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abm

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  1. § 36 StBerG (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 2. danach praktisch tätig gewesen ist. Gem. § 36 I Nr. 1 StBerG ist die Tätigkeit bezüglich des Hochschulstudiums erst danach zu erbringen. (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er 1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder Gem. § 36 II Nr. 1 StBerG wird die Tätigkeit auch ab dem Zeitpunkt der kaufmännischen Ausbildung gewertet, jedoch eben über 8 Jahre. Weiter steht im § 36 StBerG Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen Da das WiWi-Masterstudium weniger als 4 Jahre beträgt, brauchst du 3 Jahre Berufserfahrung NACH dem Masterstudium. Als Außenstehender ist es, wie gesagt, ohne die genauen Verhältnisse schwierig das zu beurteilen, aber jetzt hast du zumindest (aus meiner Sicht) eindeutig Klarheit und kannst zumindest damit irgendwie planen. Aber - nochmal eine Anmerkung - ich kenne den Agrarmaster nicht. Kannst du in den Agrarmaster nicht irgendwie 20% ECTS, d.h. min. 24 ECTS irgendwie Wiwi-Module reinknallen? Sei es durch Anrechnung oder nochmal das absolvieren von irgendwelchen Modulen? Wäre doch deutlich einfacher, als ein komplettes Studium zu absolvieren.
  2. Wenn du es bezahlst, Beleg aufbewahren. Kannst in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen 😅
  3. Mitarbeiterführung würde ich als BWL durchgehen lassen ;) Grundsätzlich ja, die Kammer hat hier aber ein Ermessen. Ich hab jetzt nicht unbedingt herausfiltern können, wo du in Zukunft arbeitest. Wenn es eine Landwirtschaftliche Buchstelle ist, dann könnte es sogar sein, dass die Steuerberaterkammer da "ein Auge zudrückt" wegen der fehlenden Wirtschafts-ECTS. Ich kenne die Module in Hagen, hab auch schon die Skripte ect. bei uns in der Kanzlei gesehen, weil der ein oder andere den Master macht. Grundsätzlich ist es so, gibt 4-5 Module zum Thema Steuern. Sind halt sehr wissenschaftlich geschrieben und eher schwere Kost (meiner Meinung nach). Da ist es deutlich einfacher einfach einen Fernlerngang bei Knoll zu buchen und einfach die Inhalte durchzuarbeiten. Selbst spezielle Steuermaster wie z.B. der bei uns an der TH Nürnberg, der Master Taxation, sagt von sich selbst "ca. die Hälfte des Wissens" für das Steuerberaterexamen abzudecken. Das heißt, deine erste Aufgabe sollte es sein, eine verbindliche Auskunft bei der Kammer einzuholen (die kostet in der Regel) bezüglich deines Studiums und deiner bereits absolvierten ECTS in den anderen Studiengängen in Hagen: http://www.steuerberaterpruefung-bw.de/Vordrucke,-Merkblaetter --> siehe verbindliche Auskunft. Ansonsten viel Erfolg!
  4. Genau, du schreibst es ja selbst bei uns verwendeten Bezeichnungen. Den DBA gibt es als Titel nicht in Deutschland. Es gibt nicht eine deutsche Hochschule, die diesen Titel verleiht. Bezüglich deiner PDF: Ja, der DBA ist nicht als Hochschulgrad führbar, aber als berufliche Fortbildung, so wie jede andere Fortbildung auch, d.h. DBA (CH Warsaw) ist völlig legal. Das Problem ist, dass du - oberflächlich - recht hast, aber du verstehst das Detailproblem nicht und du verstehst nicht, was das Gesetz genau sagt. Da steht doch in der PDF drin, letzter Satz: Bachelor und Master scheiden von der CH Warsaw aus, weil es Verwechslungsgefahr besteht, das ist klar. Der DBA darf nicht als Dr. geführt werden, das ist auch klar. Genau das bedeutet es. Aber den Titel DBA (genau diese drei Buchstaben, nach dem Namen, die gibt es im deutschen Hochschulgesetz nicht). Man kann nicht etwas schützen, was es nicht gibt. Als Beispiel, dass du nicht verstehst, was du da eigentlich ließt, wäre hier mal genannt, dass du mir den Gesetzestext aus Österreich reinkopierst, in dem drin steht: --> Orignalform. Verstehst was ich meine? Du sagst genau das, was ich dir auch schon gesagt habe, interpretierst es aber irgendwie anders (wahrscheinlich, weil du nicht verstehst, was du da ließt, aus juristischer Sicht). Ich hab dir auch sogar die Anleitung reinkopiert, wie die das haben wollen. In Österreich nur Name, DBA. Nur PhD darf in Österreich als Dr. geführt werden, hier nochmal der Link. Und steht doch da in dem von dir kopierten Text : "In der Originalform". Die Originalform ist nun einmal DBA und nicht Dr. : https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:9692b709-bbc7-48b9-9521-d69604ba95c3/AKADEMI , einfach unter UK schauen. Das ist aber genau der Fall. Wenn ich mir, von einer Titelmühle, z.B. einen DBA kaufe, dann kann ich diesen als Max Mustermann, DBA (Titelmühle) tragen. Darum geht es. Durch das nennen der verleihenden Institution ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil jeder weiß, woher der (nicht) Titel kommt. Was er nicht tun darf, ist sich Doctor of Business Administration Max Mustermann oder Dr. Max Mustermann nennen (das Dr. ist ohnehin strafbar). Dann würde es wieder eine Verwechslungsgefahr geben. Das ist juristisch gesehen, ein Unterschied. Wie schon gesagt, du versteht drei Dinge aus juristischer Sicht nicht: 1. Das Herkunftslandprinzip und 2. was Verwechslungsgefahr bedeutet und 3. was Titel-Schutz bedeutet. Die drei Buchstaben "DBA" sind in Deutschland nicht geschützt, weil es diesen Titel nach deutschem Recht gar nicht gibt. Das einzige was Geschützt ist, sind DBAs aus UK, die haben D1 Status. Das ist ein Unterschied. Ich hab mich jetzt glaube ich drei mal wiederholt. Bitte zieh mal eine juristische Datenbank für deine Informationen heran und nicht irgendwas von Wikipedia, wo die hälfte der Sachen, die geschrieben sind, absoluter Quark sind. Ansonsten machst du dich wie Lenny lächerlich.
  5. Ich hab deinen Thread zufällig hier entdeckt, obwohl ich eigentlich hier über was anderes gerade debattiert hatte und verstehe um ehrlich zu sein nicht, was du vor hast. Das, was ich lese, macht für mich absolut keinen Sinn. Zufälligerweise, bin ich selbst StB/WP. Also erstmal die Zulassung zum StB-Examen: Wozu studierst du das ganze Zeug? Du hast doch schon (fast) einen Master in Agrarwissenschaften? Hattet ihr den keine BWL-Module im Bachelor oder dem Master? Selbst wenn, reicht ein Anteil von ca. 20% BWL-Kursen aus, um von der Kammer zugelassen zu werden, ich zitiere hier mal meine Steuerberaterkammer (Nürnberg): https://www.stbk-nuernberg.de/images/Nachwuchs/Karriere/FAQ_StB_Pruefung.pdf: EDIT: Ich hab aus deinen ehemaligen Kommentaren gesehen, dass du in Hohenheim Agrarwissenschaften studierst (studiert hast?). Da müsstest doch allein schon vom Studienprofil auf deine 20% BWL-Module im Bachelor kommen. Jedes weitere Studium wäre somit völlige Zeitverschwendung für die Zulassung, der BSc Agrar würde ausreichen (was du im Master gewählt hast, keine Ahnung). Allein schon die Tatsache, dass du vielleicht in Hagen (oder wo auch immer) 60 ECTS in BWL universitär erreicht hast (z.B. im Akademiestudium) als Ergänzung zum Master-Agrarwissenschaften, reicht doch für die Zulassung in der Regel aus. Ein Arbeitskollege hatte damals Mathe studiert und hatte 30 ECTS in BWL als Nebenfach (oder so ähnlich) und wurde von der Kammer zugelassen. Hast du mal bei deiner örtlichen Kammer überhaupt nachgefragt? Zu den Studiengängen: Wenn das Ziel Steuerberater-Examen ist, dann ist der Großteil des Jura-Studiums absolute Zeitverschwendung. Steuerrecht kommt im Jura-Studium nicht vor, weder im ersten, noch im zweiten Staatsexamen (außer in Bayern, da gibt's im 2. Staatsexamen eine Steuer-Klausur). Der Großteil der Studiengänge, ist mMn auch Zeitverschwendung, dafür ist die Materie zu speziell und die Studiengänge alle (in meinen Augen) zu teuer (teilweise 15k aufwärts). Also, kurzgesagt, wenn du wirklich das Steuerberater-Examen machen möchtest, dann: 1. Prüfe, ob du nicht ohnehin schon die Voraussetzung erfüllst durch dein Agrar-Studium. Ggfs. 2 Jahre praktische Tätigkeit müsstest dann lediglich haben. Ggfs. lass dir die ECTS durch Hagen bescheinigen und schick das Ganze mit dem Agrar-Master an die Kammer. 2. Buch einen Kurs bei Knoll, Haas oder Endriss. Die Unterlagen gibt's teilweise günstig gebraucht auf Ebay für 200 Euro. Die Fernlernkurse kosten in der Regel so um die 1000-1500 Euro ohne Klausuren kurs. Die bereiten die fachlich auf das StB-Examen vor. Das wichtigste für das Examen ist jedoch ein Klausuren-Kurs, d.h. ein Kurs, in dem du so 30-40 Klausuren schreibst, als Vorbereitung auf das Examen (kostet auch idR wieder 1500 EUR ca). Die ganze Vorbereitung dauert meistens 1 Jahr, länger ist eig. zu viel des Guten, und dann schafft man auch das StB-Examen eigentlich locker...der Großteil der durchfällt, schreibt einfach nicht genügend Klausuren zum Testen (meine Meinung). Alles andere, als 1. und 2. ist in meinen Augen Zeitverschwendung und bringt nichts, zumindest nicht, wenn du das Ziel StB hast. Kleine Anmerkung: Wir Wirtschaftsprüfer schreiben ja auch das StB-Examen idR, weil es uns auf das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet wird. Der Großteil der Prüfungsassistent zu dem Zeitpunkt hat weder in der Steuerberatung gearbeitet, noch groß Ahnung von der Steuerberatung. Trotzdem bestehen das Examen hunderte jedes Jahr mit teilweise weniger als 1 Jahr Vorbereitungszeit.
  6. Also erstens, nein, einfach nein. Ich verstehe schon was du meinst mit dem "DBA aus England wie in Deutschland", aber ich rede von italienischen Universitäten die einen DBA verleihen und nicht davon, dass die italienischen Universitäten als Vermittler auftreten. Die KMU ist ja auch keine Universität, sondern nur ein Vermittler. Soweit ich weiß, sind die Deutschen die einzigen, in ganz Europa, die den DBA als Dr. anerkennen. Nicht einmal die Österreicher machen das. Außer in der Deutschland gibt es für diese DBAs die zum "Dr." führen quasi keinen Markt. Und selbst wenn, es eine Universität gibt, die mit einer UK-Uni zum DBA kooperiert, dann ist meine Aussage nach wie vor war, dass es in ganz Italien nicht einen DBA gibt, der zur Doktorwürde reicht. Und bezüglich der CH Warsaw und der Titelführung: Schau ich hab das doch ellenlang ausgeführt. Ich erkläre dir nochmal, das Prinzip, Schritt für Schritt. Du hängst dich die ganze Zeit an dem Begriff zum "verwechseln ähnlich" auf. Es muss dem Titel aus dem Herkunftsland zum verwechseln ähnlich sein. Aus polnischer Sicht, sind deshalb die Bezeichnungen - licenjat - inzynier - magister - doktor in Deutschland geschützt. Wenn er sich jetzt, Max Mustermann, DBA nennt, dann gibt es diese Abkürzung im polnischem System nicht und sie ist folglich auch nicht geschützt, sie ist auch, keiner polnischen Abkürzung "zum verwechseln ähnlich". Diese Abkürzung gibt es auch im Deutschen Hochschulsystem nicht, weshalb die Bezeichnung DBA in Deutschland nicht geschützt ist. Anders der Dr. - dieser ist geschützt. Das einzige, was anerkannt ist, ist die Führung eines UK-DBA als Dr. Du musst sauber zwischen Anerkennung, Titelführung und Schutz trennen. Nicht alles, was anerkannt ist, berechtigt zur Titelführung. Nicht jede Titelführung, ist geschützt. In Deutschland sind nur die akademischen Grade geschützt, die tatsächlich von deutschen Universitäten vergeben werden. Ein DBA wird nicht von einer einzigen deutschen Universität verliehen. Er ist einem Dr.-Titel auch nicht zum verwechseln ähnlich (siehe Führung nach dem Namen). Allein schon aus der Tatsache, dass die drei Buchstaben wahrscheinlich 99,9% der Bevölkerung nichts sagen. Abschließendes Beispiel: Angenommen, die CH Warsaw dürfte keine Magister-Studiengänge anbieten, und er würde so einen Studiengang machen, und sich DANN Mag. Max Mustermann in Deutschland nennen, dann wäre das ein Fall (aber auch nur bei Vorsatz) für den § 132a StGB (sowohl aus polnischer, als auch aus Deutscher Sicht, weil es hier die oben genannten Abkürzungen ebenfalls gibt). Oder um es auf die Spitze zu treiben, damit man es auch wirklich versteht: Wenn die CH Warsaw jetzt eine Fortbildung anbietet, die Doktor of Disaster heißt und er sich anschließend Max Mustermann, DOD nennt, dann ist das vollkommen legal. Ja, es ist lächerlich, aber eben legal.
  7. Hahaha, Swiss School of Management, jetzt zitierst du schon eine Titelmühle, die nicht einmal offizielle Titel verleihen oder Studiengänge anbieten darf. Der DBA aus Italien ist eben nicht der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen, nur weil das in dem Wikipedia-Artikel steht. Per Gesetz ist es die 2. Qualifikationsebene, maximal 3. EQF-ähnlich, gemäß KMK eben PGS. Und das Einzige, was eben zählt, ist das Gesetz. Gemäß italienischem Gesetz (wie schon oben zitiert) sind die DBAs, die innerhalb Italiens verliehen werden, Fortbildungen und eben keine Doktorate. Selbst wohl der berühmteste DBA Italiens (als Beispiel) von der Bocconi, gibt dir nicht einmal einen ECTS. Nun, das mag Chinesen, Nord oder Südamerikaner nicht interessieren, weil es dort hauptsächlich auf das Renomee der Hochschule ankommt, an der du studiert hast und die Bezeichnung Doctor nicht wirklich geschützt, wie hier in Deutschland (wirkt auch meistens lächerlich). Rein RECHTLICH gesehen, ist z.B. der Teeside-DBA aus UK D1 und ermöglicht das Tragen des Dr.-Titels (zumindeste in Deutschland, diese DBA Geschichte ist wirklich nur hier halbswegs anerkannt und eben nur die aus UK, selbst in Österreich darfst dich nicht Dr. nennen, siehe https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:9692b709-bbc7-48b9-9521-d69604ba95c3/AKADEMI)) und der von der Bocconi ist halt, rein rechtlich gesehen, einfach nur ein Stück ausgedrucktes Papier. Anmerkung: Ich hab das Gefühl, du hast dein ursprüngliches Argument vergessen. Du hattest mich quasi beleidigt, dass ich nicht in der Lage wäre, 10 Minuten zu recherchieren, dass es ja DBAs in Italien gäbe. Ich hatte geschrieben, dass es den DBA als offiziellen Titel, weder in Spanien, in Italien, Frankreich oder in Polen gibt. Und nur darum geht's. Der DBA ist in keinem dieser Länder ein Titel oder in irgend einer Weise geschützt, keiner dieser DBAs erfüllt die 3. Bologna-Stufe und keiner dieser DBAs erlaubt es dir, dich danach Dr. in Deutschland zu nennen.
  8. Hallo, ich hab das nur Fett markiert, was wichtig und relevant ist, weil das (juristische und allgemeine) Textverständnis der anderen Kommentatoren offensichtlich nicht ausgeprägt ist. Werde mich in Zukunft um eine sachlichere Schreibweise kümmern.
  9. Ich weiß, man soll hier sachlich diskutieren, aber wie soll ich bei sowas sachlich diskutieren? Der Typ "Lenny" kopiert hier, einfach mal die Übersetzung aus Wikipedia, und schafft es sich nicht einmal, den letzten Absatz durchzulesen. Was sagt denn, der letzte Absatz? Der letzte Absatz sagt doch genau das, was ich dir sage (abgesehen davon, dass der erste Absatz in Wikipedia technisch gesehen falsch ist): Der DBA unterscheidet sich formal von einem "Dottorato" und ist deshalb keine Promotion. Was steht denn drin, in Art. 3 comma 9 Del Decreto Ministrale n. 270 del 22 ottobre 2004? Ja was steht drin? Hast dir nicht durchgelesen odert? Das hier steht drin: " 9. Restano ferme le disposizioni di cui all'articolo 6 della legge 19 novembre 1990, n. 341, in materia di formazione finalizzata e di servizi didattici integrativi. In particolare, in attuazione dell'articolo 1, comma 15, della legge 14 gennaio 1999, n. 4, le università possono attivare, disciplinandoli nei regolamenti didattici di ateneo, corsi di perfezionamento scientifico e di alta formazione permanente e ricorrente, successivi al conseguimento della laurea o della laurea magistrale, alla conclusione dei quali sono rilasciati i master universitari di primo e di secondo livello." Oder auf Deutsch: 9. Die Bestimmungen von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 1990, Nr. bleiben unverändert. 341, betreffend gezielte Schulungen und ergänzende Bildungsangebote. Insbesondere in Umsetzung von Artikel 1 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. Januar 1999, Nr. Nach § 4 können Hochschulen nach Erlangung des Bachelor- oder Masterabschlusses durch Regelung in der Hochschullehrordnung Studiengänge zur wissenschaftlichen Vertiefung sowie zur dauerhaften und wiederkehrenden Fortbildung aktivieren, an deren Ende der erste und der zweite universitäre Mastergrad verliehen werden. Ebene. Nach italienischem Recht sind das Hochschuleigene-Titel/Weiterbildungen und sonstige Bildungsangebote, aber eben KEINE Promotion, daher eben keine Doktorate. Dieser Absatz ist vergleichbar mit den Art. 34 (3) der Ley Orgánica de Universidades vom 21. Dezember 2001 in Spanien, der die Titulo Propios regelt. Das KMK stuft sowas als PGS ein. Und dann steht im dritten Absatz, in dem von DIR zitierten Wikipedia-Artikel (liest du eigentlich immer nur die ersten paar Sätze, anstatt den Inhalt vollständig??): "Sebbene anche in Italia il programma del DBA sia incentrato sull'apprendimento di metodi di ricerca scientifici ed il suo completamento concede di fregiarsi del titolo di Dottore al di fuori del territorio Italiano (anglosassone Doctor), esso non concede l'utilizzo del titolo di Dottore di Ricerca[6] disciplinato dall'Art. 6 Comma 3 del Decreto n. 224 del 30 aprile 1999[7] e dall'Art. 19 della Legge 240 del 2010[8]" oder auf Deutsch: Obwohl auch in Italien der DBA-Studiengang auf das Erlernen wissenschaftlicher Forschungsmethoden ausgerichtet ist und sein Abschluss den Titel eines Doktors außerhalb Italiens (angelsächsischer Doktor) verleiht, berechtigt er nicht zur Führung des Titels eines Dottore di Ricerca[6], der in Art. 6 Komma 3 des Dekrets Nr. 224 vom 30. April 1999[7] und Art. 19 des Gesetzes 240 von 2010[8] geregelt ist.
  10. Jaein. Du verstehst die Rechtsvorschriften nicht. Es hilft auch nicht weiter, wenn du den Wikipedia-Artikel zitierst, an dem du dich offensichtlich orientierst, der völlig falsch ist. Der DBA ist nur aus England als D1 eingestuft. Nicht aus den USA, nicht aus Südamerika, nicht aus Asien und auch nicht aus dem Rest von Kontinentaleuropa. In allen anderen Ländern in Kontinentaleuropa ist der DBA nicht geschützt (!). Der jeweilige Kollege würde sich strafbar machen, wenn er einen DBA aus ENGLAND von einer NICHT-AKKREDIERTEN Universität tragen würden oder sich mit diesem DBA Dr. nennen würde (Herkunftslandprinzip (!!!!!!)). In Deutschland gibt es den DBA ebenfalls nicht (!). Es gibt bloß eine "Anerkennung aus England". Wie schon angemerkt, von dir, sind das im Falle Polens keine offiziellen Hochschulgrade und fallen deshalb NICHT unter § 132a StGB. Das "zum verwechseln ähnlich" aus Abs. 4 scheidet nämlich auch aus, weil es weder in Deutschland noch in Polen so etwas wie einen DBA gibt (!). Was der 132a StGB (i.V.m. mit dem jeweiligen Hochschulgesetz z.B. § 68 BayHSchG) ist nämlich die ORIGINALBEZEICHNUNG des Herkunftslandes. Da es keine schützende ORIGINALBEZEICHNUNG in Polen noch in den deutschen Hochschulsatzung gibt, gibt es auch nichts zu schützen. Was das KMK nämlich macht ist, dass es diese DBAs aus Italien, Frankreich, Spanien oder auch Polen nämlich regelmäßig als PGS einstuft, das heißt, post-graduale Studien/Weiterbildungen. Solange die verleihende Universität H+ Status hat (das hat die CH Warsaw), dürfen diese post-gradualen Studien/Weiterbildungen so geführt werden, wie das verliehen wurde. Bezüglich der Bachelor und Master ist das wieder eine andere Geschichte, weil es den Bachelor und Master als akademischen Grad in Deutschland gibt. Es gibt jedoch nicht eine (!) Hochschule in Deutschland, die den Titel "DBA" verleiht. Ist es jetzt verständlicher geworden?
  11. Ich hau hier mal das Urtiel des VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 - 15 K 1562/20 rein: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Führens eines Doktorgrades. Das beklagte Land erteilte dem Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kanzlei führt, unter dem 00. August 2017 durch das (frühere Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und heutige) Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) eine "Bescheinigung", nach der er seinen am "... 00.00.2017 in Zypern erlangten ausländischen akademischen Grad (...) gemäß § 69 Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen in folgender Form (...) führen ..." darf: "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration (Cyprus International University in Lefkosa)" Zugleich wies das MKW den Kläger darauf hin, dass er als Abkürzung "DBA (Cyprus Int. Univ.)" verwenden könne, nicht aber die Kurzform "Dr." führen dürfe. Nordzypern ist nicht einmal mehr EU. Den Titel aus Polen darf er als DBA (Warsaw Management University) führen (wie ich schon vorhin geschrieben habe, analog wie berufliche Fortbildungen, um das verständlicher zu machen, z.B. "Fachwirt Betriebswirtschaft (XYZ), wenn's nicht von der IHK ist). Weiter nehme ich in dieser Hinsicht an der Diskussion, zumindest zu dem Thema, nicht teil, weil wir uns dann im Kreis drehen. So ist die Rechtslage und nicht anders. Und jetzt halt einfach analog auf andere Hochschulgrade anwenden.
  12. Du bist so einer, du liest nie das Kleingedruckte oder? Diese DBAs sind Weiterbildungen und keine Doktorate. Ich hab das oben doch Ellenlang ausgeführt, wie das funktioniert. Schaffst du es mit 10 min Recherche nicht einmal das herauszufinden? Du darfst dich selbst mit einem Bocconi-DBA aus Italien (renommierteste Universität) nicht Dr. nennen. Bei dem Textverständnis mancher Foristen hier versteh ich schon, warum es nicht zu einer ordentlichen Promotion ausreicht.
  13. Der DBA ist nur aus England als DBA anerkannt und kann als Dr. geführt werden. Warum ist das so? Steht doch im KMK-Bericht DBA aus England. Warum jetzt hier Leute projizieren, dass auch alle Titel aus Europa geführt werden können, ist mir schleierhaft. Wahrscheinlich hat es damit zu tun, dass das KMK im Einleitungssatz schreibt "Titel aus der EU werden Bedingungslos anerkannt" und hier ist der Knackpunkt: Den DBA gibt es, als offiziellen Titel weder in Polen, noch in Frankreich, noch in Spanien, noch in Italien. Die könnten den Titel auch Doctor of Hokuspocus oder Doctor of the Universe nennen. Ist aus hochschulrechtlicher Sicht beides genauso lächerlich und genauso viel Wert wie ein DBA aus Frankreich, Italien oder von wo auch immer aus der EU (oder eben aus Polen). Das einzige Doktorat ist halt ein Doktorat. Der PhD ist hier eine Ausnahme. Warum, weil der offiziell verliehene Titel sowohl z.B. in Frankreich als auch in Deutschland ein Doctorat oder ein Doktorat ist. Es gibt KEINEN ANDEREN WEG ZU PROMOVIEREN. Lediglich in der Übersetzung wird dieser als "Doctor of Philosophy" übersetzt (oder auch ggfs. auch aus marketing-technischen Gründen so genannt um internationale Studis zu gewinnen). Irgend jemand hat hier ganz am Anfang der Diskussion einen Link gepostet, dass das österreichische Ministerium die Anerkennung der Titel der CH Warsaw versagt hat. Und darum geht's. Weil die da plötzlich Titel hatten wie Dr.Sc. oder was auch immer, die es eben in Polen nicht gibt. Was es offiziell nicht gibt, kann nicht betitelt werden. Und darum geht's. Es gibt nicht EINEN EINZIGEN DBA in ganz Kontinentaleuropa, der zur Führung des Dr.-Titel ermächtigt. Weil es den DBA in den Satzung der Bildungsministerien diese Länder nicht gibt (abgesehen davon, werden in den meisten Ländern außerhalb Deutschlands die Titel durch die jeweiligen Bildungsministerium verliehen, zusammen mit der Hochschule und nicht nur durch die Hochschule selber). Es gibt einen "DBA" an der Uni Ghent, der heißt aber nur aus marketing-technischen Gründen so. Man bekommt ein ordentliches belgisches Doktorat in Wirtschaftswissenschaften. Genau deshalb stuft das KMK diese ganzen Studiengänge als Fortbildungen ein. Du darfst die Fortbildung gerne als Max Mustermann, DBA tragen. So wie das in Deutschland auch üblich ist, bei diesen ganzen Fachwirtsfortbildungen außerhalb der IHK (z.B. Wirtschaftsfachwirt (XYZ)). Aber es ist halt kein Doktor.
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