.

Wenn man ohne die geringste Grundlage so eine Vermutung in den Raum stellt, dann, so denke ich, darf ich das schon als Unterstellung bezeichnen. Oder um Wikipedia zu zitieren:

 

"Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet)."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Minuten hat pfhler geschrieben:

Die Intention könnte auch in Grundrechtsschutz und Datenschutz liegen.

Wenn man ohne die geringste Grundlage so eine Vermutung in den Raum stellt, dann, so denke ich, darf ich das schon als Unterstellung bezeichnen. Oder um Wikipedia zu zitieren:

 

"Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet)."

Jede Vermutung ist widerleglich - man wird sehen oder auch nicht was die Intention der Kläger war. Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack. Wenn du dich auf Grundrechte beziehtst kann auch jeder Student (vor Corona oder an anderen Hochschulen) sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Interesse besteht im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass jede Prüfung angemessen überwacht sein muss. Datenschutzrechtlich muss natürlich auch aus meiner Sicht die Einverständnis erteilt werden generell, wobei Pandemie bedingt aus meiner Sicht der Gesundheitsschutz aller überwiegt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Den Punkt hatten wir schon. Stichworte Klausurersatzleistungen, Open-Book-Klausuren etc.. Klausuren müssen nicht videoüberwacht stattfinden, sie müssen im Grunde genommen gar nicht stattfinden. Vorher wurden ja auch andere Möglichkeiten genutzt.

Und dass das alles rechtlich nicht so einfach ist, sieht man schon an den divergierenden Urteilen und der Umsetzung. Das OLG in NRW sieht eine Aufzeichnung nicht nur als geeignet sondern sogar zu Beweiszwecken als erforderlich (!) an. Das würde ja bedeuten, dass die Uni Kiel nicht rechtskonform agiert, denn:

 

  • Die Aufsicht bei Online-Prüfungen kann mittels eines Videokonferenztools umgesetzt werden, das auf den Servern des Rechenzentrums der CAU gehostet wird.
  • Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig.
  • Wenn Studierende aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken dem Konzept der Videoaufsicht nicht zustimmen, können sie sich bei ihrer Lehrperson melden, damit geprüft werden kann, ob ein alternatives Prüfungsangebot gefunden werden kann. Ist dies bspw. aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann der nächste Präsenzprüfungstermin genutzt werden.

Quelle: https://www.uni-kiel.de/de/coronavirus/informationen/fuer-studierende#c31472

 

Die Uni Kiel achtet hier also explizit auf Datenschutz und Freiwilligkeit, insofern ist das Urteil des OLG Schleswig nachvollziehbar.

Gemäß dem OLG in NRW handelt die Uni Kiel allerdings nicht korrekt, weil sie angeblich zu Beweiszwecken die Bild- und Tondaten sogar speichern muss...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Stunden hat pfhler geschrieben:

Die Uni Kiel achtet hier also explizit auf Datenschutz und Freiwilligkeit, insofern ist das Urteil des OLG Schleswig nachvollziehbar.

Gemäß dem OLG in NRW handelt die Uni Kiel allerdings nicht korrekt, weil sie angeblich zu Beweiszwecken die Bild- und Tondaten sogar speichern muss...

Seit wann hat denn ein OLG etwas zu den Klausuren gesagt? Es waren Verwaltungsgerichte. Insbesondere das OVG und das VG in Schleswig sind bundesweit für ihre sehr seltsame Spurchpraxis bekannt. Dies rührt aus der Geschichte des Gerichtes her, da viele Jahrzehnte SH zum VG Bezirk Lüneburg gehörte (Niedersachsen). Nun sind die Kammern bemüht ganz besonders zu zeigen wie toll sie sind, aber die Ergebnisse der Urteile sind teils einfach nur inkonsequent und eine ABM für die Kollegen in Leipzig - und natürlich die Kanzleien in Kiel. Mit anderen Worten: Schleswiger Urteile haben oft nicht einmal Bedeutung für Schleswig-Holstein, geschweige denn, dass sie in Deutschland Beachtung finden - höchstens als Basis für einen Scherz.

 

Davon ab interepretierst Du zuviele Dinge in Urteile rein, die da nicht gesagt werden. Den vermeintlichen Widerspruch müsste jetzt  Leipzig klären, wenn es überhaupt ein tatsächlicher Widerspruch ist - ich habe die Urteile und Begründungen nicht durchgearbeitet. Nur aufgrund "die einen speichern, die anderen nicht" einen Widerspruch zu vermuten, greift möglicherweise zu kurz.

 

Rein rnteressehalber: Bist DU selbst Jurist?

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 44 Minuten hat CrixECK geschrieben:

Seit wann hat denn ein OLG etwas zu den Klausuren gesagt? Es waren Verwaltungsgerichte.

 

Ach komm, dass ich OVG anstatt OLG meinte ist wohl klar...

Eine seltsame Spruchpraxis ist mir aus Schleswig nicht bekannt. Kurze Suche hat gerade genau 2 Urteile zu Tage gefördert in denen Leipzig anderer Meinung war und 8 in denen eine Revision keinen Erfolg hatte. Passt irgendwie nicht ganz zu "höchstens als Basis für einen Scherz".

 

vor 45 Minuten hat CrixECK geschrieben:

Davon ab interepretierst Du zuviele Dinge in Urteile rein, die da nicht gesagt werden. Den vermeintlichen Widerspruch müsste jetzt  Leipzig klären, wenn es überhaupt ein tatsächlicher Widerspruch ist - ich habe die Urteile und Begründungen nicht durchgearbeitet. Nur aufgrund "die einen speichern, die anderen nicht" einen Widerspruch zu vermuten, greift möglicherweise zu kurz.

 

Dann vielleicht erstmal die Urteile und Begründungen durcharbeiten?

 

Das Aktenzeichen beim OVG Münster ist 14 B 278/21.NE.

 

vor 52 Minuten hat CrixECK geschrieben:

Rein rnteressehalber: Bist DU selbst Jurist?

 

Jurist ja, Volljurist nein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden


×
  • Neu erstellen...