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Darf ich Studienhefte weitergeben oder verkaufen?


Schaumburger

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vor 7 Minuten schrieb DerLenny:

Studienhefte kommen nicht an die Qualität von Lehrbüchern heran.

 

Auch diese Aussage ist so pauschal falsch. Es gibt qualitativ sehr hochwertige Studienhefte. Und manche Hochschulen betreiben einen hohen Aufwand, um diese zu produzieren und zum Beispiel ein ganzheitliches didaktisches Konzept zu entwickeln, von dem die Studienhefte zum Beispiel durch eine einheitliche Struktur ein wesentliches Element sein können. Natürlich kann die Qualität auch gering sein. Genauso wie auch die Qualität von Lehrbüchern gering sein kann. Auch die Qualität von Studienheften wäre aber wieder eine eigene Diskussion und etwas für ein separates Thema ...

 

Zitat

Was vermittelt wird ist ebenfalls nicht vertraulich. Dies steht in den Modulhandbüchern.

 

Dort steht ja die Themenübersicht oder eine Inhaltszusammenfassung, die eigentlichen Inhalte der Studienhefte stehen dort nicht.

 

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vor 2 Minuten schrieb Markus Jung:

Auch diese Aussage ist so pauschal falsch. Es gibt qualitativ sehr hochwertige Studienhefte. Und manche Hochschulen betreiben einen hohen Aufwand, um diese zu produzieren und zum Beispiel ein ganzheitliches didaktisches Konzept zu entwickeln, von dem die Studienhefte zum Beispiel durch eine einheitliche Struktur ein wesentliches Element sein können.

 

Das ist ein guter Punkt.

Korrekter wäre gewesen, dass ich bisher kein Studienheft gesehen habe, dass die Qualität eines Lehrbuchs erreicht oder übertrifft.

 

Evtl. könntest du hier ja ein Beispiel nennen?

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vor 9 Minuten schrieb DerLenny:

Naja, schon.Du meintest ja, dass das Wissen, das vermittelt wird so speziell ist, dass allein das Wissen darum einen Mehrwert hat.

Nein nicht unbedingt.

 

Eher stimme ich dir deswegen zu:

vor 10 Minuten schrieb DerLenny:

Die Vermutung, dass die Weitergabe eingeschränkt werden soll, damit kein Vergleich von Skripten und Lehrwerken und den Lehrwerken untereinander möglich ist, liegt daher also nahe.

 

Veröffentlichte Inhalte können zum Nachteil des einen Anbieters werde, wenn die subjektive Meinung darüber negativ ist. (natürlich auch zum Vorteil)

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Um zum Ursprung diese Diskussion nochmal näher zu kommen hier mein Senf dazu: 

1. Bei der Anmeldung werden AGB, Vertragsinhalte, Datenschutz, Widerspruchsrecht usw. benannt bzw. an welcher Stelle diese zu finden sind. Es kann auch einen Hinweis darauf geben bei wem die Rechte für die Materialien liegen und ggf. muss man sich beim Verlag/Herausgeber erkundigen welche Regeln es dort gibt. 

2. Eine Weitergabe/Vervielfältigung/Verkauf wird fasst immer in einer Klausel untersagt. 

3. Urheberrecht darf nicht verletzt werden, auch dies ist irgendwo im Vertrag mit allen Anhängen definiert. 

 

Sollte die Hochschule/Uni keine Leseproben zur Verfügung stellen, so kann man einfach bei der Hochschule/Uni anfragen. 

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vor 3 Stunden schrieb TheHumanHunter:

Nein nicht unbedingt.

Ah, sorry. Dann hab ich dich hier falsch verstanden / falsch interpretiert. Sorry dafür.

vor 3 Stunden schrieb TheHumanHunter:

Veröffentlichte Inhalte können zum Nachteil des einen Anbieters werde, wenn die subjektive Meinung darüber negativ ist. (natürlich auch zum Vorteil)

Jo.

 

@Markus Jung meinte ja, dass er einige Lehrbriefe kennt, die optisch und inhaltlich über den Fachbüchern sind. Das wäre doch ein enormer Mehrwert für die Hochschulen, wenn dieser Aspekt öffentlich wäre.

 

Und ja, das würde zu Wettbewerb führen... allerdings der Art von Wettbewerb, in dem der Kunde einen Mehrwert hat. Wenn die Hochschulen gezwungen sind besser zu werden, dann gewinnen die Studierenden.

 

Wenn die Inhalte / Aktualität / Korrektheit oder die Theorie- bzw. Praxisbezogenheit verglichen werden könnte, dann wäre der Markt deutlich transparenter für die Studierenden.

 

vor 3 Stunden schrieb Kristin_Z:

2. Eine Weitergabe/Vervielfältigung/Verkauf wird fasst immer in einer Klausel untersagt. 

 

Meiner unqualifizierten Meinung nach wäre eine solche Klausel gegenüber Endkunden nicht wirksam, da sie das Eigentumsrecht (§ 903 BGB und Art 14 GG) zu sehr und dabei auch noch unerwartet (§ 305c BGB ) einschränkt.

 

Ausnahmen werden hier eigentlich nur für digitale Medien gemacht , bei diesen hat das OLG Hamburg mal einen entsprechenden Passus für gültig erklärt. Sonst wird eher negativ befunden.

 

Wäre es möglich, dann hätten viele (Fach)bücher diese Klausel.

Insbesondere die, die in Hochschulen als Lehrwerke eingesetzt werden und daher für die Studierenden obligatorisch sind.

 

Auch Romane werden ja oft nach dem ersten Lesen auf Medimops und anderen Plattformen wieder verkauft. Auch dies ist von den Verlagen nicht gern gesehen. Hier ist auch eher ein Einfluss auf den Ertrag der Verlage zu vermuten. 

Dennoch kann der Wiederverkauf nicht untersagt werden (da Eigentum - siehe § 903 BGB und Art. 14 GG).

 

Warum sollte dies bei Lehrbriefen anders geartet sein?

Ist hier evtl. ein Volljurist anwesend der Lust hätte dazu was zu schreiben? :)

 

 

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vor 13 Stunden schrieb DerLenny:

Evtl. könntest du hier ja ein Beispiel nennen?

 

Das habe ich in allen meinen eigenen Weiterbildungen so erlebt, mit Ausnahme bzw. Einschränkgungen an der FernUni Hagen. Also unter anderem in meinem Informatik-Studium an der heutigen Wilhelm Büchner Hochschule (die Matheskripte von Prof. Rießinger sind mir in Kombination mit seinen Crashkursen vor Ort bis heute in lebendiger Erinnerung), an der PFH Göttingen (Psychologie), Impulse Schule (Psychologischer Berater) und auch an der Deutschen Fachjournalistenschule (Journalismus). Wie geschrieben, gerne ein neues Thema aufmachen, wenn die Qualität von Studienheften und was diese ausmacht (meiner Meinung nach ein abgestimmtes Paket aus Materialien, darauf abgestimmter Betreuung, Veranstaltungen und Prüfungen) weiter diskutiert werden soll.

 

Zitat

Auch Romane werden ja oft nach dem ersten Lesen auf Medimops und anderen Plattformen wieder verkauft. 

 

Meiner Meinung nach macht es einen Unterschied, ob es sich um Bücher auf dem freien Markt handelt, drei frei von allen erworben werden können. Oder ob es um Materialien geht, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Wie vorher schon erwähnt, sehe ich hier Parallelen zu einem (rechtsgültigen) Sperrvermerk in einer Abschlussarbeit. 

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vor einer Stunde schrieb Markus Jung:

Wie vorher schon erwähnt, sehe ich hier Parallelen zu einem (rechtsgültigen) Sperrvermerk in einer Abschlussarbeit. 

Dies entspricht eben nicht einer Veröffentlichung - bzw. wird diese ja durch einen solchen Vermerk verhindert. Auch bezahlen die Empfänger kein Entgeld um die Abschlussarbeit zu erhalten. Im Gegenteil, der Schreiber der Abschlussarbeit bezahlt Geld, damit die Bewerter einen Dienst leisten. Auch sind die Bewerter nicht als Endkunden zu verstehen.

 

Im Gegensatz dazu werden die Studienskripte einer großen Anzahl von Endkunden gegen Entgeld zur Verfügung gestellt und beruhen gegenteilig zu deinem Beispiel auch nicht auf proprietären und/oder vertraulichen Informationen.

§ 310 BGB, Absatz 3, Punkt 2 besagt auch, dass § 305c Abs. 2 in diesem Fall zur Anwendung kommen würde. Wodurch selbst wenn eine solche Klausel Gültigkeit haben könnte, sie diese nicht in Form einer Standardklausel erreichen kann.

Wie haben hier also meiner Meinung nach zwei sehr unterschiedliche Situationen.

 

Ich hab die Fragestellung mal an die Juristen in meinem Bekanntenkreis weitergeleitet... evtl. kommt da demnächst etwas zurück. 

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  • 2 Wochen später...

Lenny liegt absolut richtig.

 

Die Kurzform:

1) Ein Konsument darf nicht mit  überraschenden AGB Klauseln konfrontiert werden, die er - wenn er das vorher wüßte - nicht akzeptiert hätte. In dem Falle gelten diese überraschenden AGB Klauseln nicht.

 

2) Sind die Scripte Eigentum des Konsumenten, dann muss der Verkäufer gem. § 433 dem Käufer diese übergeben und es muss frei von Sach - und Rechtsmängel sein. Sprich die Hochschule kann dann bei Übergabe an den Konsumenten (Studenten) dann nicht mehr  Eigentümer der Sache sein...

--> dann darf der Konsument damit alles machen was er möchte...  verkaufen etc. Es ist sein Eigentum wie jedes andere Buch oder Zeitschrift.

 

Wenn die Hochschule obiges  nicht mag....: Eine Alternative wäre, dass die Hochschule die Scripte dem Studenten nur im Rahmen des Studiums leihweise überlasst - um Sie bei Exmatrikulation dann wieder zurück zu senden. Analog macht es die IU mit den Ipads.

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Mein Jura Bubble meint, das wäre nicht ganz so einfach.

Wobei "Je nach dem" und "kommt drauf an" eh die normalen Antworten sind.

 

Wenn der Endkunde davon ausgehen kann, dass die Skripte in ihr Eigentum übergehen und nichts Gegenteiliges im Vertrag steht, dann wäre die Klausel zur Nicht-Weitergabe wohl unwirksam, da sie zu sehr ins Eigentumsrecht eingreift. Hier ist die Tatsache, dass die Klausel auch überraschend ist, gar nicht so relevant.

Wenn die Skripte nur in den Besitz übergehen dann wäre auch das Unterbinden der Weitergabe nicht wirklich überraschend und durchaus im Rahmen. Wobei hier teilweise die Meinung besteht, dass die Ausgabe der Lehrmittel als Leihgabe je nach Fall schon überraschend sein kann.

 

Die Kernfrage ist demnach, ob die Skripte das Eigentum oder nur im Besitz der Studierenden sind.

Bearbeitet von DerLenny
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