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Techniker anrechnen lassen...und noch mehr Fragen


Hanomag

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Hallo zusammen,

seit ein paar Tagen ringe ich (31 jung/alt) mit dem Gedanken ob ich es tun soll - ein Fernstudium beginnen oder mich von der zusätzlichen Belastung fern halten. Allerdings habe ich noch ein paar Fragen:

1. Ich hab mir jetzt mal grob die Wilhelm Büchner Hoch. heraus gesucht bzw. hat mir deren "Auftritt" zugesagt (man wird aufgrund der Anbietervielzahl ja fast erschlagen). Dort möchte ich den Informatik-Bachelor machen. Auf meine Frage hin ob mein staatl. gep. Techniker angerechnet werden würde, erklärte mir die freundliche Stimme das es nicht klar sei bzw. diese Anrechnungen in Deutschland gerade "aufgeweicht" werden. Sozusagen wird individuell entschieden - ich müsste einen AVL=Anrechnungsantrag stellen (50€uronen) und dann abwarten. Wißt Ihr ob das generell so gehandhabt wird, oder kann jemand aus Erfahrung sprechen das eben sein Techniker (FR: Informationstechnik) bei der Fernschule XYZ sofort angerechnet wurde? Wenn ja, wie hoch?

2. Das Thema Kosten wird hier manchmal etwas empfindlich behandelt bzw. die Aussage das die Entscheidung nicht vom Geld abhängen sollte fällt oft. Stimmt ja auch - aber trotzdem - Ich muss wie jeder andere auch die Kohle zusammen halten: Die Studiengebühr lässt sich doch (meines Erachtens) bis zu einer Jahreshöhe von 4000€ absetzen - somit würde ich (wenn es klappt) bei der Hochschule quasi zum Nulltarif studieren. Bin ich blauäugig oder hab ich was übersehen?

Wer mir einen Tipp hat (gerade bezogen auf meine Vorbildung und der "Anbieter-Entscheidung") oder sonstiges - ich lechze nach Infos ;-)

macht's gut - Grüße

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Bin ich blauäugig oder hab ich was übersehen?

Das Steuersystem funktioniert nur anders ;)

Die Kosten für das Fernstudium kürzen das zu versteuernde Einkommen, sprich du zahlst weniger Steuern. i.d.R. ergibt sich eine Steuerersparnis i.H.v. ca. 30% der Studiengebühren.

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Hallo Hanomag,

vieleicht kannst du uns ja auf dem laufenden halten bezüglich der Anerkennung von Techniker - Vorleistungen bzw. dem AVL=Anrechnungsantrag bei der WBH ! Bis jetzt "nach meinem Wissensstand" haben Sie nur akademische Vorleistungen anerkannt!

gruß

Phillip

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Bei mir wurde 2008 nicht anerkannt, weder vom Techniker noch von technischen Betriebswirt IHK .. aber die 50€ würde ich investieren, für mich ist es jetzt zu spät.

Verrat mir mal den Trick, wie du 100% der Schulgebühren von der Steuer zurück bekommst, das mach ich dann auch so ;)

Zur Info du kannst das Studium voll abestzen d.h. nicht nur bis 4000€, sondern alles ich komme im Jahr so auf 4500-4800€.

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Tu dir selbst einen Gefallen und mach das Studium von Anfang an...

Wenn du irgendwas schon kennst... Gut, spart dir Arbeit...

Wenn dir allerdings in den späteren Semestern irgendwas Wichtiges ausm Grundstudium fehlt, weil man dir das angerechnet hat, obwohls eben doch nicht aufm selben Level war... dann wird das nicht unbedingt einfacher...

Das ist Quatsch, denn die Unterlagen erhält man bei Anrechnungen normalerweise trotzdem. Es steht jedem frei, diese nochmal durchzuarbeiten. Nur die Prüfung braucht man nicht nochmal zu schreiben, was erheblich Aufwand spart und sich auf jeden Fall lohnt.

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Tag zusammen,

studiere Mechatronik, hab Maschinenbautechniker gemacht--->:confused: nichts anerkannt..

Bezüglich Steuer, man kann in deinem Fall alle Kosten für das Studium komplett als Werbungskosten absetzen. Nur bei Erststudium muss man das als Sonderkosten(Höchstens 4000euro) absetzen..

Also: Alle Gebühren, An- und Abfahrten zur Hochschule sowie zu Lerngemeinschaften(KM x 0,30 Euro).Nicht vergessen Verpflegungsaufwendungen und Fachliteratur(pauschal sind 110 Euro zugelassen), alle anderen Werbungskosten(Computer, Datenträger, Software,Stuhl,Tisch usw.) Also schön die Belege sammeln.

Zurück kriegst du aber nur die Differenz (in Etwa : bezahltes Steuer-Steuer von(Bruttoverdienst-Aufwendungen).

War gerade beim Finanzamt, nicht alle wissen wer das darf, also hier kurzes info bezüglich Studium als Werbungskosten:

Wann kann man Kosten fürs Studium als Werbungskosten absetzen?

Der Bundesfinanzhof in München hat erneut durch ein steuerzahlerfreundliches Urteil auf sich aufmerksam gemacht: Durch Erweiterung der Absetzungsmöglichkeiten für Werbungskosten durch eine Studium - Aktenzeichen VI R 14/07 sowie AVI R 31/07.

Ein Student der hohe Kosten für das Studium hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungkosten in der Einkommenssteuererklärung angeben. Allerdings muss das Studium nach einer ersten Berufsausbildung begonnen werden, damit diese Kosten als Werbungskosten absetzbar sind. Und das Studium muss einen Bezug zur bisherigen und zukünftigen Arbeit haben und ein Erststudium sein. Denn Werbungskosten sind Kosten die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Der Bundesfinanzhof hat nun Werbungskosten fürs Studium anerkannt, wenn eindeutig klar ist, dass das Studium für die Berufsausübung relevant ist.

Bisher wurden die Werbungskosten fürs Studium nur als Sonderausgaben in der Einkommenssteuer-Erklärung anerkannt; und waren auf 4.000 Euro pro Kalenderjahr beschränkt. Der Witz bei Werbungskosten ist, dass sie als Verlustvortrag in der Einkommenssteuererklärung auch für Folgejahre anwendbar sind. Dies bedeutet, dass der Student der im Studienjahr kaum Einnahmen hat, trotzdem seine Einkommenssteuer-Erklärung abgeben sollte. Die Werbungskosten für das Studium werden dann anerkannt und er kann den Verlust aus diesen Einnahmen in den Folgejahren von seinem zukünftigen Einkommen abziehen. Hätte der Student nur seine Kosten als Sonderausgaben geltend machen können, dann würde ihm dies nur dann etwas bringen, wenn er bereits während des Studiums ein hohes Einkommen erzielt.

Relevant ist diese Werbungskosten-Einsparmöglichkeit für alle, die nach einer Erstausbildung durch zusätzliche und ergänzende Bildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen die Basis ihrer beruflichen Tätigkeit erweitern. Diese Regelung ist auch für viele andere Arbeitnehmer interessant. Neben den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung können auch alle notwendigen Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerersparnis durch Werbungskosten während oder nach einen Studium? Bei Einhaltung der Bedingungen ist dies für viele möglich.

BUNDESFINANZHOF

1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen.

2. In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5

FGO § 127

Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07

Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 7. November 2006 8 K 353/06

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