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Fernstudium als "Vollzeitstudent" - Probleme mit Versicherung


springfloh

Empfohlene Beiträge

Hallo,

die AKAD stellt auf Wunsch Immatrikulationsbescheinigungen aus, warum auch nicht.

Ich habe mich nochmals bei der Hochschulleitung rückversichert, die Antwort lautet ganz klar, dass Immatrikulationsbescheinigungen ausgestellt werden.

Damals bei der Anmeldung kam auch ein Schreiben der AKAD mit dem Betreff "Ihre Anmeldung zum Studiengang Wirtschaftsinformatik - Immatrikulationsnummer: ......" und mit z.B. dem Wortlaut "Ihre Immatrikulation an der AKAD-Fachhochschule Stuttgart haben wir vorgenommen".

Schönen Gruß

Matthias

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  • 2 Wochen später...
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So ihr Lieben, hier endlich das Ergebnis:

Ich habe sofort nach einer erneuten Anfrage bei der AKAD eine Imma-Bescheinigung per Mail bekommen. Diese hab ich an die TK geschickt. Ein netter Mitarbeiter hat sich mit der AKAD in Verbindung gesetzt und nun gelte ich wieder als Student, und das war sogar rückwirkend möglich, sodass ich jetzt ne Weile keine Beiträge zahlen muss, da mein Guthaben verrechnet wird.

Bin, wie ihr euch sicher vorstellen könnt, ziemlich erleichtert und happy.

Nochmal ganz lieben Dank an euch. Habt mir echt geholfen!!!

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  • 6 Jahre später...

diese Ausführungen gelten für gesetzliche Krankenkassen

ich zitiere hier mal aus einem maßgeblichen Rundschreiben:

Zitat
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Nach den §§ 1, 2 und 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen. Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt allerdings nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für die Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.

Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter www.hochschulkompass.de veröffentlicht.

Wird ein Student von der Hochschule beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort. Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen sowie Gasthörer werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst. Dabei sind unter Gasthörer grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen; sie sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student.

Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs oder sonstigen Vorbereitungskursen (sog. Propädeutika) gelten nicht als Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1992 - 12 RK 15/92 - USK 92132 und Urteil des Bundessozialgerichts 29.09.1992 -12 RK 16/92 - USK 92135).

Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen - mit Ausnahme der an der Fernuniversität in Hagen eingeschriebenen Studenten (vgl. Bundesrats-Drucksache 475/89 Seite 16) - sind auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechtsanspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist. In welchen Fällen ein Anspruch auf Sachleistungen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts besteht, und die Versicherungspflicht als Student deshalb ausgeschlossen ist, ist dem Abschnitt 10 zu entnehmen. Außerdem enthält dieser Abschnitt Aussagen zur Krankenversicherung der Studenten, die an einer inländischen Hochschule immatrikuliert sind, jedoch für ein oder mehrere Semester im Ausland studieren.

 

 

 

einfach mal mit diesen Informationen bei der Krankenkasse vorsprechen - und sich mit jemandem verbinden lassen, der sich hauptsächlich mit Familienversicherung bzw. der Krankenversicherung der Studenten beschäftigt. Dann sollte es eigentlich keine Probleme geben.....(zumindest keine anderen als die von Präsenzstudenten)

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