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mentus

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Blogbeiträge von mentus

  1. mentus
    Diese Veröffentlichung ist kein Abriss aus dem Skript. Die Urheberschaft liegt bei mir. Die Veröffentlichung richtet sich an FSH-Studenten der Studiengänge Rechtswirt (FSH) und Assessorreferent jur. (FSH). Eine etwaige Bewertung des Blogs durch die Leser ist zwar möglich, stellt jedoch kein Qualitätskriterium für den Inhalt dar.

    Der Verfassungsgeber formuliert in Art. 3 I GG knapp: " Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ".

    Dabei handelt es sich um ein subsidiäres Abwehrrecht gegen Gesetze oder Verwaltungsakte. Die Prüfung muss sich an dem gewöhnlichen Aufbau in Verfassungsfragen orientieren.

    I. Innerhalb des Schutzbereichs können folgende Konstellationen auftreten:

    1.
    ----------TB1---<---Ungleichheit--->----TB2
    ------------ | ----------------------------- | ---
    --------------------> RF (Gleichheit) <-------

    Wie sind die Tatbestände (TB 1 und 2) auszufüllen ?

    Die TB 1 und 2 sind nicht diejenigen des einfachen Gesetzes. Art. 3 I GG verlangt eine Gegenüberstellung tatsächlicher Gegebenheiten mit denen aus rechtlicher Behandlung. Um die RF mittels VA anzusetzen zu können, verlangt dies implizit die Ausfüllung der spezifischen Tatbestände.

    Konkret geht es im Abschnitt des Schutzbereiches um die Verzahnung des GG mit dem Sachverhalt.

    a) Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Person durch Herausarbeiten der diese kennzeichnenden Merkmale durch das Gesetz betroffen ist. Diese bildet den TB1. Somit ist der Zusammenhang von TB1 und RF gegeben.

    Danach geht es um die Feststellung der Vergleichsgruppe als Gegenbegriffsgruppe. Wohl gemerkt, es geht um Feststellung, nicht um Ermittlung der Vergleichsgruppe. Der Unterschied liegt darin, dass der Sachverhalt in der Klausur die notwendigen Angaben liefert. Die Gegenbegriffsgruppe mit dem betreffenden Merkmal bildet zusammengefasst TB2. Damit steht auch der Zusammenhang von TB2 und RF.

    c) Zwischen TB1 und TB2 muss ein Verhältnis der Ungleichheit gegeben sein.

    d) Das Problem besteht bei dieser Fallgruppe ersichtlich darin, das Personen gesetzlich gleich behandelt werden, obwohl zwischen diesen Ungleichheit besteht.

    Begriffsbestimmung:
    Unter Gleichheit im Tatbestand ist zu verstehen, dass ein tatsächliches Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung durch VA nicht berücksichtigt ist. Die rechtliche Gleichbehandlung ist hier nicht korrekt.
    Unter Ungleichheit im Tatbestand ist umgekehrt gerade ein tatsächliches Regel-Ausnahme-Verhältnis zu verstehen. Es bestehen hier also zwei Sachverhalte mit ihren jeweiligen Besonderheiten. Diese Fallgruppe verlangt nach rechtlicher Ungleichbehandlung.

    2.
    ----------------------TB ->(Gleicheit) <-
    ----------------------------------|
    ----------------> RF1 <--Ungleichheit--> RF2 <

    Hier hat sich der Kern des Problems verändert. Personen, die den Tatbestand (TB) ausfüllen, werden rechtlich ungleich behandelt, obwohl zwischen diesen ersichtlich tatsächlich Gleichheit besteht. Mit anderen Worten: Das festgesetzte oder angeordnete rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis ist fehlerhaft.

    Im übrigen gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

    II. Die rechtlichen Ergebnisse aus 1. oder 2. verlangen nun nach rechtfertigenden Gründen. Liegt ein solcher vor, kann das Abwehrrecht nicht eintreten.

    Hierzu zählen vor allem:
    a) Gesichtspunkte der Vereinfachung (bei Gleichlauf in der RF)
    Zugehörigkeit der Regelung zu verschiedenen Ordnungssystemen (im Falle des Auseinanderlaufens der RF’en)

    Hierbei handelt es sich um Anliegen mit öffentlichem Zweck.


    III. Liegen rechtfertigende Gründe vor, kann der Versuch der Rechtfertigung des Gesetzes oder des VA dennoch ausfallen wegen Fehlerhaftigkeit und das Abwehrrecht eingreifen.

    Möglich hier:

    a) Art. 3 III GG
    Der mit der Differenzierung verfolgte Zweck ist unzulässig
    c)
    d)


    IV. Rechtsfolge der Verletzung des Art. 3 I GG ist die Verneinung der gesetzlichen Regelung oder des VA im Anwendungsfall. Das Gesetz wird aber nicht vernichtet.

    Das ist der Hintergrund des Art. 3 I GG. Art. 3 I GG ist eine Vorschrift, die ein hohes Niveau an juristischem Verständnis abverlangt. Auch bei Anwendung dieser Vorschrift gilt das Gebot der Subsumtion.

    Von weiteren Veröffentlichungen dieser Art aus Eigeninitiative werde ich absehen. Der Student, der zum Abschluss des Grundstudiums im Studiengang Assessorreferent jur. (FSH) durch Ablegen der Zwischenprüfung seine Befähigung nachweist, benötigt für das Aufbaustudium keine Anregungen mehr, wie er sich die Studieninhalte für das Verständnis gliedern muss.
  2. mentus
    Ausführung für sämtliche eigene Eintragungen hier: Es handelt sich um keine Abschrift aus Inhaltsverzeichnissen oder Stoffinhalten der Lehrgangsunterlagen. Der Urheber der Veröffentlichung bin ich. Fehler in den Inhalten lassen die Richtigkeit der Lehrgangsunterlagen unberührt. Die Gedanken sollen FSH-Studenten ein Hilfsmittel sein bei der Einarbeitung der betreffenden Rechtsmaterie.


    Polizeirecht

    Zunächst sollte man eine Abgrenzung des Polizeirechts vom sonstigen Verwaltungsvollstreckungsrecht vornehmen. Es geht hierbei um die polizeilich getroffenen Maßnahmen.

    Das Verfahren nach dem Polizeigesetz könnte wie folgt aussehen:

    1. Polizeiliche Maßnahme gegen den Störer
    2. Inhalt: angeordnetes Verhalten, i.d.R. Realakt
    3. Erzeugung Recht Polizei zur Ausführung (Durchsetzung – Form: unmittelbarer Zwang Ersatzvorn. etc.)
    4. Erzeugung Pflicht betreffend (Duldung und Vermögenseingriff) polizeilicher Maßnahme

    Das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann wie folgt charakterisiert werden:

    1. VA aus Verwaltungsverfahren gegen den materiell-rechtlich Betroffenen
    2. Inhalt: angeordnetes Verhalten (auch hier i.d.R. Realakt)

    Für Verwaltungsvollstrekung:

    3. Erzeugung Pflicht des Adressaten zur Vornahme bzw. Befolgung des VA als
    4. Erzeugung Recht des Staates zur Durchführung der Vollstreckung nach Verwaltungsvollstr.gesetz


    Für den Umgang mit den Lehrgangsunterlagen kann folgendes hilfreich sein:

    1. Sachverhalt

    - Rechtsgut (öff. Sicherheit und Ordnung) und
    - Störung eingetreten (Definition s. Skript) oder
    - Vorliegen einer Gefahr (Definition Skript)

    Gegenmaßnahme materiell möglicherweise:
    -Beseitigung der Störung punktuell
    -Unterbrechung eines Kausalverlaufs (i.d.R. bei
    Gefahr)
    -Charakter Gegenmaßnahme: Realakt (weiter unter 2.)

    2. Person des Störers – Handlungsebene:
    - Realakt als vorzunehmende Handlung (siehe oben)
    - zeitlich: Störer kann Handlung noch rechtzeitig vornehmen
    - vertretbar: Andere Person als Störer kann Handlung vornehmen (Basis für Ersatzvornahme)
    - unvertretbar: Nur Störer kann Handlung vornehmen (Basis für unmittelbaren Zwang)

    3. Ermächtigung der Polizeibehörde
    - Primär: Herleitung aus Norm, die Spezialbefugnis regelt
    - Sekundär: Polizeirechtliche Generalklausel ist ErmGrdl und eröffnet damit Anwendung der Norm betr.
    Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang (Einzelmaßnahme)
    - betr. Realakt i. E.: Norm der Einzelmaßnahme gestaltet die Ermächtigung aus Generalklausel hinsichtlich des
    Mittels aus (Wechselbeziehung)

    - Erlass VA, wenn Störer selbst rechtzeitig handeln kann
    - Befugnis der Ersatzvornahme bei vertretbarer Handlung, wenn Voraussetzungen der Norm gegeben
    (=Ausführung Realakt durch Polizei oder Dritten, bspw. Abschleppunternehmer)

    -Befugnis aus unmittelbarem Zwang, wenn Handlung unvertretbar und keine Spezialnorm Anwendung findet
    (ebenfalls Subsidiarität, Ausführung Realakt durch Vollzugspolizei)

    4. Person des Störers – rechtliche Ebene:

    - Änderung der Sachlage infolge Tätigkeit der Polizei
    - i.d.R. Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Störers daraus (= Eingriff)
    - Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (ggf. Prüfung Entschließungs- und Ausübungsermessens)

    - bei Rechtmäßigkeit: Keine Geltendmachung der Beeinträchtigung von Rechtsposition durch Eingriff
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