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Dobutrex

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Beiträge von Dobutrex

  1. Vielen Dank für Eure Antworten, ein tolles Forum. Es geht um die Interpretation des PflBG §9 Abs. 1 (2), hier werden die Anforderungen an die Strukturqualität der Lehre definiert:

     

    "Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts"

     

    Save wäre sicher ein Pflegepädagogik-Master an einer staatl. Präsenz-Hochschule. Üblich sind auch gesundheitspädagogische Master-Studiengänge an Pädagogischen Hochschulen.

    Da das Gesetz 2020 grundlegend reformiert wurde, gibt es Übergangsfristen (31.12.2029), die es erlauben, ohne entsprechende Qualifikation tätig zu sein.

     

    Persönlich: ich möchte sehr langfristig von Management in Pädagogik wechseln, evtl. überlappend, und dann auch im Rentenalter mit geringem Stellenumfang in der Lehre tätig sein. Es wäre dann schön, eine robuste Qualifikation zu haben, die sicher zur Berufsausübung befähigt.

     

    Ich werde mit der staatl. Stelle Kontakt aufnehmen, mir graut jetzt schon die*den richtigen Ansprechpartner*in ausfindig zu machen.

     

    Ich bin gerade noch dabei den HFH Master Berufspädagogik mit dem der IU zu vergleichen....

     

     

     

     

     

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