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abm

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Beiträge von abm

  1. vor 5 Stunden schrieb Azurit:

    Die Steuerberaterprüfungsstelle hat mir auf meine Anfrage unverbindlich geantwortet:

     

    Der Gesetzestext ist eindeutig, es muss ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen worden sein.

    ECTS, die außerhalb des abgeschlossenen Studiums erworben wurden, können daher nicht berücksichtigt werden. Um ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung zu erhalten, müssten mindestens 20% meines individuellen Studienplans wirtschaftswissenschaftlich gewesen sein. Auch das trifft in meinem Fall nicht zu.

     

    Zusätzlich wurde ich darauf hingewiesen, dass auch die Berufserfahrung nicht etwa ab abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung (zu der meine Weiterbildung gehört) gerechnet wird, sondern erst ab Abschluss des entsprechenden Hochschulstudiums. (Auch da ist der Gesetzestext eindeutig.) Das kommt mir ziemlich in die Quere, da ich davon ausging, dass ich Berufserfahrung sammeln und den Bachelor "nebenbei" fertig machen kann, um dann direkt in die Examensvorbereitung und das Examen zu starten.

     

    Der Gesetzestext spricht allerdings nur von einem Hochschulstudium und nicht etwa von einem grundständigen Hochschulstudium. Dementsprechend habe ich noch einmal bei der Steuerberaterprüfungsstelle angefragt, ob denn auch ein wirtschaftswissenschaftliches Master-Studium unter den Gesetzestext fällt. Den Master Wirtschaftswissenschaften für Ingenieur/-innen und Naturwissenschaftler/-innen könnte ich nämlich deutlich schneller abschließen als die beiden Bachelor-Studiengänge, da sich die Leistungen aus dem Bachelor Wirtschaftswissenschaft hier natürlich auch anrechnen lassen und ich hier auch schon weitere Leistungen erbracht habe. Außerdem fallen hier Nachteile wie die Module Investition und Finanzierung und Wirtschaftsmathematik und Statistik weg. Außerdem würde mein Plan dann aufgehen, da die Berufserfahrung dann direkt nach der Weiterbildung gezählt werden kann, sofern ich den Master schaffe. Allerdings wären dann nicht 2, sondern 3 Jahre Berufserfahrung nötig, da ich ja keinen aufbauenden Master-Abschluss gemacht habe. Das lässt sich dann aber auch nicht mehr durch Anrechnungen etc. ausgleichen, da ich für Bachelor und den normalen Master in Wirtschaftswissenschaft zusätzlich auch nicht unter drei Jahre benötigen würde.

     

    § 36 StBerG

     

    (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

    1.
    ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
    2.
    danach praktisch tätig gewesen ist.

     

    Gem. § 36 I Nr. 1 StBerG ist die Tätigkeit bezüglich des Hochschulstudiums erst danach zu erbringen.

     

    (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

    1.
    eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder

     

    Gem. § 36 II Nr. 1 StBerG wird die Tätigkeit auch ab dem Zeitpunkt der kaufmännischen Ausbildung gewertet, jedoch eben über 8 Jahre. 

     

    Weiter steht im § 36 StBerG

     

    Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen

     

    Da das WiWi-Masterstudium weniger als 4 Jahre beträgt, brauchst du 3 Jahre Berufserfahrung NACH dem Masterstudium.

     

    Als Außenstehender ist es, wie gesagt, ohne die genauen Verhältnisse schwierig das zu beurteilen, aber jetzt hast du zumindest (aus meiner Sicht) eindeutig Klarheit und kannst zumindest damit irgendwie planen. 

     

    Aber - nochmal eine Anmerkung - ich kenne den Agrarmaster nicht. Kannst du in den Agrarmaster nicht irgendwie 20% ECTS, d.h. min. 24 ECTS irgendwie Wiwi-Module reinknallen? Sei es durch Anrechnung oder nochmal das absolvieren von irgendwelchen Modulen? Wäre doch deutlich einfacher, als ein komplettes Studium zu absolvieren. 

  2. vor 17 Minuten schrieb Azurit:

     

    Genau, es handelt sich um eine landwirtschaftliche Buchstelle.

     

    Ich habe gerade schwer geschluckt - 250 Euro für die Auskunft 😱 Der Vordruck ist auch bescheuert, wahrscheinlich kommt da dann nur die Antwort, dass ich überhaupt keine Berufserfahrung habe und daher die Voraussetzungen nicht erfülle 🙄 Ich glaube, ich schreibe denen erstmal eine E-Mail, ob sie mir eine unverbindliche Auskunft geben können und stelle dann die Frage clever, dann weiß ich zumindest schonmal, in welche Richtung es geht.

     

    Wenn du es bezahlst, Beleg aufbewahren. Kannst in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen 😅

  3. vor 4 Minuten schrieb Azurit:

    @abm Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!

     

    In meinem Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften habe ich absolviert:

    - Landwirtschaftliche Betriebslehre mit 6 ECTS (würde ich der BWL zuordnen)

    - Grundlagen der Ökonomie mit 6 ECTS (Mikro- und Makroökonomie, also VWL)

    - Bildung und Mitarbeiterführung mit 6 ECTS (eher ein Pädagogik-Modul mit Ziel Ausbildereignung)

    Mit ganz viel Wohlwollen komme ich also auf einen wirtschaftswissenschaftlichen Anteil von 10 %.

     

    Mitarbeiterführung würde ich als BWL durchgehen lassen ;) 

     

    vor 4 Minuten schrieb Azurit:

    Im Master-Studiengang Agrarwissenschaften mit Schwerpunkt Agrartechnik habe ich nicht ein einziges wirtschaftswissenschaftliches Modul gemacht.

    Theoretisch könnte ich in diesem Wintersemester oder im nächsten Sommersemester noch wirtschaftswissenschaftliche Module zusätzlich machen, da ich noch eingeschrieben und prüfungsberechtigt bin. Allerdings wollte ich mich jetzt eigentlich auf meine Master-Arbeit konzentrieren, zumindest im Wintersemester.

     

    Sind ECTS in einem nicht abgeschlossenen Studium nicht etwas anderes wie ein abgeschlossenes Nebenfach? Bei meiner örtlichen Kammer habe ich noch nicht nachgefragt. Das müsste dann eigentlich Stuttgart sein. Das werde ich auf jeden Fall nachholen.

     

    Grundsätzlich ja, die Kammer hat hier aber ein Ermessen. Ich hab jetzt nicht unbedingt herausfiltern können, wo du in Zukunft arbeitest. Wenn es eine Landwirtschaftliche Buchstelle ist, dann könnte es sogar sein, dass die Steuerberaterkammer da "ein Auge zudrückt" wegen der fehlenden Wirtschafts-ECTS. 

     

    vor 4 Minuten schrieb Azurit:

     

    Im Bereich Rechtswissenschaft würde ich auf jeden Fall kein Staatsexamen anstreben, sondern den LL.B. (aufgrund der Kosten an der FernUni). Es ist in etwa gleich viel Steuer wählbar wie im Bachelor Wirtschaftswissenschaft, "unnützes Zeug" käme daher in etwa auf das Gleiche raus.

     

    Vorbereitungskurs wollte ich auf jeden Fall machen. Wenn ich wegen des Masters nur zwei Jahre Berufserfahrung brauchen würde, wäre das natürlich deutlich einfacher. Dann könnte ich mir das Studium komplett sparen und stattdessen quasi nach einem Jahr im Job direkt in die Vorbereitung einsteigen...

     

    Ich kenne die Module in Hagen, hab auch schon die Skripte ect. bei uns in der Kanzlei gesehen, weil der ein oder andere den Master macht. Grundsätzlich ist es so, gibt 4-5 Module zum Thema Steuern. Sind halt sehr wissenschaftlich geschrieben und eher schwere Kost (meiner Meinung nach). Da ist es deutlich einfacher einfach einen Fernlerngang bei Knoll zu buchen und einfach die Inhalte durchzuarbeiten. Selbst spezielle Steuermaster wie z.B. der bei uns an der TH Nürnberg, der Master Taxation, sagt von sich selbst "ca. die Hälfte des Wissens" für das Steuerberaterexamen abzudecken. 

     

    Das heißt, deine erste Aufgabe sollte es sein, eine verbindliche Auskunft bei der Kammer einzuholen (die kostet in der Regel) bezüglich deines Studiums und deiner bereits absolvierten ECTS in den anderen Studiengängen in Hagen: http://www.steuerberaterpruefung-bw.de/Vordrucke,-Merkblaetter --> siehe verbindliche Auskunft. 

     

    Ansonsten viel Erfolg! 

     

     

  4. vor 12 Stunden schrieb mgertler:

     

    "Es muss dem Titel aus dem Herkunftsland zum verwechseln ähnlich sein." 

     

    Nein, hier bei uns dürfen keine Verwechselungen mit den bei uns verwendeten Bezeichnungen generiert werden. Verwechselungen innerhalb eines Herkunftslandes interessieren keinen deutschen Strafrichter.

     

    Genau, du schreibst es ja selbst bei uns verwendeten Bezeichnungen. Den DBA gibt es als Titel nicht in Deutschland. Es gibt nicht eine deutsche Hochschule, die diesen Titel verleiht.

     

    Bezüglich deiner PDF: 

     

    Ja, der DBA ist nicht als Hochschulgrad führbar, aber als berufliche Fortbildung, so wie jede andere Fortbildung auch, d.h. DBA (CH Warsaw) ist völlig legal. Das Problem ist, dass du - oberflächlich - recht hast, aber du verstehst das Detailproblem nicht und du verstehst nicht, was das Gesetz genau sagt. 

     

    Da steht doch in der PDF drin, letzter Satz: 

     

    Zitat

    "Vor dem Hintergrund der deutschen länderrechtlichen Vorgaben für die Führung ausländischer Hochschulgrade sind sie somit in Deutschland nicht führbar"

     

    Bachelor und Master scheiden von der CH Warsaw aus, weil es Verwechslungsgefahr besteht, das ist klar. Der DBA darf nicht als Dr. geführt werden, das ist auch klar. Genau das bedeutet es. Aber den Titel DBA (genau diese drei Buchstaben, nach dem Namen, die gibt es im deutschen Hochschulgesetz nicht). Man kann nicht etwas schützen, was es nicht gibt

     

    Als Beispiel, dass du nicht verstehst, was du da eigentlich ließt, wäre hier mal genannt, dass du mir den Gesetzestext aus Österreich reinkopierst, in dem drin steht: 

     

    Zitat

    "Führung akademischer Grade, § 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen."

     

     --> Orignalform.

     

    Verstehst was ich meine? Du sagst genau das, was ich dir auch schon gesagt habe, interpretierst es aber irgendwie anders (wahrscheinlich, weil du nicht verstehst, was du da ließt, aus juristischer Sicht).

     

    Ich hab dir auch sogar die Anleitung reinkopiert, wie die das haben wollen. In Österreich nur Name, DBA. Nur PhD darf in Österreich als Dr. geführt werden, hier nochmal der Link. Und steht doch da in dem von dir kopierten Text : "In der Originalform". Die Originalform ist nun einmal DBA und nicht Dr. : https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:9692b709-bbc7-48b9-9521-d69604ba95c3/AKADEMI , einfach unter UK schauen. 

     

    Zitat

    Ihrer Nichtlogik folgend könnten Sie ja Ihren Irgendwasdoktor von einer Titelmühle erwerben, wie Sie's abschließend selbst geschildert hatten, und sich dessen Buchstaben hinter den Namen kleben, einfach weil das zwar so klingen mag wie ein Doktortitel, aber ja gar nicht so gemeint sein kann... Von wegen, es besteht Verwechselungsgefahr!

     

     

    Das ist aber genau der Fall. Wenn ich mir, von einer Titelmühle, z.B. einen DBA kaufe, dann kann ich diesen als Max Mustermann, DBA (Titelmühle) tragen. Darum geht es. Durch das nennen der verleihenden Institution ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil jeder weiß, woher der (nicht) Titel kommt. Was er nicht tun darf, ist sich Doctor of Business Administration Max Mustermann oder Dr. Max Mustermann nennen (das Dr. ist ohnehin strafbar). Dann würde es wieder eine Verwechslungsgefahr geben. Das ist juristisch gesehen, ein Unterschied

     

    Wie schon gesagt, du versteht drei Dinge aus juristischer Sicht nicht:

     

    1. Das Herkunftslandprinzip und

    2. was Verwechslungsgefahr bedeutet und

    3. was Titel-Schutz bedeutet.

     

    Die drei Buchstaben "DBA" sind in Deutschland nicht geschützt, weil es diesen Titel nach deutschem Recht gar nicht gibt. Das einzige was Geschützt ist, sind DBAs aus UK, die haben D1 Status. Das ist ein Unterschied. Ich hab mich jetzt glaube ich drei mal wiederholt. 

     

    Bitte zieh mal eine juristische Datenbank für deine Informationen heran und nicht irgendwas von Wikipedia, wo die hälfte der Sachen, die geschrieben sind, absoluter Quark sind. Ansonsten machst du dich wie Lenny lächerlich. 

     

     

     

     

  5. Ich hab deinen Thread zufällig hier entdeckt, obwohl ich eigentlich hier über was anderes gerade debattiert hatte und verstehe um ehrlich zu sein nicht, was du vor hast. Das, was ich lese, macht für mich absolut keinen Sinn. Zufälligerweise, bin ich selbst StB/WP. 

     

    Also erstmal die Zulassung zum StB-Examen:

     

    Wozu studierst du das ganze Zeug? Du hast doch schon (fast) einen Master in Agrarwissenschaften? Hattet ihr den keine BWL-Module im Bachelor oder dem Master? Selbst wenn, reicht ein Anteil von ca. 20% BWL-Kursen aus, um von der Kammer zugelassen zu werden, ich zitiere hier mal meine Steuerberaterkammer (Nürnberg): https://www.stbk-nuernberg.de/images/Nachwuchs/Karriere/FAQ_StB_Pruefung.pdf:

     

    EDIT: Ich hab aus deinen ehemaligen Kommentaren gesehen, dass du in Hohenheim Agrarwissenschaften studierst (studiert hast?). Da müsstest doch allein schon vom Studienprofil auf deine 20% BWL-Module im Bachelor kommen. Jedes weitere Studium wäre somit völlige Zeitverschwendung für die Zulassung, der BSc Agrar würde ausreichen (was du im Master gewählt hast, keine Ahnung). 

     

    Zitat

    1.4. .... "Dasselbe kann bei einem Studium der Mathematik mit dem Nebenfach Betriebswirtschaftslehre gelten oder sogar bei Theaterwissenschaften mit juristischem Nebenfach und insgesamt wirtschaftswissenschaftlicher Orientierung. Der BFH (Urteil vom 28.08.1990, DStR 1991, Seite 198, Heft 6) hat hierzu entschieden: Ein solches Studium liegt vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans besucht werden, die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Zeugnis ausgewiesen werden und Haupt- und Nebenfach in einem inneren Zusammenhang stehen, wonach das absolvierte Studium von vornherein als auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet erscheint. Die einschlägigen Lehrinhalte sollten hierbei mehr als 20 % im Verhältnis zum gesamten Lehrinhalt enthalten."

     

    Allein schon die Tatsache, dass du vielleicht in Hagen (oder wo auch immer) 60 ECTS in BWL universitär erreicht hast (z.B. im Akademiestudium) als Ergänzung zum Master-Agrarwissenschaften, reicht doch für die Zulassung in der Regel aus. Ein Arbeitskollege hatte damals Mathe studiert und hatte 30 ECTS in BWL als Nebenfach (oder so ähnlich) und wurde von der Kammer zugelassen. Hast du mal bei deiner örtlichen Kammer überhaupt nachgefragt? 

     

    Zu den Studiengängen:

     

    Wenn das Ziel Steuerberater-Examen ist, dann ist der Großteil des Jura-Studiums absolute Zeitverschwendung. Steuerrecht kommt im Jura-Studium nicht vor, weder im ersten, noch im zweiten Staatsexamen (außer in Bayern, da gibt's im 2. Staatsexamen eine Steuer-Klausur). Der Großteil der Studiengänge, ist mMn auch Zeitverschwendung, dafür ist die Materie zu speziell und die Studiengänge alle (in meinen Augen) zu teuer (teilweise 15k aufwärts).

     

    Also, kurzgesagt, wenn du wirklich das Steuerberater-Examen machen möchtest, dann:

     

    1. Prüfe, ob du nicht ohnehin schon die Voraussetzung erfüllst durch dein Agrar-Studium. Ggfs. 2 Jahre praktische Tätigkeit müsstest dann lediglich haben. Ggfs. lass dir die ECTS durch Hagen bescheinigen und schick das Ganze mit dem Agrar-Master an die Kammer.

     

    2. Buch einen Kurs bei Knoll, Haas oder Endriss. Die Unterlagen gibt's teilweise günstig gebraucht auf Ebay für 200 Euro. Die Fernlernkurse kosten in der Regel so um die 1000-1500 Euro ohne Klausuren kurs. Die bereiten die fachlich auf das StB-Examen vor. Das wichtigste für das Examen ist jedoch ein Klausuren-Kurs, d.h. ein Kurs, in dem du so 30-40 Klausuren schreibst, als Vorbereitung auf das Examen (kostet auch idR wieder 1500 EUR ca). Die ganze Vorbereitung dauert meistens 1 Jahr, länger ist eig. zu viel des Guten, und dann schafft man auch das StB-Examen eigentlich locker...der Großteil der durchfällt, schreibt einfach nicht genügend Klausuren zum Testen (meine Meinung). 

     

    Alles andere, als 1. und 2. ist in meinen Augen Zeitverschwendung und bringt nichts, zumindest nicht, wenn du das Ziel StB hast. 

     

    Kleine Anmerkung: Wir Wirtschaftsprüfer schreiben ja auch das StB-Examen idR, weil es uns auf das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet wird. Der Großteil der Prüfungsassistent zu dem Zeitpunkt hat weder in der Steuerberatung gearbeitet, noch groß Ahnung von der Steuerberatung. Trotzdem bestehen das Examen hunderte jedes Jahr mit teilweise weniger als 1 Jahr Vorbereitungszeit. 

  6. vor 2 Stunden schrieb mgertler:

     

    Ja. Ich versuche es daher mit einer Lesestunde anhand der erwähnten Quelle https://it.wikipedia.org/wiki/Doctor_of_Business_Administration.

     

    Demnach kann man in Italien den DBA (der typischerweise auch in England für Berufstätige angelegt ist) zwar realisieren, der Abschluss selbst stammt dann aber offenbar aus Großbritannien (!). Dann ist doch alles gut.

     

    In Deutschland kann man einen in England erlangten DBA als Dr. führen, da das Land auch nach dem Brexit weiterhin zu den "privilegierten" Ländern gerechnet wird, und dort sind die unterschiedlichen Doktoratsausrichtungen nun mal gleichgestellt. Unsere KMK richtet sich stets konsequent nach den Regelungen des Herkunftslandes. Laut KMK kann weiterhin jeglicher "Doctor of..." aus Großbritannien hierzulande als Dr. geführt werden, somit auch der DBA.

     

    Dass ein in Italien erlangter DBA voraussichtlich in Deutschland geführt werden kann, ist folglich dann zu bejahen, wenn es sich letztlich um den Abschluss einer britischen Uni handelt, auf den lediglich in Italien von wem auch immer vorbereitet wurde. Entscheidend ist ja, wer die Urkunde ausgestellt und unterzeichnet hat!

     

    Auf diese Weise kann auch die KMU AG in Linz (eine Weiterbildungsakademie ohne eigenen Hochschulstatus) das DBA-Programm der Middlesex University London im deutschen Sprachgebiet anbieten und umsetzen. Und dieser DBA ist problemlos in Deutschland führbar, denn er stammt nicht aus Linz, sondern aus London. 

     

    Noch einen drauf: ein erlangter UK-DBA-Hochschulgrad kann als Dr. in Deutschland geführt werden, er muss es aber nicht. Auch als nachgestellt geschriebener DBA gilt er seither bei uns als Doktorat und dem Dr. gleichgestellt. Und damit zu meinem früheren Hinweis auf die unzulässige Verwendung einer Abschlussbezeichnung wegen Verwechselungsgefahr – hierzulande ist seit und wegen Großbritannien DBA eine Doktoratsbezeichnung.

     

    Zurück zum Ausgangspunkt der letzten Tage: Warschauer "Abschlüsse", die gemäß dortigem Landesrecht dort nicht vergeben werden dürfen, können laut deutschem Recht hierzulande nicht geführt werden. So einfach ist und bleibt das.

     

    Zum Verwechseln ähnliche Titeleien, ob aus Polen oder von sonstwo her, führen hier unvermeidlich zur Strafbarkeit und sind im übrigen widersinnig, denn wer das macht, schadet letztlich seiner eigenen Karriere, und zwar nachhaltig. Nicht nur in diesem Forum wird tagaus tagsein rauf und runter recherchiert – Personalabteilungen tun das auch. Und wer dort mit nicht zulässigen Abschlussbezeichnungen ankommt, hat sogleich verloren. Bewirbt man sich zufällig auch noch gerade bei einem Amt, könnte das automatisch und ungefragt zu einer Strafanzeige führen: von Amts wegen. 

     

    Wer also bei jenem Collegium glaubt, dort trotz der nicht nutzbaren Zeugnisdokumente eine Menge gelernt zu haben, möge sich darüber von Herzen freuen, denn alles, was wir lernen, tut uns selbst erst einmal gut. Solche nutzlosen "Abschlüsse" dann aber ganz gelassen einfach in die Tonne stecken – das dabei Gelernte geht schließlich trotzdem mit durchs Leben. 

     

     

     

    Also erstens, nein, einfach nein. Ich verstehe schon was du meinst mit dem "DBA aus England wie in Deutschland", aber ich rede von italienischen Universitäten die einen DBA verleihen und nicht davon, dass die italienischen Universitäten als Vermittler auftreten. Die KMU ist ja auch keine Universität, sondern nur ein Vermittler. Soweit ich weiß, sind die Deutschen die einzigen, in ganz Europa, die den DBA als Dr. anerkennen. Nicht einmal die Österreicher machen das. Außer in der Deutschland gibt es für diese DBAs die zum "Dr." führen quasi keinen Markt. Und selbst wenn, es eine Universität gibt, die mit einer UK-Uni zum DBA kooperiert, dann ist meine Aussage nach wie vor war, dass es in ganz Italien nicht einen DBA gibt, der zur Doktorwürde reicht. 

     

    Und bezüglich der CH Warsaw und der Titelführung:

     

    Schau ich hab das doch ellenlang ausgeführt. Ich erkläre dir nochmal, das Prinzip, Schritt für Schritt. Du hängst dich die ganze Zeit an dem Begriff zum "verwechseln ähnlich" auf. Es muss dem Titel aus dem Herkunftsland zum verwechseln ähnlich sein. Aus polnischer Sicht, sind deshalb die Bezeichnungen 

     

    - licenjat 

    - inzynier

    - magister

    - doktor 

     

    in Deutschland geschützt. Wenn er sich jetzt, Max Mustermann, DBA nennt, dann gibt es diese Abkürzung im polnischem System nicht und sie ist folglich auch nicht geschützt, sie ist auch, keiner polnischen Abkürzung "zum verwechseln ähnlich". Diese Abkürzung gibt es auch im Deutschen Hochschulsystem nicht, weshalb die Bezeichnung DBA in Deutschland nicht geschützt ist. Anders der Dr. - dieser ist geschützt. Das einzige, was anerkannt ist, ist die Führung eines UK-DBA als Dr. 

     

    Du musst sauber zwischen Anerkennung, Titelführung und Schutz trennen. Nicht alles, was anerkannt ist, berechtigt zur Titelführung. Nicht jede Titelführung, ist geschützt. In Deutschland sind nur die akademischen Grade geschützt, die tatsächlich von deutschen Universitäten vergeben werden. Ein DBA wird nicht von einer einzigen deutschen Universität verliehen. Er ist einem Dr.-Titel auch nicht zum verwechseln ähnlich (siehe Führung nach dem Namen). Allein schon aus der Tatsache, dass die drei Buchstaben wahrscheinlich 99,9% der Bevölkerung nichts sagen. 

     

    Abschließendes Beispiel: Angenommen, die CH Warsaw dürfte keine Magister-Studiengänge anbieten, und er würde so einen Studiengang machen, und sich DANN Mag. Max Mustermann in Deutschland nennen, dann wäre das ein Fall (aber auch nur bei Vorsatz) für den § 132a StGB (sowohl aus polnischer, als auch aus Deutscher Sicht, weil es hier die oben genannten Abkürzungen ebenfalls gibt).

     

    Oder um es auf die Spitze zu treiben, damit man es auch wirklich versteht: Wenn die CH Warsaw jetzt eine Fortbildung anbietet, die Doktor of Disaster heißt und er sich anschließend Max Mustermann, DOD nennt, dann ist das vollkommen legal. Ja, es ist lächerlich, aber eben legal. 

  7. vor 3 Stunden schrieb DerLenny:

    Angebote auf der 3 Stufe des Bologna Prozesses sind per Definition Angebote der dritten Stufe des Bologna Prozesses. 

     

    Die Angebote auf der dritten Stufe sind zueinander äquivalent. Oder, wie es es die "Swiss School of Management, Rome Italy" formuliert:

     

     

    Und wie du selbst schreibst, ist der Titel international (zum Beispiel in D) als Dr. führbar. Was sich auch gut aus der Sache mit der dritten Stufe Bologna ableiten lässt.

     

    Wie Du ebenfalls zitiert hast, ist ein DBA ein DBA und kein anderer Doktortitel. Du dürftest dich also mit einem DBA nicht als "PhD" bezeichnen. Was aber auch recht offensichtlich ist. Es sind ja unterschiedliche Programme, wenn auch auf der gleichen Ebene des Qualifikationsrahmens.

     

     

    Hahaha, Swiss School of Management, jetzt zitierst du schon eine Titelmühle, die nicht einmal offizielle Titel verleihen oder Studiengänge anbieten darf.

     

    Der DBA aus Italien ist eben nicht der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen, nur weil das in dem Wikipedia-Artikel steht. Per Gesetz ist es die 2. Qualifikationsebene, maximal 3. EQF-ähnlich, gemäß KMK eben PGS.  Und das Einzige, was eben zählt, ist das Gesetz.

     

    Gemäß italienischem Gesetz (wie schon oben zitiert) sind die DBAs, die innerhalb Italiens verliehen werden, Fortbildungen und eben keine Doktorate. Selbst wohl der berühmteste DBA Italiens (als Beispiel) von der Bocconi, gibt dir nicht einmal einen ECTS. Nun, das mag Chinesen, Nord oder Südamerikaner nicht interessieren, weil es dort hauptsächlich auf das Renomee der Hochschule ankommt, an der du studiert hast und die Bezeichnung Doctor nicht wirklich geschützt, wie hier in Deutschland (wirkt auch meistens lächerlich).

     

    Rein RECHTLICH gesehen, ist z.B. der Teeside-DBA aus UK D1 und ermöglicht das Tragen des Dr.-Titels (zumindeste in Deutschland, diese DBA Geschichte ist wirklich nur hier halbswegs anerkannt und eben nur die aus UK, selbst in Österreich darfst dich nicht Dr. nennen, siehe https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:9692b709-bbc7-48b9-9521-d69604ba95c3/AKADEMI)) und der von der Bocconi ist halt, rein rechtlich gesehen, einfach nur ein Stück ausgedrucktes Papier. 

     

    Anmerkung: Ich hab das Gefühl, du hast dein ursprüngliches Argument vergessen. Du hattest mich quasi beleidigt, dass ich nicht in der Lage wäre, 10 Minuten zu recherchieren, dass es ja DBAs in Italien gäbe. Ich hatte geschrieben, dass es den DBA als offiziellen Titel, weder in Spanien, in Italien, Frankreich oder in Polen gibt. Und nur darum geht's. Der DBA ist in keinem dieser Länder ein Titel oder in irgend einer Weise geschützt, keiner dieser DBAs erfüllt die 3. Bologna-Stufe und keiner dieser DBAs erlaubt es dir, dich danach Dr. in Deutschland zu nennen. 

     

  8. vor 28 Minuten schrieb Markus Jung:

    @abm: Wenn Du weiter hier rumschreist (komplette Großschreibung + Fettschrift + Unterstreichung und dann noch klemmende „!"-Taste), werde ich Deine Beiträge nicht mehr freischalten. Du bist neu hier in der Community und wütest hier heftig herum. Das passt hier nicht. Schreib doch, was Du anders siehst, aber sachlich und ohne persönliche Angriffe.

     

     

    Hallo, 

     

    ich hab das nur Fett markiert, was wichtig und relevant ist, weil das (juristische und allgemeine) Textverständnis der anderen Kommentatoren offensichtlich nicht ausgeprägt ist. Werde mich in Zukunft um eine sachlichere Schreibweise kümmern. 

  9. vor 1 Stunde schrieb DerLenny:

    Il Dottorato in Business Administration (DBA) è un percorso universitario post laurea magistrale (3º livello - Processo di Bologna) di durata triennale o quadriennale focalizzato all'apprendimento di metodi di ricerca, al completamento di un progetto di ricerca e alla stesura della tesi di dottorato in ambito di management, di economia aziendale o argomenti ad essa affini.

    Il corso di DBA viene disciplinato in Italia dall'Art. 3 comma 9 del Decreto Ministeriale n.270 del 22 ottobre 2004 e pertanto differisce formalmente dal Dottorato di Ricerca disciplinato invece con l'Art. 4 della Legge 3 luglio 1998.

     

    Ich weiß, man soll hier sachlich diskutieren, aber wie soll ich bei sowas sachlich diskutieren? Der Typ  "Lenny" kopiert hier, einfach mal die Übersetzung aus Wikipedia, und schafft es sich nicht einmal, den letzten Absatz durchzulesen. Was sagt denn, der letzte Absatz? Der letzte Absatz sagt doch genau das, was ich dir sage (abgesehen davon, dass der erste Absatz in Wikipedia technisch gesehen falsch ist): Der DBA unterscheidet sich formal von einem "Dottorato" und ist deshalb keine Promotion. Was steht denn drin, in Art. 3 comma 9 Del Decreto Ministrale n. 270 del 22 ottobre 2004? Ja was steht drin? Hast dir nicht durchgelesen odert? Das hier steht drin:

     

    " 9. Restano ferme le disposizioni di cui all'articolo 6 della legge 19 novembre 1990, n. 341, in materia di formazione finalizzata e di servizi didattici integrativi. In particolare, in attuazione dell'articolo 1, comma 15, della legge 14 gennaio 1999, n. 4, le università possono attivare, disciplinandoli nei regolamenti didattici di ateneo, corsi di perfezionamento scientifico e di alta formazione permanente e ricorrente, successivi al conseguimento della laurea o della laurea magistrale, alla conclusione dei quali sono rilasciati i master universitari di primo e di secondo livello."

     

    Oder auf Deutsch:

     

     9. Die Bestimmungen von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 1990, Nr. bleiben unverändert. 341, betreffend gezielte Schulungen und ergänzende Bildungsangebote. Insbesondere in Umsetzung von Artikel 1 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. Januar 1999, Nr. Nach § 4 können Hochschulen nach Erlangung des Bachelor- oder Masterabschlusses durch Regelung in der Hochschullehrordnung Studiengänge zur wissenschaftlichen Vertiefung sowie zur dauerhaften und wiederkehrenden Fortbildung aktivieren, an deren Ende der erste und der zweite universitäre Mastergrad verliehen werden. Ebene.

     

    Nach italienischem Recht sind das Hochschuleigene-Titel/Weiterbildungen und sonstige Bildungsangebote, aber eben KEINE Promotion, daher eben keine Doktorate. Dieser Absatz ist vergleichbar mit den Art. 34 (3) der Ley Orgánica de Universidades vom 21. Dezember 2001 in Spanien, der die Titulo Propios regelt. Das KMK stuft sowas als PGS ein. 

     

    Und dann steht im dritten Absatz, in dem von DIR zitierten Wikipedia-Artikel (liest du eigentlich immer nur die ersten paar Sätze, anstatt den Inhalt vollständig??):

     

    "Sebbene anche in Italia il programma del DBA sia incentrato sull'apprendimento di metodi di ricerca scientifici ed il suo completamento concede di fregiarsi del titolo di Dottore al di fuori del territorio Italiano (anglosassone Doctor), esso non concede l'utilizzo del titolo di Dottore di Ricerca[6] disciplinato dall'Art. 6 Comma 3 del Decreto n. 224 del 30 aprile 1999[7] e dall'Art. 19 della Legge 240 del 2010[8]"

     

    oder auf Deutsch:

     

    Obwohl auch in Italien der DBA-Studiengang auf das Erlernen wissenschaftlicher Forschungsmethoden ausgerichtet ist und sein Abschluss den Titel eines Doktors außerhalb Italiens (angelsächsischer Doktor) verleiht, berechtigt er nicht zur Führung des Titels eines Dottore di Ricerca[6], der in Art. 6 Komma 3 des Dekrets Nr. 224 vom 30. April 1999[7] und Art. 19 des Gesetzes 240 von 2010[8] geregelt ist.

  10. vor einer Stunde schrieb mgertler:

     

    Das Düsseldorfer Ministerium hat völlig richtig gehandelt, denn es hat a) geprüft, ob es sich gemäß dem Ursprungsland um einen dort vergebenen Abschlussgrad mit wissenschaftlicher Prüfung handelt, und es hat b) darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl die Herkunftsangabe führen muss als auch den DBA nicht als Dr. führen darf. Nicht anders war das zu erwarten. 

    Bei den polnischen Urkunden handelt es sich hingegen, wie die KMK ja öffentlich dargelegt hat, a) nicht um einen vom Ursprungsland genehmigten Abschlussgrad, denn dort gibt es keine englischsprachigen Abschlüsse, zudem b) erfolgt bei jener beruflichen Weiterbildung keine wissenschaftliche Eigenleistung samt entsprechender Prüfung. Die von Ihnen vorgeschlagene Variante "DBA (Warsaw Management University)" wäre somit ein wissentlicher Verstoß gegen die Bekanntmachung unserer Gesetzgeber, dass es sich dabei gar nicht um einen führbaren akademischen Hochschulgrad handelt.

     

    Im Kreis drehen muss sich nichts mehr, sobald alle Beteiligten den Prinzipien der Logik folgen:

    Prämisse 1 = in Polen kann kein DBA als Hochschulgrad verliehen werden (also auch nicht von einer solchen "University").
    Prämisse 2 = Abschlüsse beruflicher Weiterbildungen entsprechen nicht dem Doktoratsniveau.
    Prämisse 3 = DBA sind hierzulande dem Dr. gleichgestellte Abschlüsse (als "D1" eingestuft). 

    Aus P1 folgt bereits, dass es sich bei dem polnischen "DBA" nicht um einen Hochschulgrad handeln kann. Also darf man nicht den Eindruck erwecken, zumal in Verbindung mit "University"-Angabe, als sei dies doch der Fall.

    Aus P2 folgt ebenfalls, dass das Niveau jener polnischen beruflichen Weiterbildungen keinen Anlass geben kann, sie als irgendwas wie Doktor hinstellen zu können. 

    Und aus P3 folgt hierzulande die Strafbarkeit, sobald mit "DBA" eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung verwendet wird für etwas, das kein Doktorat ist. 

    Kurzum: ob BA oder MA oder MBA oder DBA – diese polnische Bildungseinrichtung hat kein Recht zur Vergabe so bezeichneter Abschlüsse und somit haben wir in Deutschland auch nicht das Recht, sie dennoch zu führen. ("So ist die Rechtslage und nicht anders.")

    Die Fragen, warum dort trotz der offenbar schon innerpolnisch bestehenden Unbefugtheiten mit zum Verwechseln ähnlichen "Abschlüssen" Geld gemacht werden kann und was man infolgedessen von solchen Anbietern halten will, mögen zu weiteren Folgerungen führen. 
     

     

    Jaein. Du verstehst die Rechtsvorschriften nicht. Es hilft auch nicht weiter, wenn du den Wikipedia-Artikel zitierst, an dem du dich offensichtlich orientierst, der völlig falsch ist. Der DBA ist nur aus England als D1 eingestuft. Nicht aus den USA, nicht aus Südamerika, nicht aus Asien und auch nicht aus dem Rest von Kontinentaleuropa. In allen anderen Ländern in Kontinentaleuropa ist der DBA nicht geschützt (!). Der jeweilige Kollege würde sich strafbar machen, wenn er einen DBA aus ENGLAND von einer NICHT-AKKREDIERTEN Universität tragen würden oder sich mit diesem DBA Dr. nennen würde (Herkunftslandprinzip (!!!!!!)).  In Deutschland gibt es den DBA ebenfalls nicht (!). Es gibt bloß eine "Anerkennung aus England". Wie schon angemerkt, von dir, sind das im Falle Polens keine offiziellen Hochschulgrade und fallen deshalb NICHT unter § 132a StGB. Das "zum verwechseln ähnlich" aus Abs. 4 scheidet nämlich auch aus, weil es weder in Deutschland noch in Polen so etwas wie einen DBA gibt (!). Was der 132a StGB (i.V.m. mit dem jeweiligen Hochschulgesetz z.B. § 68 BayHSchG) ist nämlich die ORIGINALBEZEICHNUNG des Herkunftslandes. Da es keine schützende ORIGINALBEZEICHNUNG in Polen noch in den deutschen Hochschulsatzung gibt, gibt es auch nichts zu schützen. Was das KMK nämlich macht ist, dass es diese DBAs aus Italien, Frankreich, Spanien oder auch Polen nämlich regelmäßig als PGS einstuft, das heißt, post-graduale Studien/Weiterbildungen. Solange die verleihende Universität H+ Status hat (das hat die CH Warsaw), dürfen diese post-gradualen Studien/Weiterbildungen so geführt werden, wie das verliehen wurde. Bezüglich der Bachelor und Master ist das wieder eine andere Geschichte, weil es den Bachelor und Master als akademischen Grad in Deutschland gibt. Es gibt jedoch nicht eine (!) Hochschule in Deutschland, die den Titel "DBA" verleiht. Ist es jetzt verständlicher geworden? 

  11. vor 10 Stunden schrieb mgertler:

     

    ...ist aber ihm zum Verwechseln ähnlich!

     

    Der DBA aus GB ist bei uns als D1 eingestuft und anerkannt, und er kann sogar als Dr. ohne Zusatz geführt werden – weiterhin, also auch bei Abschlüssen nach dem Brexit.

    Sich selbst und somit unbefugt zum DBA (offizielle Abkürzung!) zu ernennen ist und bleibt daher strafbar, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html 
    ("...inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden...")

     

    Ich hau hier mal das Urtiel des VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 - 15 K 1562/20 rein:

     

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Führens eines Doktorgrades.

    Das beklagte Land erteilte dem Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kanzlei führt, unter dem 00. August 2017 durch das (frühere Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und heutige) Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) eine "Bescheinigung", nach der er seinen am "... 00.00.2017 in Zypern erlangten ausländischen akademischen Grad (...) gemäß § 69 Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen in folgender Form (...) führen ..." darf:

    "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration (Cyprus International University in Lefkosa)"

    Zugleich wies das MKW den Kläger darauf hin, dass er als Abkürzung "DBA (Cyprus Int. Univ.)" verwenden könne, nicht aber die Kurzform "Dr." führen dürfe.

     

    Nordzypern ist nicht einmal mehr EU. Den Titel aus Polen darf er als DBA (Warsaw Management University) führen (wie ich schon vorhin geschrieben habe, analog wie berufliche Fortbildungen, um das verständlicher zu machen, z.B. "Fachwirt Betriebswirtschaft (XYZ), wenn's nicht von der IHK ist). Weiter nehme ich in dieser Hinsicht an der Diskussion, zumindest zu dem Thema, nicht teil, weil wir uns dann im Kreis drehen. So ist die Rechtslage und nicht anders. Und jetzt halt einfach analog auf andere Hochschulgrade anwenden. 

  12. vor 7 Stunden schrieb DerLenny:

    Das ist falsch.

    Eine einfache Suche, zum Beispiel nach "DBA Italy" findet mehrere italienische Institutionen, die einen DBA anbieten.

     

    Was jetzt wohl zu interessanten Google ads bei mir führen dürfte... *Seufz*

     

    Ist es in einem Forum, in dem es ums Studium geht wirklich zuviel verlangt, mal 10 min mit Recherche zu verbringen?

     

    Du bist so einer, du liest nie das Kleingedruckte oder? Diese DBAs sind Weiterbildungen und keine Doktorate. Ich hab das oben doch Ellenlang ausgeführt, wie das funktioniert. Schaffst du es mit 10 min Recherche nicht einmal das herauszufinden? Du darfst dich selbst mit einem Bocconi-DBA aus Italien (renommierteste Universität) nicht Dr. nennen. Bei dem Textverständnis mancher Foristen hier versteh ich schon, warum es nicht zu einer ordentlichen Promotion ausreicht.

  13. Der DBA ist nur aus England als DBA anerkannt und kann als Dr. geführt werden. Warum ist das so? Steht doch im KMK-Bericht DBA aus England. Warum jetzt hier Leute projizieren, dass auch alle Titel aus Europa geführt werden können, ist mir schleierhaft. Wahrscheinlich hat es damit zu tun, dass das KMK im Einleitungssatz schreibt "Titel aus der EU werden Bedingungslos anerkannt" und hier ist der Knackpunkt:

     

    Den DBA gibt es, als offiziellen Titel weder in Polen, noch in Frankreich, noch in Spanien, noch in Italien. Die könnten den Titel auch Doctor of Hokuspocus oder Doctor of the Universe nennen. Ist aus hochschulrechtlicher Sicht beides genauso lächerlich und genauso viel Wert wie ein DBA aus Frankreich, Italien oder von wo auch immer aus der EU (oder eben aus Polen). Das einzige Doktorat ist halt ein Doktorat. Der PhD ist hier eine Ausnahme. Warum, weil der offiziell verliehene Titel sowohl z.B. in Frankreich als auch in Deutschland ein Doctorat oder ein Doktorat ist. Es gibt KEINEN ANDEREN WEG ZU PROMOVIEREN. Lediglich in der Übersetzung wird dieser als "Doctor of Philosophy" übersetzt (oder auch ggfs. auch aus marketing-technischen Gründen so genannt um internationale Studis zu gewinnen). 

     

    Irgend jemand hat hier ganz am Anfang der Diskussion einen Link gepostet, dass das österreichische Ministerium die Anerkennung der Titel der CH Warsaw versagt hat. Und darum geht's. Weil die da plötzlich Titel hatten wie Dr.Sc. oder was auch immer, die es eben in Polen nicht gibt. Was es offiziell nicht gibt, kann nicht betitelt werden. 

     

    Und darum geht's. Es gibt nicht EINEN EINZIGEN DBA in ganz Kontinentaleuropa, der zur Führung des Dr.-Titel ermächtigt. Weil es den DBA in den Satzung der Bildungsministerien diese Länder nicht gibt (abgesehen davon, werden in den meisten Ländern außerhalb Deutschlands die Titel durch die jeweiligen Bildungsministerium verliehen, zusammen mit der Hochschule und nicht nur durch die Hochschule selber). Es gibt einen "DBA" an der Uni Ghent, der heißt aber nur aus marketing-technischen Gründen so. Man bekommt ein ordentliches belgisches Doktorat in Wirtschaftswissenschaften. 

     

    Genau deshalb stuft das KMK diese ganzen Studiengänge als Fortbildungen ein. Du darfst die Fortbildung gerne als Max Mustermann, DBA tragen. So wie das in Deutschland auch üblich ist, bei diesen ganzen Fachwirtsfortbildungen außerhalb der IHK (z.B. Wirtschaftsfachwirt (XYZ)). Aber es ist halt kein Doktor. 

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