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Darf ich Studienhefte weitergeben oder verkaufen?


Schaumburger

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Ich möchte noch ein Beispiel geben: Wenn du an einer Präsenz-Uni eine Vorlesung besuchst und der Professor verkauft ein wertvolles Skript für 2 Euro, dann liegen die Urheberrechte erstmal bei dem Professor. Dann darf man nicht einfach das Skript kopieren und weiterverkaufen (z.B. für einen Euro). Denn die Urheberrechte liegen bei dem Professor. Genauso verhält es sich mit den Studienbriefen. Sie (die Urheberrechte) gehören den Hochschulen und man darf die Studienbriefe verwenden (mit ihnen arbeiten), weil man als Student:in bei dieser Hochschule eingeschrieben ist. Aber auf keinen Fall darf man die Skripte weitergeben oder weiterverkaufen. Das würde die Urheberrechte stark verletzen. Hier liegt "geistiges Eigentum" (Urheberrecht) der Hoschulen und der Verfasser vor, das man nicht verletzen darf.

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Zitat

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Das ist was ich in der Anmeldung gefunden habe. Im Heft steht noch das im Bild. Ist ein Weiterverkauf Vervielfältigung? Wenn ja, dürfte man Bücher auch nicht weiterverkaufen.

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Bearbeitet von brotzeit
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vor 22 Minuten schrieb Der_Franke:

Eine Weitergabe von Studienbriefen ist mit Sicherheit verboten.

Nein.

 

vor 22 Minuten schrieb Der_Franke:

Hier sind Urheberrechte verletzt.

Nicht zwingend.

 

vor 22 Minuten schrieb Der_Franke:

Man darf diese Studienbriefe nur als Student:in verwenden (weil man einen Vertrag mit der Hochschule abgeschlossen hat).

Hängt vom Vertrag ab.

Wenn dieser keine Klausel enthält, wird der Lehrbrief als "erworben" angesehen werden, und es gelten dann ähnliche Rechte wie bei Büchern. Du kannst also den Lehrbrief weitergeben/ verkaufen.

Kopien erstellen und diese vertreiben wäre dann natürlich wieder eine ganz andere Sache.

 

Selbst bei den bestehenden Klauseln könnte ich mir vorstellen, dass bei einer gerichtlichen Prüfung ggf. für den Endkunden entschieden werden könnte. Die Klausel an sich könnte als "überraschend" gewertet werden (§ 305 BGB). Da es sich dann auch noch um Fernsabsatzverträge handelt wird das auch noch generell alles etwas strenger ausgelegt, etc.

 

Und ich kann mir zumindest bei den Skripten der IU nicht vorstellen, das sie da möchten, dass ein Gericht ein Urteil über die Schöpfungshöhe (und in Folge über die Rechtmäßigkeit der Skripte selbst) trifft.

Hier wird ja großflächig übernommen (und sich dann auch nicht mit den Inhalten auseinander gesetzt). Stellenweise wird auch ohne entsprechende Kennzeichnung übernommen. Nicht immer so extrem wie im "Plagiatsskript der iu,"  aber schon auf eine unangenehme Weise. In der Kombination ist dann wirklich die Frage, ob das so entstandene Schriftstück die notwendige Schöpfungshöhe erreicht um als Sprachwerk im Sinne von § 2 UrhG gewertet zu werden.

 

In der Regel ist die Antwort auf Rechtsfragen immer "je nach dem" und "kommt drauf an."

 

Ich würde also sagen, dass es durch Vertragsklauseln unterbunden sein könnte. Ob diese einer Prüfung durch ein Gericht standhalten, wird man glaube ich erst dann sicher wissen, wenn es jemand drauf ankommen lässt. 

Bearbeitet von DerLenny
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in der gerade hochgeladenen Klausel heißt es "Dies gilt ... insbesondere..."
Das, was aufgeführt wird, sind nur Beispiele ... keine vollständige Auflistung...

Urheberrechte gelten universal und nicht nur anhand von Studienverträgen. Das sollte man beachten.

Ein Weiterverkauf geht so nicht einfach. Hier sind Urheberrechte verletzt.
Urheberrechte liegen über den einzelnen Studienverträgen.

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Nur weil etwas nicht erwähnt oder geregelt ist, darf ich keine Urheberrechte verletzen.

Das ist klar und logisch.
Ein weiteres Beispiel: Ein Kind, das ein Bild malt, hat Urheberrechte daran. Auch wenn nichts geregelt ist, darf ich nicht einfach mit dem Bild machen, was ich für richtig halte. Man muss das Kind erst fragen ...

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Spannende Frage! Hypothese von einer Nicht-Juristin:

Wenn ich Eigentum an einer Sache erwerbe (z. B. durch Kauf), kann ich anschließend damit machen, was ich möchte - also mit der Sache, nicht mit dem Inhalt. Das heißt, ich kann die Sache "Studienbrief" auf weiterverkaufen, nicht aber Inhalte kopieren und verteilen.

Fraglich ist für mich an dieser Stelle aber, ob ich als Fernstudent das Eigentum am Studienbrief erwerbe oder "nur" ein nicht übertragbares Recht, den Studienbrief für meine persönlichen (Studien-)Zwecke zu nutzen.

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vor 21 Minuten schrieb Der_Franke:

Urheberrechte gelten universal und nicht nur anhand von Studienverträgen. Das sollte man beachten.

Jo. Daher ist der Verkauf von gebrauchten Büchern ja auch illegal.

Wirf mal nen Blick auf § 17 Absatz 2 UrhG.

 

Sobald ein Werk erlaubter Weise in Verkehr gekommen ist, kann der Urheber nicht mehr über dessen weiteren Weg bestimmen. 

 

Und sonst: Es kommt immer auf die vertraglichen Regelungen an.

Wenn keine explizit getroffen werden, kommen wir in dem Bereich wo es extrem von der Interpretation der Rechtslage abhängt. 

 

Aber auch hier immer die Frage, ob das Werk überhaupt die Schöpfungshöhe erreicht um entsprechenden Schutz zu genießen. Bei Werken, die zum großen Teil aus dem unreflektierte Inhalten anderer Autoren bestehen, würde ich hier ein dickes Fragezeichen setzen.

Bearbeitet von DerLenny
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vor 3 Minuten schrieb Alanna:

Wenn ich Eigentum an einer Sache erwerbe (z. B. durch Kauf), kann ich anschließend damit machen, was ich möchte - also mit der Sache, nicht mit dem Inhalt. Das heißt, ich kann die Sache "Studienbrief" auf weiterverkaufen, nicht aber Inhalte kopieren und verteilen.

§ 17 UrhG stimmt Dir hier zu.

 

Die Frage ist hingegen, ob dies durch eine weitere vertragliche (Standard) Klausel unterbunden werden kann. 

Und zu guter Letzt noch immer die Frage nach der Schöpfungshöhe.

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Ein Urheberrecht kann man nicht verlieren... schau meine anschaulichen Beispiele an ...

Meine Beispiele stammen aus dem realen Leben. In der digitalen Welt (pdf, Dateien) ist das alles (also die Urheberrechte) noch viel strenger geregelt.

Aber unsere Diskussion entfernt sich von der ursprünglichen Frage "Studienzeit überbrücken".

Deshalb klinke ich mich aus der Diskussion aus und hoffe, dass die verbleibende Studienzeit gut überbrückt wird ... in Absprache mit der Hochschule (die die Urheberrechte besitzt) und drücke alle meine Daumen, dass alles gut funktioniert.

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