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Kosten Fernstudium - Steuererklärung


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Ich musste noch keine Steuererklärung mit meinem Fernstudium anfertigen, daher hab ich noch keine Erfahrungswerte. Ich hatte jedoch vor, auch mein "Arbeitszimmer" abzusetzen. Telefon, Einrichtung, Miete, Nebenkosten. Okay Einrichtung ist bei mir nichts dazugekommen, aber anteilige Miete und NK habe ich irgendwo schonmal als "absetzbar" gelesen habt.

Hat hier evtl. schon jemand Erfahrung (Erfolge) mit gemacht?

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Hallo Kathrin,

ich habe direkte Erfahrungen leider nur durch Ablehnungen machen können, aber dabei natürlich was gelernt:

1.) Wenn Du Deine Studienkosten im Rahmen der Werbungskosten absetzen willst, so ist ein Ansetzen des Arbeitszimmers nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG komplett ausgeschlossen. Für die Werbungskosten muss ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der GESAMTEN betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen. Es ist ausgeschlossen, dass eine Aus- oder Fortbildung diesen Mittelpunkt der Betätigung darstellt. Übrigens werden auch hier Dinge wie Möbel, Schreibtischlampe usw. zunehmend der privaten Lebensführung zugerechnet, kommt auf den Sachbearbeiter an.

Hier laufen zur Zeit noch Verfahren beim BFH, es KANN also Sinn machen, die Sachen trotzdem anzusetzen und der Ablehnung zu widersprechen mit dem Angebot, die Sache bis zu entsprechenden Entscheidungen ruhen zu lassen.

2.) Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch die Aufwendungen bis zu den INSGESAMT 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Da geht dann das volle Programm, d.h. anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten, aber
  • keine Ausschmückung wie Kunstgegenstände etc.

Ggf. musst Du noch abgrenzen, wenn Du auch andere Tätigkeiten im Arbeitszimmer vornimmst oder noch jemand das Arbeitszimmer nutzt.

Gruß

Stonie

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Es kommt darauf an, ich setzte das bei Kathrin als bekannt voraus. Die Suchfunktion hilft Dir hier weiter. Stark vereinfacht:

1.) Keine Absetzbarkeit bei Liebhaberei (sehr selten, z.B. der Bankberater studiert Theologie ohne die Absicht, jemals dadurch Einkünfte zu erzielen).

2.) Begrenzte Absetzbarkeit eines (Erst-)Studiums im Rahmen der Sonderausgaben bis 4.000,- Euro im Jahr, geht eigentlich immer.

3.) Unbegrenzte Absetzbarkeit im Rahmen der Werbungskosten, wenn die Fortbildung für die aktuelle Einkommenserzielung notwendig ist oder als Zweitstudium auf eine zukünftige solche abzielt.

Was jeweils möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Arbeitszimmer nicht bei Werbungskosten, dafür andere Kosten unbegrenzt, ggf. aber auch bei niedrigen Werbungs- und Studienkosten Sonderausgaben sinnvoll, um die Werbungskostenpauschale nicht zu schmälern). Hier hilft wie gesagt die Suchfunktion oder ein Steuerberater.

Gruß

Stonie

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2.) Begrenzte Absetzbarkeit eines (Erst-)Studiums im Rahmen der Sonderausgaben bis 4.000,- Euro im Jahr, geht eigentlich immer.

die Begrenzung für die Absetzung des Erststudiums auf 4000 € im Jahr wurde vom Bundesfinanzhof gekippt

=> http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes Nr. 87 vom 16.09.2009

Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

Urteil vom 18.06.09 VI R 14/07

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Mit den Urteilen vom 18. Juni 2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

Im Fall der Leitentscheidung VI R 14/07 war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.

Bei diesem Befund bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.

:lol::laugh::D

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Hallo Dadi,

grundsätzlich danke für den Hinweis auf diese Entscheidung, die mir bisher nicht bekannt war.

Du verlinkst allerdings auf eine Übersichtsseite, auf der das entsprechende Urteil nicht (mehr) zu finden ist. Deshalb erlaube ich mir hier die richtigen Links auf Urteil und Presseerklärung.

Darüber hinaus muss ich Deiner Auslegung leider widersprechen. Das Urteil ändert nichts an der grundsätzlichen oben beschriebenen Fallunterscheidung, insbesondere wird die Begrenzung für die Absetzung des Erststudiums auf 4.000 € im nicht angetastet und schon gar nicht gekippt. In dieser Sache sind gerade die ersten Verfahren anhängig, die aber m.W. noch erstinstanzlich sind und deshalb nicht einmal einen Ruheanspruch begründen. Es bleibt also (vorerst) dabei, dass ein erster berufsqualifizierender Abschluss der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Allerdings weitet der BFH den berufsqualifizierenden Abschluss im von Dir referenzierten Urteil ausdrücklich auf Ausbildungsabschlüsse aus. D.h. es muss kein Studium absolviert werden, bevor ein (zweites) Werbungskosten produziert. Auch eine Ausbildung reicht bereits aus.

Dies dürfte in der Tat viele Fernstudenten treffen, insoweit ist der Hinweis richtig und wichtig, gekippt hat der BFH die Regelung aber nicht.

Gruß

Stonie

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Du verlinkst allerdings auf eine Übersichtsseite, auf der das entsprechende Urteil nicht (mehr) zu finden ist. Deshalb erlaube ich mir hier die richtigen Links auf Urteil und Presseerklärung.

ja, der Link führt zur Suchseite des BFH. Deshalb hatte ich auch zusätzlich die Presseerklärung des BFH, in der auch die Aktenzeichen stehen, in meinen Beitrag aufgenommen. Mit der Kombination von beidem kommt man an alle gewünschten Informationen ran.

Und in Bezug auf die meisten Fernstudenten (gilt auch für mich) ist die Entscheidung eine gravierende Änderung: wenn bereits ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (natürlich nur, wenn die weiteren Voraussetzungen für Werbungskosten erfüllt sind). Und die Begrenzung der Absetzung als Sonderausgaben bis max. 4000 € entfällt.

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Hallo nochmal,

ich hoffe, ich hab das hinreichend gewürdigt, nochmal: Ich kannte das Urteil nicht und bin für den Hinweis sehr dankbar. Und klar, das wird insbesondere viele Fernstudenten betreffen, das hatte ich ja am Ende geschrieben.

Allerdings bleibt es dabei, dass nicht etwa die Grenze von 4.000,- € gefallen ist, sondern durch ein größerer Personenkreis in den Genuss einer unbeschränkten und ggf. vortragsfähigen Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Werbungskosten kommt. Dies geschieht aber gerade nicht im Rahmen der Sonderausgaben, wo die Grenze nach wie vor steht. Den schlichten Satz "die Begrenzung für die Absetzung des Erststudiums auf 4000 € im Jahr wurde vom Bundesfinanzhof gekippt" fand ich da etwas missverständlich, nicht jeder liest die Pressemitteilung (und weiß das dann komplett einzuordnen).

Es müsste insoweit nicht meine Nummer 2, sondern meine Nummer 3 korrigiert werden.

Aber nochmal, wenn ich bisher allzu besserwisserisch klang: Der Urfehler lag ganz klar bei mir, weil ich schlicht von der neuen Entwicklung nichts mitbekommen hatte, weshalb ich mich nochmal bedanke.

Gruß

Stonie

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Hallo,

vielleicht stehe ich gerade etwas auf dem Schlauch, daher eine vielleicht recht "doofe" Frage:

Wenn man bereits ein Studium angefangen hat, dieses aber abgebrochen hat und danach irgendwann ein Fernstudium angefangen hat, kann man dieses dann steuerlich absetzen, vonwegen Erststudium?

Danke schonmal vorab für Eure Antworten.

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