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Hochschulwahl, welche mit reinem Gewissen nehmen?


.martin

Empfohlene Beiträge

Frau Kanzler, bevor Sie irgendwas behaupten, lesen Sie doch bitte einfach die Satzung und den Geschäftsbericht. 🙄

 

Link zur Satzung ist eigentlich bereits genannt, aber hier als kleine Dienstleistung:

 

§2 Stiftungszwecke

 

1.Die SRH Holding erbringt Dienstleistungen des Gesundheits, Bildungs und Sozialwesens. Dabei fördert sie gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung folgende gemeinnützige Zwecke: die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), die Förderung der Jugend und Altenhilfe im Bereich des Gesundheits, Bildungs und Sozialwesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge im Bereich des Gesundheits, Bildungs und Sozialwesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz im Bereich des GesundheitsBildungs und Sozialwesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).

 

Weitere Zwecke der Körperschaft sind die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AO und die Förderung anderer Körperschaften durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Stiftungszwecke.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1.Die SRH Holding verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die in § 2 genannten Dienstleistungen und die Möglichkeit zur Mittelbeschaffung verwirklicht.

3.Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Die Mittel der SRH Holding dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, zu den Rücklagen im Sinne von § 62 AO zugeführt oder an gemeinnützige Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken im Rahmen des § 58 AO abgeführt werden.

5.Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bearbeitet von LaVie
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Ich habe das schon gelesen, das brauchen Sie also nicht zu zitieren. Trotzdem ist es in diesem Zusammenhang ein Begriff, der steuerrechtlich relevant ist.

 

Mildtätiger Zweck ⇒ Lexikon des Steuerrechts | smartsteuer

 

Die Anerkennung als "gemeinnützig" - und damit die verbundenen steuerlichen Vorteile - setzt im konkreten Fall voraus, dass keine Gewinne für die Holding gemacht werden dürfen bzw. dass die Gewinne für "mildtätige Zwecke" verwendet werden.

Bearbeitet von KanzlerCoaching
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vor 5 Minuten hat Silberpfeil geschrieben:

Mir ist ehrlich gesagt immer noch nicht klar, was das nun mit der Qualität des Bildungsangebots zu tun hat, ob die Hochschule nun gemeinnützig ist oder nicht. 

 

Ich denke, es hat damit zu tun, dass Gewinnerzielungsabsicht mit Bildungsangeboten für viele nicht gut zusammenpasst. Weiter vorn wurde ja moniert, dass in Bezug auf Studienangebote von "Produkt" gesprochen wurde und die Frage, ob man damit Geld verdienen wolle, klar mit "Ja" beantwortet wurde.

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vor 12 Minuten hat Silberpfeil geschrieben:

Mir ist ehrlich gesagt immer noch nicht klar, was das nun mit der Qualität des Bildungsangebots zu tun hat, ob die Hochschule nun gemeinnützig ist oder nicht.

 

Wenn Bildung ein Stiftungszweck ist darf man sicherlich qualitativ mehr erwarten, als wenn Bildung der Gewinnerzielungsabsicht dient. Die Anzahl Studierender pro Professor nur mal als Beispiel ist bei SRH und HFH deutlich niedriger als bei der Konkurrenz.

Die einen wollen Gewinne erwirtschaften, also möglichst niedrige Kosten haben, die anderen dürfen es nicht einmal bzw. müssen Gewinne reinvestieren. Was für Studierende besser ist dürfte normalerweise klar sein. Zumindest ist es das für mich.

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vor 2 Minuten hat developer geschrieben:

Ich halte das für ein wenig zu kurz gegriffen. Vorausgesetzt es gibt einen funktionierenden Markt, ist es im ureigenen Interesse jedes kommerziellen Teilnehmers, Marktanteile zu gewinnen und zu verteidigen. Das gelingt langfristig nicht durch „kaputtsparen“ und auch nicht durch das „Verschenken“ von Abschlüssen oder insgesamt niedrige Qualitätsansprüche — vor allem dann nicht, wenn man in einem Umfeld operiert, in dem die besten Player auch noch staatlich finanziert sind.

 

Theorie und Praxis. Private Equity Gesellschaften denken eher kurzfristig. Wenn der Ruf ruiniert ist ist der Laden längst wieder verkauft.

 

vor 3 Minuten hat developer geschrieben:

Ein Stiftungsvermögen vermehrt sich übrigens auch nicht von alleine. ;-)

 

Das Vermögen zu mehren ist auch nicht der Zweck einer Stiftung. ;-)

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Hier noch zwei Links zur SRH!

 

SRH Holding – Wikipedia

Privathochschule: Die neuen Herren der EBS wissen hart zu rechnen - Campus - FAZ

 

Über die Qualität der SRH kann ich nichts sagen. Es ist aber vielleicht ganz nützlich zu wissen, dass die SRH Holding ein regelrechter Konzern ist, der u.a. Krankenhäuser betreibt. "Mildtätigkeit" in der Satzung sollte also vielleicht nicht das entscheidende Kriterium für die Auswahl der Hochschule sein. 

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Ich denke mal, wie so vieles ist auch dieses Thema eher hell- bis dunkelgrau als schwarz-weiß. Gemeinnützigkeit schützt vor schlechter Qualität nicht, andererseits kann es auch bei Gewinnorientierung zur Marktstrategie gehören, Premiumqualität anzubieten.

 

Die Alltagserfahrung ist aber auch, dass bei ursprünglich sehr guten Produkten dann doch irgendwann an der Packungsmenge oder der einen oder anderen Zutat gespart wird, um die Gewinnmarge zu erhöhen. Und hier würde ich die Hypothese aufstellen, dass das Risiko der Kosteneinsparung zu Lasten der Qualität bei gewinnorientierten Unternehmen höher ist - wobei es im Einzelfall natürlich auch ganz anders sein kann.

Bearbeitet von Alanna
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Die Abkürzung SRH hieß ursprünglich Stiftung Rehabilitation Heidelberg. Stiftungszweck war die Wiedereingliederung körperlich erkrankter Menschen ins Arbeitsleben. Durch Reha, medizinische Versorgung, Umschulungen etc.. Bildung und Gesundheit waren somit von Anfang an Ziele der Stiftung. Insofern sind Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nur folgerichtig. Zumal an den Standorten der Krankenhäuser auch die SRH Hochschule für Gesundheit aktiv ist.

Die Prophezeiungen des FAZ-Autors sind ziemlich in die Hose gegangen. EBS ausgebaut, mehr Studenten, mehr Personal, über 4 Millionen Euro Verlust 3 Jahre nach Übernahme. Soviel zum Thema "hart rechnen".

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