Polizeirecht
Von mentus,
Polizeirecht
Zunächst sollte man eine Abgrenzung des Polizeirechts vom sonstigen Verwaltungsvollstreckungsrecht vornehmen. Es geht hierbei um die polizeilich getroffenen Maßnahmen.
Das Verfahren nach dem Polizeigesetz könnte wie folgt aussehen:
1. Polizeiliche Maßnahme gegen den Störer
2. Inhalt: angeordnetes Verhalten, i.d.R. Realakt
3. Erzeugung Recht Polizei zur Ausführung (Durchsetzung – Form: unmittelbarer Zwang Ersatzvorn. etc.)
4. Erzeugung Pflicht betreffend (Duldung und Vermögenseingriff) polizeilicher Maßnahme
Das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann wie folgt charakterisiert werden:
1. VA aus Verwaltungsverfahren gegen den materiell-rechtlich Betroffenen
2. Inhalt: angeordnetes Verhalten (auch hier i.d.R. Realakt)
Für Verwaltungsvollstrekung:
3. Erzeugung Pflicht des Adressaten zur Vornahme bzw. Befolgung des VA als
4. Erzeugung Recht des Staates zur Durchführung der Vollstreckung nach Verwaltungsvollstr.gesetz
Für den Umgang mit den Lehrgangsunterlagen kann folgendes hilfreich sein:
1. Sachverhalt
- Rechtsgut (öff. Sicherheit und Ordnung) und
- Störung eingetreten (Definition s. Skript) oder
- Vorliegen einer Gefahr (Definition Skript)
Gegenmaßnahme materiell möglicherweise:
-Beseitigung der Störung punktuell
-Unterbrechung eines Kausalverlaufs (i.d.R. bei
Gefahr)
-Charakter Gegenmaßnahme: Realakt (weiter unter 2.)
2. Person des Störers – Handlungsebene:
- Realakt als vorzunehmende Handlung (siehe oben)
- zeitlich: Störer kann Handlung noch rechtzeitig vornehmen
- vertretbar: Andere Person als Störer kann Handlung vornehmen (Basis für Ersatzvornahme)
- unvertretbar: Nur Störer kann Handlung vornehmen (Basis für unmittelbaren Zwang)
3. Ermächtigung der Polizeibehörde
- Primär: Herleitung aus Norm, die Spezialbefugnis regelt
- Sekundär: Polizeirechtliche Generalklausel ist ErmGrdl und eröffnet damit Anwendung der Norm betr.
Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang (Einzelmaßnahme)
- betr. Realakt i. E.: Norm der Einzelmaßnahme gestaltet die Ermächtigung aus Generalklausel hinsichtlich des
Mittels aus (Wechselbeziehung)
- Erlass VA, wenn Störer selbst rechtzeitig handeln kann
- Befugnis der Ersatzvornahme bei vertretbarer Handlung, wenn Voraussetzungen der Norm gegeben
(=Ausführung Realakt durch Polizei oder Dritten, bspw. Abschleppunternehmer)
-Befugnis aus unmittelbarem Zwang, wenn Handlung unvertretbar und keine Spezialnorm Anwendung findet
(ebenfalls Subsidiarität, Ausführung Realakt durch Vollzugspolizei)
4. Person des Störers – rechtliche Ebene:
- Änderung der Sachlage infolge Tätigkeit der Polizei
- i.d.R. Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Störers daraus (= Eingriff)
- Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (ggf. Prüfung Entschließungs- und Ausübungsermessens)
- bei Rechtmäßigkeit: Keine Geltendmachung der Beeinträchtigung von Rechtsposition durch Eingriff
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