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Klausurensystem der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung


mentus

Empfohlene Beiträge

Die Zeitdauer einer Übungsklausur beträgt vier Stunden. Das Klausurenthema ist bei einer Übungsklausur auf das betreffende Lehrmodul abgestimmt. Die Methode zur Bearbeitung der Übungsklausur ist der Gutachtenstil.

Nach ca. zwei bis drei Wochen übersendet die FSH die Lösung zur Klausur.

Die Klausurproblematik, also der eigentliche Schwerpunkt der Klausur, wird in der Lösung ausführlich dargestellt. Im übrigen Teil der Klausur wird auf eine explizit ausformulierte Vorgabe des Lösungswegs verzichtet.

Hier kann man durchaus mit den im Vergleich dazu allgemeiner gehaltenen Anmerkungen für sich selbst weiterarbeiten.

Zunächst erfolgt keine, die vollständige Klausur erfassende, explizite Vorgabe des Lösungsweges. Für den einzelnen Studenten bedeutet die Klausurbearbeitung, wenn er die Themenstellung richtig erfasst und einen adäquaten Lösungsweg eingeschlagen hat, dass er durch die Hauptproblematik der Klausur vor Probleme gestellt wird, die er lösen muss. Hinsichtlich dieses Teils der Lösungssequenz besteht also ein gesteigertes Bedürfnis nach einer ausführlichen Lösungsskizze seitens der FSH. Im Einzelfall ist das Kontrollmittel des Lösungswegs durch eine gezielte Frage an die FSH zu ergänzen.

Andererseits wird durch diese Aufmachung der Klausurlösung das Interesse aller FSH-Studenten geschützt. Da ein Handeln mit Klausurlösungen im Internet uninteressant ist, wird der Wert individueller Leistungen im Fernstudium nicht gemindert.

Die Abstimmung des Klausurensystems an den Lehrgang wird für den einzelnen Teilnehmer ersichtlich. Auf Grund des festgelegten Teilnehmerkreises sind darunter auch Personen mit Fachabitur oder Abitur. Durch studentische Freiheiten, die das Klausursystem bringt, wird gleichzeitig die Eigeninitiative des Einzelnen gefordert und trainiert. Schließlich erhält ein juristischer Mitarbeiter im Beruf keine vorgefertigten Lösungen, sondern muss sich diese selbst erarbeiten. Daher macht es Sinn, das zu trainieren, was die Realität, der Arbeitsmarkt, verlangt.

Die Klausurbewertung an Hochschulen ist eine andere als die, die man noch aus der Schulzeit kennt. Als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist an Hochschulen anzusehen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet wird. Daraus sind oftmals mehrere Möglichkeiten der Ausformulierung gegeben. Somit ist aber nicht ein starrer Lösungsvorschlag das Maß aller Dinge der Bewertung, sondern ein Gültigkeitsbereich, der, wie gesagt, mehrere Formulierungen gestattet.

ment1

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Die Klausurbewertung an Hochschulen ist eine andere als die, die man noch aus der Schulzeit kennt. Als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist an Hochschulen anzusehen, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet wird.

Ich hoffe es bedarf hier keiner gewichtigen Argumentation um Klarzustellen das die FSH keine Hochschule ist ;)

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Nachtrag zu meinem Beitrag vom 20. Juli 2008:

Der Bewertungsgrundsatz wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung aufgestellt (BVerfG NJW 1991 S. 2005). Er ist nicht bezogen nur auf Hochschulen, sondern gilt allgemein als Bewertungsrichtlinie für pädagogische (berufsorientierte) Bildungseinrichtungen.

ment1

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Aspekt des Klausurensystems: Anforderungen

http://www.assessorreferent.de/kategorie.php?site=assessorreferent&kategorie_id=49&PHPSESSID=44c26c5aa52ac82d197dabaa510363bb

"... Nach Abschluss des Studiums soll der Absolvent ausschließlich mit Hilfe des Gesetzes einen unbekannten praktischen Lebenssachverhalt in den Grundzügen zu einer rechtstheoretisch vertretbaren juristischen Lösung führen...".

Spontan erweckt dies den Eindruck, als würden Abstriche am Ausmaß der Leistungskraft des Absolventen gemacht werden. Tatsächlich steckt etwas anderes dahinter.

In der Praxis besteht ein rechtliches Arbeitsergebnis unjuristisch gesprochen aus zwei Bestandteilen:

1. Ergebnis aus der Gesetzesanwendung (Methode: Gutachtenstil)

2. Absicherung des Ergebnisses durch Angabe von Fundstellen aus Literatur und Rspr. (Methode: Urteilstil)

Die Prüfungssituation, von der auf der Homepage die Rede ist, ist eine andere. Zugelassen ist ausschließlich der Gesetzestext. Die Methode der Klausurbearbeitung ist der Gutachtenstil, (s. 1.).

Gerade zu Beginn des Fernstudiums kann man dem Fehler unterliegen, in der Übungsklausur einen Theorienstreit aus Literatur/Rspr. abzuhandeln, um dadurch zu einer Lösung für den Klausurfall zu gelangen.

Der Bearbeiter verlässt dabei die Ebene zu 1. . Er begibt sich aber nicht auf Ebene zu 2. . Denn nach der von der FSH gesetzten Prämisse, wonach nur der Gesetzestext zugelassen ist, kann sich der Bearbeiter nicht auf Rspr. oder Literatur berufen. Außerdem stehen diese Hilfsmittel zum Nachschlagen und Zitieren in der Prüfung auch nicht zur Verfügung.

Passagen dieser Art sind in der Klausurlösung methodenwidrig, und müssen daher vom Korrektor, gleich welchen Inhaltes, verworfen werden. Sie zeigen dem Korrektor, dass der Bearbeiter die Methode des Gutachtenstils - noch - nicht erfasst hat.

Durch die Festlegung der zugelassenen Hilfsmittel (Gesetzestext) und der damit verbundenen, einzigen Arbeitsmethode (Gutachtensil) seitens der FSH, wird die Lösung in den Grundzügen folglich modellhaft determiniert.

Obiges Zitat charakterisiert einen weiteren Aspekt des Klausurensystems.

ment1

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