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Anerkennung Weiterbildung Pflegedienstleitung (IU)


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Hallo @IU Fernstudium

ich bin im Rahmen der letzten Diskussionen hier über ein Bewertungsportal auf eine Bewertung zur Weiterbildung Pflegedienstleitung (IU) gestoßen. Da ich ursprünglich aus der Pflege komme und gerade da der Überblick über anerkannte oder nicht anerkannt Angebote sehr schwer ist, hatte mich das inhaltlich interessiert.

 

Konkret ging es dort um Kritik oder einem Fehlverständnis zur Akkreditierung und Zertifizierung. Es hieß dort von Annika am 15.03.21

Zitat

Auch sagte man mir nun dass diese Weiterbildung keine akkreditierung hat ( die IuBH wirbt mit Akkreditierung ALLER Programme).es wird nicht erwähnt dass eine Weiterbildung nicht akkreditiert ist!!! Auf dem Zertifikat steht keinerlei gesetzliche Grundlage. Die PDL muss nachgewiesen 460 Stunden abgeleistet haben. Ansonsten wird das kein Arbeitgeber anerkennen. Das heißt das Zertifikat ist nichts wert

 

Natürlich habe ich auch die Antwort gelesen

 

Zitat

Tatsächlich haben sich mit dem Hochschulsitzwechsel nach Thüringen die Bedingungen zur Erlangung von Creditpoints für das Zertifikat Pflegedienstleitung geändert, da in Thüringen hierfür eine andere Gesetzesgrundlage gilt.

Die IUBH ist eine staatlich anerkannte Hochschule. Alle Studiengänge an der IUBH sind akkreditiert – die Weiterbildung als Pflegedienstleitung ist allerdings kein Studiengang, wie etwa ein Bachelor oder Master. Auch, wenn die Module der Weiterbildung aus dem Studiengang Pflegemanagement stammen, der an der IUBH akkreditiert ist, ist die Weiterbildung an sich nicht akkreditiert.

 

Ich habe mir danach die Website der Weiterbildung angeschaut, ob es irgendwie erkennbar ist, dass man aktuell mit der Weiterbildung nicht die notwendigen Voraussetzungen in den meisten Bundesländern (wenn nicht allen) zur formalen Anerkennung durch einen Arbeitgeber und die für z.B. Pflegedienste zuständigen Prüfbehörden erlangt.

 

Leider ist das überhaupt nicht erkennbar. Insbesondere nicht, dass sich durch die Sitzverlegung (die ja nun auch schon eine ganze Weile her ist) die Bedingungen für das Zertifikat geändert haben. 

 

Ist hier ein entsprechender Hinweis geplant? Wie konkret unterscheiden sich die Bedingungen in Thüringen bzw. der gesetzliche Rahmen in Thüringen? Ist damit in naher Zukunft zu rechnen, dass die Weiterbildung an die geänderte Gesetzesgrundlage angepasst wird? Werden die Interessenten im Beratungsgespräch darüber informiert?

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Für mein Verständnis: Auf der Website zur Weiterbildung* findet sich unter der Überschrift "Inhalt" der Hinweis:

 

Zitat

Um Pflegedienstleitung zu werden, ist es nach §71 (3) SGB XI gesetzlich vorgeschrieben, eine Fortbildung von mindestens 460 Stunden zu absolvieren. Zusätzlich muss die Pflegedienstleitung den Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpfleger absolviert haben.

 

Erfüllt die Weiterbildung diese gesetzliche Anforderung nach wie vor (sofern ein Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpfleger vorliegt), oder wird diese nicht (mehr) erfüllt? 

 

Mir ist auch nicht ganz klar, was sich daran durch die Sitzverlegung ändert, da die gesetzliche Regelung ja bundesweit gelten sollte. Oder hat sich am Umfang oder der Anerkennung der Weiterbildung durch den neuen Standort der IU etwas geändert?

 

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Wenn ich den Dialog richtig verstanden habe fehlen ja wesentliche Angaben auf dem Zertifikat. Bei meiner Fachweiterbildung zur Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Intensivpflege wurden zum Beispiel auch die genauen Praxisstunden und Theoriestunden aufgeführt und das war auch so vorgegeben, damit es damals anerkannt wurde.

 

Ich habe versucht herauszufinden was sich geändert hat. Denn so ganz kann ich mir noch keinen Reim daraus machen, wie die Weiterbildung nur durch eine Sitzverlegung dazu führt, dass Menschen, die diese in diesem Fall bei der IU Beziehen im Beruf selber, diese nicht als Qualifizierung nutzen können. Mich irritiert das bzw. verwundert es und deswegen habe ich die Frage gestellt.

 

Bisher habe ich ein wenig in der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen gelesen.

 

Da findet sich dann bei den Grundsätzen für Anbieter solcher Weiterbildungen:

 

Zitat

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und nach den §§ 8 bis 10 vorliegen.

 

In den hier angesprochenen §§ heißt es dann

 

Zitat

(1) Die Anerkennung der Weiterbildungsstätten wird auf Antrag für einen oder mehrere bestimmte Weiterbildungsbereiche durch die zuständige Behörde erteilt, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass

1.

die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt,

2.

die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,

3.

dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und

4.

die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens vertraglich sichergestellt ist.

 

und §8 sagt

 

Zitat

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 2 ohne Erlaubnis eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder

2.

ohne Anerkennung nach § 3 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Weiterbildungslehrgänge nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

 

es sei denn es ist §8-10 der ursprünglich zitierten Verordnung gemeint, da heißt es:

 

Zitat

§ 8
Personelle Anforderungen

(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Person, die eine pädagogische oder pflegepädagogische Hochschul-, Fachhochschul- oder Fachschulausbildung oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements erfolgreich absolviert hat, wahrgenommen werden. Sie muss hauptamtlich tätige Lehrkraft sein. Die Leitung einer Fachweiterbildung kann auch im Kollegium mit einer qualifizierten Fachkraft der entsprechenden Fachrichtung wahrgenommen werden.

 

(2) (nicht relevant für diesen Thread)

 

(3) Die Weiterbildungsstätte muss über die zur Durchführung einer geordneten Weiterbildung erforderliche Anzahl von fachlich und pädagogisch geeigneten haupt- und nebenamtlich tätigen Lehrkräften verfügen.

(4) Alle an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräfte haben sich nachweislich jährlich 40 Unterrichtsstunden beruflich fortzubilden.

(5) hier nicht relevant

 

Zitat

§ 9
Räumliche und sächliche Voraussetzungen

(1) Die Weiterbildungsstätte hat über eine ausreichende Anzahl von geeigneten zweckdienlichen Räumen mit den erforderlichen Einrichtungen, eine Bibliothek sowie Räume für Unterrichtsmittel und Sanitäranlagen zu verfügen.

(2) Dem Weiterbildungszweck entsprechend sind geeignete Medien und Lehrmaterialien sowie Arbeitshilfen in an die Teilnehmerzahl angepasstem Umfang vorzuhalten.

(3) hier nicht relevant

 

Zitat

§ 10
Inhaltliche Anforderungen

(1) Die Weiterbildungsstätte hat der zuständigen Behörde die verbindliche Planung für den theoretischen und den praktischen Teil der Weiterbildung sowie die Planung der an den Zielen und Inhalten der Weiterbildung orientierten Praktika in Form von Lehrplänen nachzuweisen. Diese sind kontinuierlich zu evaluieren und bedarfsgemäß zu aktualisieren.

(2) Die Weiterbildung ist für jede spezielle Weiterbildungsrichtung nach den in Anlage 5 aufgeführten Themenbereichen der Module zu planen.

(3) Die praktische Weiterbildung ist mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vertraglich sicherzustellen. Die Weiterbildungsstätte begleitet die Praktika durch die Vergabe und Kontrolle von Praktikumsaufträgen.

 

Somit müsste ich wohl meine Frage präzisieren und zwar, ob die @IU Fernstudium die Anerkennung für die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft hat. Nach der obigen zitierten Antwort hört sich das an, als wäre dem aktuell nicht oder ggf. auch noch nicht so.

 

Wie gesagt mich interessiert das wirklich. Gibt es Erfahrungswerte dazu, inwiefern die Weiterbildung in den anderen Bundesländern anerkannt bzw. nutzbar und führbar ist?

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Das hier

 

vor 36 Minuten hat polli_on_the_go geschrieben:

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und nach den §§ 8 bis 10 vorliegen.

 

meint das was du danach

 

vor 37 Minuten hat polli_on_the_go geschrieben:

es sei denn es ist §8-10 der ursprünglich zitierten Verordnung gemeint, da heißt es:

 

zitiert hast.

Der andere Krams mit dem ordnungswidrig und so gilt natürlich trotzdem.

 

Zu dem Rest kann ich nichts sagen. Keine Ahnung von. :)

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vor einer Stunde hat polli_on_the_go geschrieben:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 2 ohne Erlaubnis eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder

2.

ohne Anerkennung nach § 3 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Weiterbildungslehrgänge nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

 

Kleiner Nachtrag: Eines ist natürlich klar. Ist die iu als Weiterbildungsstätte anerkannt, dann ist der Abschluss anerkannt. Ist die iu nicht als Weiterbildungsstätte anerkannt, dann darf sie diese Weiterbildung gar nicht anbieten. Tut sie es doch, siehe oben.

Bearbeitet von LaVie
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vor einer Stunde hat LaVie geschrieben:

 

Kleiner Nachtrag: Eines ist natürlich klar. Ist die iu als Weiterbildungsstätte anerkannt, dann ist der Abschluss anerkannt. Ist die iu nicht als Weiterbildungsstätte anerkannt, dann darf sie diese Weiterbildung gar nicht anbieten. Tut sie es doch, siehe oben.

Und genau an dem Punkt hänge ich gerade gedanklich und inwiefern, wenn die Ankerkennung fehlt, dass z.B. auch kenntlich sein sollte. 

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Hallo @polli_on_the_go,

 

vielen Dank für Deine Frage zur Weiterbildung als Pflegedienstleitung.

 

Durch die Änderung des Hochschulsitzes hat sich nichts an der Wertigkeit der Weiterbildung als Pflegedienstleitung an der IU geändert. Als staatlich anerkannte Hochschule vergibt die IU für akademische Leistungen ECTS. Leistungen aus Weiterbildungen werden daher auf den Zertifikaten ohne ECTS ausgewiesen -es ist nicht möglich, ein Zertifikat mit Angabe der ECTS Punkte auszustellen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich Leistungen aus den Weiterbildungen an der IU auf das Studium anrechnen zu lassen. Im Fall der Weiterbildung PDL kommt hierfür am besten das Bachelorstudium Pflegemanagement in Frage, da alle Module der Weiterbildung PDL Teil des Bachelorstudiengangs Pflegemanagement sind.

 

Die Weiterbildung hat auch nach dem Hochschulsitzwechsel nach Thüringen weiterhin die Zulassung der ZFU. Das Zertifikat enthält den Paragraphen des SGB XI, der besagt, dass mindestens 460 Stunden (also die gesetzlich geforderte Anzahl an Stunden) absolviert wurden.

 

Bei der Pflegedienstleitung ist es grundsätzlich so, dass im jeweiligen Bundesland entschieden werden muss, ob der Arbeitgeber das Zertifikat anerkennt. Das ist nicht länderübergreifend geregelt. In der Studienberatung wird entsprechend darauf hingewiesen. Die Kolleginnen und Kollegen helfen gerne, falls Unsicherheiten bestehen.

 

Viele Grüße
Dein Team vom IU Fernstudium, vertreten durch Serena Brandau

 

Bearbeitet von IU Fernstudium
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Auf der Homepage steht davon gar nichts.

 

Insofern

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 2 ohne Erlaubnis eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder

2.

ohne Anerkennung nach § 3 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Weiterbildungslehrgänge nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

 

ist hier Satz 2 eindeutig erfüllt.

Das grenzt schon stark an Betrug.

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Ich hab das Thema jetzt mal an den richtigen Ansprechpartner adressiert, bevor noch mehr Menschen viel Geld ausgeben und dann ohne Anerkennung dastehen.

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