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Neue NRW Verordnung über den Hochschulzugang


aenny

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Hallo,

durch Gespräche mit (nicht unbedingt potentiellen ;)) Studieninteressenten bin ich auf das Thema der neuen NRW Verordnung über den Hochschulzugang aufmerksam geworden. Uns hat sich die Frage gestellt, welche und/oder in wie weit sich öffentliche und/oder private Hochschulen an diese Verordnung halten müssen.

Es gibt diverse Studienangebote, z.B. BASA über die FH Münster und W3L, die sich scheinbar nicht nach der neuen Verordnung richten?

Ist hier jmd. zu diesem Thema im Stoff?

Gruß,

aenny

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Recht habt Ihr; Sorry, ich hatte die Kenntnis über den Inhalt der Verordnung einfach vorausgesetzt, das geht natürlich nicht.:blushing:

Hier eine kurze Info

Hier der genaue Inhalt

Unsere Frage bezieht sich auf die in der Verordnung benannten (neuen) Zugangsmöglichkeiten für beruflich Qualifizierte ohne formale (Fach-)Hochschulgangsberechtigung. Ad hoc ist die Umsetzung bei den beiden Beispielsanbietern nicht zu finden ... ? Daher die Nachfrage zur (Rechts-)Geltung.

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Rückt NRW also nach in vielen Bundesländern bestehen solche Zugangsmöglichkeiten bereits.

Wie die von dir angesprochenen Hochschulen / Institute das bisher geregelt haben kann ich nicht sagen aber da es sich um eine gesetzliche Reform handelt sind die staatlichen Hochschulen zukünftig im Normalfall an diese Vorgaben gebunden.

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Jede Hochschule entscheidet prinzipiell selbst, welche Studierenden sie nimmt. Wenn es jetzt ein neue Verordnung gibt, die den Zugang leichter macht, so können die Hochschulen da offensiv mit umgehen, müssen es aber nicht.

So machen ja allgemein (auch in anderen Bundesländern) viele Fernhochschulen sehr intensiven Gebrauch von alternativen Zugangswegen, während Präsenzhochschulen sich dort allgemein noch sehr schwer tun.

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Hier hat Markus natürlich was wesentliches angesprochen die Hochschulen sind schon aufgefordert entsprechende Abschlüsse formal als gleichwertig anzuerkennen aber in der Regel führen Hochschulen heute eigene Bewerbungs und Auswahlverfahren durch und wie man da die unterschiedlichen Abschlüsse vergleichen möchte ist mir nicht bekannt.

Staatliche Hochschulen müssen aber grundsätzlich mal die in der Verordnung aufgeführten Zugangsformen anerkennen ob diese aber letzendlich reichen um an der Hochschule angenommen zu werden ist tatsächlich eine andere Geschichte.

Private Hochschulen machen sich verstärkt die erweiterten oder vereinfachten Zugangskriterien zu nutze um sich potenziell eine größere Kundenmasse zu schaffen.

Die Zielgruppen von staatlichen / Hochschulen und privaten Hochschulen / "FernHochschulen" unterscheiden sich im Kern etwas.

Sogenannte Elite-Hochschulen nehmen nochmal eine gesonderte Stellung ein.

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Demnach sind Landesverordnungen keine verbindlichen Richtlinen, hier für die (Fach-)Hochschulen? Das wundert mich schon sehr.

Die FH Münster ist ja nun keine private Einrichtung, W3L schon, wobei dort mit der FH Dortmund kooperiert wird.

M.W. müssen sich jedoch beispielsweise KiTas an die Landesverordnungen halten ... merkwürdig :confused:.

Etwaige Auswahlverfahren stehen ja nur an zweiter Stelle, nachdem der Bewerber die formalen Zugangsvoraussetzungen erfüllt hat.

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@Markus: Nein.

Wir haben uns im Bekanntenkreis über das Thema unterhalten, wobei zwei Personen äußerten, dass sie vielleicht studieren würden, weil es nun nach der neuen Verordnung möglich sei, aber zugleich auf die nicht vorhandenen aktualisierten Zugangsvoraussetzungen der beiden benannten Anbietern verwiesen. Daher evtl.:

...durch Gespräche mit (nicht unbedingt potentiellen ) Studieninteressenten...
;).

Aktuell habe ich keine Informationen, ob man sich tatsächlich weitergehend bei den Anbietern informiert hat.

Mein Interesse hat das Thema geweckt, weil mir die rechtliche Seite von Landesverordnungen in diesem Zusammenhang nicht klar ist. Was bringen Novellen, wenn sie nicht umgesetzt werden müssen.

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