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Fernstudium und Arbeit


mesi

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Danke Markus, genau das wollte ich wissen.

Ja, es ist gut möglich, dass es mit der Krankenversicherung zu tun hat, dass die anderen nicht mehr arbeiten dürfen. Wir haben im Sommer bis zu 50 Servicekräfte, 95% davon Studenten, also kann ich es sehr gut nachvollziehen, dass er nicht alle versichern kann.

Dass ich ein Fernstudium im Geschäft nicht melden muss, wußte ich auch nicht. Was kann denn aber passieren, wenn es heraus kommt?

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Was passieren kann? Dein Chef findet es Klasse, dein Chef findet es nicht Klasse, deinem Chef ist es egal. Du musst es nur melden, wenn im Arbeitsvertrag stehen würde, das umfangreiche Tätigkeiten die das Potential dazu haben, deine tägliche Arbeit zu beeinträchtigen, Meldepflichtig sind. Wobei ich so etwas noch nie gesehen habe.

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Die Sache ist, dass man als Vollzeit- und Präsenzstudent, also als Student im traditionellen Sinne, in der Wirtschaft max. 20, an der Uni max. 19 Std. die Woche arbeiten darf, damit die Arbeit als nebenberuflich gilt und man nicht aus Bafög, KK etc. herausfällt. Aber als Fernstudent in Teilzeit ist man ja kein regulärer Student, hat auch nicht einen wirklichen Studentenstatus. Das fällt also mehr oder weniger unter Privatvergnügen. Das Studium nicht beim Deinem AG anzugeben, ist denke ich, die richtige Entscheidung.

Wie definierst du "Studentenstatus"?

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Naja, wenn der Gesetzgeber etwas definiert, gibt es dafür ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder einen Richterspruch und die sind wohl alle verfügbar? Hier jemanden widersprechen, einen Fakt posten und dann keinen Beleg dafür haben, hilft der Glaubwürdigkeit nicht und vor allem dem Fragensteller

Ich würde es mal mit §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versuchen:

(1) Versicherungsfrei sind ...

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

Dazu gehört folgendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 9 KR 1041/05)

Hier 2 Auszüge:

Als „ordentliche Studierende“ kann die Klägerin aber zur Überzeugung des Senats in den Zeiträumen nicht gelten, in denen sie nur als Teilzeitstudentin immatrikuliert war; der Status als Teilzeitstudentin schließt die Inanspruchnahme des Werkstudentenprivilegs nämlich grundsätzlich aus.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs nicht das formale Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie „neben“ dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2003, B 12 KR 5/03 R, zitiert nach juris).
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Nicht alle Infos bekommt man immer zuerst aus dem Netz, wobei Du da ja auch selbst googeln kannst. Es gibt auch noch ein reales Leben, frag doch mal bei einem Unternehmen, das Werkstudenten beschäftigt (das war meine eine Quelle) und bei Deiner Krankenkasse (das war meine andere Quelle).

Du schreibst was vom Gesetzgeber , jetzt kommst du mit der Krankenkasse und einem Arbeitgeber, das sind zwei paar Stiefel.

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