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Werbungskosten trotz Arbeitgeberzuschuss?


moffer

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Ach ja, die in letzter Zeit ausgebrochene Disclaimer-Welle sollte man nicht allzu ernst nehmen. Meist sind diese Disclaimer wirkungslos, da sich geltendes Recht nicht durch einseitige Erklärung aufheben lässt. Einen Effekt hat ein Disclaimer nur dann, wenn er

- gültig in einen Vertrag einbezogen wurde (dabei auch AGB-Kontrolle beachten!)

- und die Regelung mit geltendem Recht vereinbar ist.

Der von Stonie vorgeschlagene E-Bay-Text z. B. dürfte in vielen Fällen daran scheitern, dass sich die Frage, ob Privatverkauf oder nicht, natürlich nach der tatsächlichen Lage bestimmt. Wer gewerblich handelt (das ist nach der tatsächlichen Lage zu bestimmen, es gibt da Anhaltspunkte, die regelmäßig gewerbliches handeln anzeigen) verkauft eben nicht privat. Das kann er nicht durch Erklärung erreichen.

Besondern skurril: Die Leute, die erklären, ihr Einkommen sei steuerfrei, weil im Vertrag stände, dass es so ist. Die Steuerpflicht lässt sich (leider) nicht durch private Vereinbarung aufheben.

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auch wenn wir jetzt ein wenig vom eigentlichen Thema abkommen:

In Grundzügen wurde das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ja hier schon erwähnt. Insbesondere der §6 RDG ist noch interessant. Demnach sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die gegenüber engen Freunden, Verwandten oder Nachbarn erbracht werden, grundsätzlich erlaubt.

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Erst mal Danke für die vielen Antworten. Ich werde jetzt versuchen, meinen AG zu überreden, dass er die Unterstützung irgendwie ohne Steuerabzug verrechnet. Mal sehen, ob das geht.

Wie teuer ist denn ein Steuerberater? Ich weiß - pauschale Frage ;)

Aber vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungswerte, wovon es abhängig ist.

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Hallo!

Ich habe mich jetzt bei einem Steuerberater informiert, der mein Kommilitone ist. Nun bin ich sehr viel schlauer. Es ist aber auch ein komplexes Thema. Außerdem gab es zum 01.01.2008 eine Änderung diesbezüglich.

Erstens muss man zwischen Ausbildungsstudiengängen und Fortbildungsstudiengängen unterscheiden.

Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die vom AN geschuldeten Studiengebühren, so liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der AG sich vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet und das Studium im berufl. Interesse erfolgt. Letzteres muss durch eine Rückzahlungsverpflichtung (Rückzahlung innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Studiums) dokumentiert sein.

Interessanter für uns sind jedoch die Fort- und Weiterbildungsleistungen. Hierbei gilt ab 01.01.2008 Folgendes:

Ist der AN Schuldner der Fortbildungseinrichtung (geht als bspw. die Rechnung direkt an den AN) und erstattet der AG ihm die Kosten, so liegt steuer-/sv-pflichtiger Arbeitslohn vor. Bis zum 31.12.2007 war lediglich relevant, ob die Fortbildung in überwiegend betrieblichen Interesse stattfand, egal, wer der Schuldner/Rechnungsempfänger war.

Seit dem 01.01.2008 gilt eine Übernahme der Kosten durch den AG also als steuer-/sv-frei, wenn:

  • die Fortbildung in überwiegend betrieblichen Interesse ist.
  • der AG der Schuldner/Rechnungsempfänger ist.

Bei Kostenübernahme durch AG entfällt natürlich der Ansatz als Werbungskosten durch den AN.

Sind die Fortbildungskosten jedoch steuer-/sv-pflichtig, so können sie, auch wenn sie (z.T.) durch den AG übernommen wurden, als Werbungskosten angesetzt werden.

Ich hoffe, das hilft dem ein oder anderen.

Grüße

jan

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