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Interview mit Rechtsanwältin Sibylle Schwarz zum BAföG-Streit


Markus Jung

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m BAföG-Streit (Fernstudium-Infos.de berichtete) gibt es Neuigkeiten. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag des Klägers auf Berufung abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Open University nicht gleichwertig zu Hochschulen in Deutschland sei.

Fernstudium-Infos.de sprach über die Entscheidung, das weitere Vorgehen, aber auch die BAföG-Situation für Studierende im Ausland insgesamt mit Rechtsanwältin Sibylle Schwarz.

Markus Jung: Sind mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nun alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft?

Sibylle Schwarz: Nein, eigentlich handelt es sich nur um eine Zwischenetappe. Aber zwei Gerichte haben nun schon ihre Rechtsansicht geäußert. Theoretisch könnten wir uns noch an das Bundesverfassungsgericht wenden und Verfassungsbeschwerde einlegen. Allerdings mag das Bundesverfassungsgericht manche Sachen einfach nicht entscheiden, wie man am Beispiel der „Abschiebepraxis Griechenland“ sehen kann.

Außerdem „liegt“ die Sache noch immer bei der Europäischen Kommission. Die hatte nach unserer Beschwerde 2009 ein sog. Vertragsverletzungs-Vorverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Theoretisch wäre eine „Anklage“ Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg möglich. Den aktuellen Stand kenne ich noch nicht, die Europäische Kommission wurde von uns aber bereits informiert. Der Euorpäische Gerichtshof hat längst entschieden, dass der Zugang zur Berufsausbildung, um nichts anderes geht es hier, dem Europarecht unterfällt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Europarecht aber völlig ignoriert, daher braucht's ein europäisches Gericht, das europäisches Recht anwendet.

Markus Jung: Steht somit für alle Studierenden der Open University fest, dass diese kein BAföG bekommen können? Oder gäbe es zum Beispiel die Möglichkeit für weitere Klagen?

Sibylle Schwarz: Unser Kläger war ein „Abiturloser“. Die OU bleibt eine offene Universität. Wenn es eine andere Konstellation gäbe, beispielsweise Abiturient studiert an offener OU und begehrt BAföG, könnte die Entscheidung anders ausfallen, oder genauso. Schwierig einzuschätzen. Es werden an sich Ausbildungen miteinander verglichen. Leider haben beide Gerichte - Köln und Münster - eigenständig ein zusätzliches Kriterium „Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte“ eingeführt. Deren Sicht weitergedacht, sei die offene OU wegen der geringen Zulassungsvoraussetzungen nicht gleichwertig, wohl auch, wenn ein Abiturient an der OU studiere. Eigentlich müsste in „neuer“ Konstellation geklagt werden. Das von den Gerichten eigenständig eingeführte zusätzliche Kriterium „Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte“ existiert nach geltendem Recht nicht.

Markus Jung: Wie sieht es für Fernstudenten an anderen Hochschulen im Ausland aus?

Sibylle Schwarz: Eine Klage um BAföG für ein Fernstudium an der University of Sunderland haben wir gewonnen, das BAföG wurde ausgezahlt. Die klagende Studentin hatte Abitur.

Markus Jung: Was empfehlen Sie Interessenten, die über ein Fernstudium im Ausland nachdenken und BAföG dafür beantragen möchten?

Sibylle Schwarz: Informieren. Informieren. Informieren. Es ist viel im Fluss. Und die Details des Einzelfalls sind entscheidend.

Markus Jung: Wo finden Betroffene weitere Informationen?

Sibylle Schwarz: Bitte unter http://www.else-schwarz.de/index.php?aid=78 schauen.

Markus Jung: Vielen Dank für das Interview.

Das Interview wurde im Februar 2011 per E-Mail geführt.

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  • 2 Wochen später...
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Interessantes Thema, ich kenne natürlich den Sachverhalt nicht, der den deutschen Gerichten zur Entscheidung vorliegt bzw. vorlag. Mein Beitrag ist einem spontanem Gedanken entsprungen. Allgemein hin wird man sich vermutlich bei Wertigkeitsfragen zunächst darüber im Klaren sein müssen, dass die Normen, um die es geht, organisatorische Regelungen sind, die die Studiengänge der OU regeln sollen, und die dürften zumindest mittelbar abstrakt sein von der fachlichen Wertigkeit der Studiengänge. Denn das Gericht wird sich kaum mit den inhaltlichen, und damit unjuristischen Fragen der Studienausgestaltung betreffend der OU und deutschen Universitäten beschäftigen können. Schließlich liegen diesen organisatorischen Regelungen auch anderen Motive zugrunde als nur eine reine Qualitätssicherung, was es somit schwierig macht, darauf aufbauend Vergleiche anzustellen.

Außerdem wird man zwischen drei personalen Polen unterscheiden müssen, um ein Verständnis für die Situation an der OU zu entwickeln:

1. Die OU

2. Den Urheber bzw. Geber der organisatorischen Regelungen

3. Die Adressaten der Zulassungsregelungen

In erster Linie sind die Interessenten der OU die Adressaten der Zulassungsregelungen. Hier in Deutschland würde es sich um besonderes Verwaltungsrecht, ggf. in Form von hochschulrechtlichem Satzungsrecht handeln. Die OU wendet dann die vorgegebenen organisationsrechtlichen Normen auf die Bewerber an. Dadurch entstehen subjektive Rechte anhand der Zulassungsnormen. Denn es gibt sie dort, wenn auch erleichtert. Vom Zulassungsverfahren zu unterscheiden ist wohl das eigentliche Studium, das wiederum eigene organisatorische Regelungen haben dürfte, deren Anwendung den Tatbestand der erfolgten Zulassung voraussetzen.

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Ich frage mich natürlich, welche Auswirkungen dieses Urteil sonst auf die Anerkennung der Abschlüsse hat. Es gibt ja dieses Schreiben der KMK, die besagt, dass Bachelorabschlüsse der OU den deutschen Bachelorabschlüssen formal gleichgestellt sind. Bei Masterabschlüssen gibt es die Einschränkung, dass der Master mit einer Thesis enden muss, um eine formale Gleichwertigkeit zu haben.

Und auch wenn Verwaltungsrecht und Hochschulrecht (das ja Ländersache ist) zwei paar Stiefel sind, so denke ich schon, dass dieses Urteil auf die allgemeine Akzeptanz der OU-Abschlüsse abfärben kann. Ob es das auch wird, muss sich noch zeigen.

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  • 2 Wochen später...
Wie wäre es denn bei einem Postgraduate-Studiengang an der OU, für den es ja Zulassungsvoraussetzungen (Hochschulabschluss, Berufserfahrung) gibt?

Meinst du in Bezug auf BAföG? Ich schätze, dass die Bafög-Ämter hier keinen Unterschied zwischen Undergraduate und Postgraduate machen, dich auf o.g. Urteil verweisen und gar nicht erst weiter diskutieren.

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