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Annie888

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Beiträge von Annie888

  1. vor 12 Minuten hat stefhk3 geschrieben:

    Tja, ich fuerchte, wenn Dein Arbeitgeber sich nicht festlegen will, koennen wir wenig machen. Wenn wir hier nicht gereade jemanden aus der gleichen Behoerde haben, was soll die Auskunft bringen? Wenn jemand aus der gleichen Behoerde hier waere, der dass gleiche gemacht hat, warum weiss dann die Behoerde nicht Bescheid, wenn sie das ganze schon mal durchexerziert hat? Der Tip, hier zu fragen, ehrt uns ja, aber was sollen wir machen? Wenn wir jetzt sagen "geht", und dann Arbeitgeber sagt nach Abschluss des Studiums "geht nicht", was machst Du dann? Wie sollen wir eine verlaesslichere Auskunft geben als der Arbeitgeber?

    Ja, ich weiß es ja im Prinzip auch, aber ehrlich gesagt weiß ich nicht so ganz was ich noch machen soll...

    Rechtlicher Beistand evtl.?

     

    Danke trotzdem und ich kann es verstehen, dass da keine festgelegte Aussage von Euch zu kommen kann. Ich hab´s einfach gehofft.

     

    Aber sagen wir es mal so, mein Arbeitgeber gibt mir das schriftlich (Email) das mein Abschluss keine mind. sechs Semenster beinhalten muss, bin ich dann da auf der sicheren Seite und kann mich dann hinterher darauf berufen?

     

    Danke :)

  2. vor 9 Minuten hat stefhk3 geschrieben:

    Erstens: Ich denke, am besten kann Dir hier Dein Arbeitgeber helfen, jegliche Auskuenfte von uns sind wahrscheinlich unzuverlaessiger. Wenn der Arbeitegeber es nicht recht weiss, deutet das in meinen Augen darauf hin, dass er die Situation noch nicht hatte. Dann muss er sich eine Meinung zu bilden und Dir diese kundtun. Jegliche Spekutlation von uns ist muessig, wenn Dein Arbeitgeber, wenn es soweit ist, sagt, "ne, doch nicht".

    Zweitens: Die formalen Voraussetzungen sind das eine. Das andere sind die Inhalte. Ist Dein Arbeitgeber ueberhaupt bereit, Leute mit dem Studienfach, das Du anstrebst, einzustellen?

    Drittens: Die sechst Semester - erst einmal lese ich da "Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern", also mindestens sieben.  Und dann bezieht sich das auf Abschluss "mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung". Daraus kann man eigentlich nur folgern, dass die sieben Semester fuer Bachelor und Master zusammen gelten - einen Master, der sieben (oder auch sechs Semester) dauert, wir man kaum finden. Insofern hat Dein Studium in diesem Sinne keine 14 Monate Studiendauer, sondern Bachelor plus 14 Monate. Da muss man m. E. keine Sonderregelungen haben. Umgekehrt sehe ich allerdings auch nicht, woher die kommen sollen. Oder ist das ein Master ohne vorigen Bachelor? Da sehe ich allerdings wiederum nicht, warum da im Ausland ploetzlich die sieben Semester nicht mehr gelten sollen. Aber auch hier gilt: Nur Dein Arbeitgeber kann Dir wirklich sagen, was Sache ist.

    Hallo stefhk3,

     

    1. Leider bekomme ich keine weiteren Infos, als das was ich hier beschrieben habe und schriftlich möchte sich, bis jetzt, niemand mehr dazu festlegen als den Ausschnitt von mir oben genannt und dann auch nur mündlich, dass es so verstanden wird, dass die sechs Semester nur fürs Inland gelten.

    2. Ich habe einen Fachwirt und keinen Bachelor, daher meine Sonderreglung. Ich sehe auch keinen Grund, warum es dahingehend einen Unterschied geben sollte, ob Inland oder Ausland, dies war jedoch die mündliche Aussage, worauf ich mich aber nicht verlassen möchte, daher hier meine Frage, ob jemand eine verlässliche Aussage geben kann.

     

    Hier eine Stellungnahme von dem Bundesverband der Fernstudienanbieter, von da habe ich auch den Tipp meine Frage hier reinzustellen ;) 

     

    Viele Grüße und danke schon mal für deine Antwort.

    Stellungnahme Tarifverträge.pdf

  3. Hallo zusammen,

    hat einer schon die Erfahrung gemacht oder hat Wissen darüber wie und ob es möglich ist, mit einem Weiterbildungsmaster über eine FH in Österreich (Fernstudium) (FH Burgenland - Akkreditiert und Zertifiziert) vom gehobenen Dienst für den höheren Dienst zugelassen zu werden?

     

    Laut Tarifvertrag (T-VL) müssen sechs Semester Mindeststudienzeit bewerkstelligt worden sein. Siehe dazu Ausschnitt aus dem Protokoll des Tarifvertrages:

     

    "

    1.      folgende formelle Anforderungen (Tätigkeitsmerkmale) für eine Eingruppierung bzw. Einstellung ab Entgeltgruppe 13 TV-L nach der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) mindestens erfüllt werden müssen:

    Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

    Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde."

     

    Hierzu wurde mir jetzt von meinem Arbeitgeber gesagt, dass die sechs Semster Mindeststudienzeit nicht für Studiengänge gilt, die im Ausland erworben worden sind. D.h. es würde auch ein Studium gelten, wie dieses welches ich anstrebe, welches eine Mindeststudienzeit von 14 Monaten innehat.

    Ist dies korrekt?

     

    Ich wäre soooo dankbar, wenn jemand mehr Infos hat :)

     

    Danke und beste Grüße,

    Annie

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